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822.411

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

(V zum FamZG)

vom 16.12.2008 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Einführungsgesetz vom 1. Dezember 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen[1],

verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständiges Departement

Das Departement Gesundheit und Soziales ist zuständiges Departement im Sinne des EG zum FamZG. *

II. Anerkennung von Familienausgleichskassen

Art. 2 Verfahren (Art. 11 Abs. 2 EG zum FamZG)

Anerkennungen von Familienausgleichskassen werden per 1. Januar ausgesprochen. Gesuche um Anerkennung sind bis zum 31. August des Vorjahres einzureichen. Die Gesuche haben vollständige Angaben über Organisation, Organe und Finanzen der gesuchstellenden Kasse sowie deren Reglement zu enthalten.

Sämtliche nach der Anerkennung eingetretenen Änderungen in Belangen, welche eine Grundlage bildeten für die Anerkennung, sind dem Departement mitzuteilen.

Art. 3 Widerruf der Anerkennung (Art. 12 EG zum FamZG)

Erhält das Departement Kenntnis von Tatsachen, welche einen Widerruf der Anerkennung zur Folge haben, setzt es der Familienausgleichskasse eine angemessene Frist, um den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen.

Verstreicht die Frist ungenutzt, verfügt das Departement den Widerruf.

III. Verfahren

Art. 4 Geltendmachung

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende machen ihren Anspruch auf Familienzulagen beim Arbeitgebenden geltend.

Macht die anspruchsberechtigte Person die Familienzulage nicht selber geltend, kann der Anspruch vom andern Elternteil sowie von der Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, welche für das Kind sorgt, geltend gemacht werden.

Art. 5 Anmeldung

Selbständigerwerbende machen ihren Anspruch mit einer Anmeldung bei der Familienausgleichskasse geltend.

Arbeitgebenden melden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden der Familienausgleichskasse.

Art. 6 Verfügung

Die Familienausgleichskasse entscheidet über den Anspruch in Form einer Verfügung.

Art. 7 Auszahlung

Die Zulagen für Arbeitnehmende werden jeweils auf Ende des Monats fällig. Sie werden durch den Arbeitgebenden ausgerichtet und auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt.

Die Arbeitgebenden haben periodisch mit der Familienausgleichskasse abzurechnen.

Die Zulagen für Selbständigerwerbende werden durch die Familienausgleichskasse in der Regel vierteljährlich ausgerichtet. Die Verrechnung mit geschuldeten Beiträgen ist zulässig.

Art. 8 Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. 3 EG zum FamZG)

Nichterwerbstätige melden ihren Anspruch bei der Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden an.

Dem Gesuch legen sie die für die Prüfung notwendigen Unterlagen bei, insbesondere die in den letzten zwölf Monaten zuletzt eingereichte Steuererklärung.

Hat die antragstellende Person keine Steuererklärung eingereicht oder macht sie geltend, dass die tatsächlichen Verhältnisse massgeblich von der eingereichten Steuererklärung abweichen, hat sie die anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen.

Die Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch die Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ausgerichtet.

Art. 9 Familienausgleichskassen

Die Familienausgleichskassen regeln die Details des Verfahrens. Sie stellen die notwendigen Formulare zur Verfügung.

IV. Aufsicht und Kontrolle

Art. 10 Grundsatz (Art. 19 und 20 EG zum FamZG)

Die Familienausgleichskassen stellen dem Departement innert drei Monaten unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung, den Revisionsbericht sowie die notwendigen statistischen Angaben zu.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung[2] über die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten sinngemäss.

Art. 11 Register

Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, der Nichterwerbstätigen, der Selbständigerwerbenden sowie der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende.

V. Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden [3]

Art. 12 Organisation

Die Verordnung über die Organisation der Ausgleichskasse[4] findet sinngemäss Anwendung.

Art. 13 Abrechnungsstellen

Die Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden kann Verbandsausgleichskassen im Sinne der Art. 53 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[5], denen im Kanton Appenzell Ausserrhoden domizilierte Arbeitgebende und bzw. oder Selbständigerwerbende angeschlossen sind, die Erhebung der Beiträge und die Ausrichtung der Zulagen übertragen. Die Einzelheiten sind jeweils in einer Vereinbarung zu regeln.

Art. 14 Beitragssätze (Art. 6 Abs. 3 EG zum FamZG)

Der Beitragssatz beträgt für Arbeitgebende und für Selbständigerwerbende je 1.6 Prozent. *

Art. 15 Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. 1 und 3 EG zum FamZG) *

Die Ausgleichskasse stellt dem Kanton bis zum 15. Dezember Rechnung für:

  1. die im laufenden Jahr an die Nichterwerbstätigen ausgerichteten Zulagen abzüglich der Beiträge der Nichterwerbstätigen;
  2. die Durchführungskosten.

Der Anteil, den Nichterwerbstätige gemäss Art. 8 Abs. 1 EG zum FamZG zu leisten haben, beträgt 20 Prozent. *

Art. 16 Kassenrevision

Die Familienausgleichskasse ist jährlich durch das Revisionsorgan der kantonalen Ausgleichskasse zu prüfen.

Art. 17 Information

Die Familienausgleichskasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten angemessen über ihre Ansprüche.

VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. 18 Kassenwechsel

Ein Wechsel der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf den Jahresanfang erfolgen.

Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis zum 31. August des dem Wechsel vorangehenden Jahres.

Die bisherige Familienausgleichskasse meldet der neuen Familienausgleichskasse sowie dem Departement den Austritt.

Art. 19 Statistik

Das Departement sorgt für die Datenerhebung nach den Bestimmungen des Bundesrechts[6].

Das Departement kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden übertragen. Diese wird dafür durch den Kanton entschädigt.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. Oktober 1984 zum Gesetz über die Kinderzulagen[7] wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist zum EG zum FamZG[8] am 1. Januar 2009 in Kraft.[9]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1099

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 1099
29.06.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 1 geändert 1163 / 2010, S. 837
18.06.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert 1256 / 2013, 472
18.06.2013 01.07.2013 Art. 15 Titel geändert 1256 / 2013, 472
18.06.2013 01.07.2013 Art. 15 Abs. 2 eingefügt 1256 / 2013, 472
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 16.12.2008 01.01.2009 Erstfassung 1099
Art. 1 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 1 29.06.2010 01.01.2011 geändert 1163 / 2010, S. 837
Art. 14 Abs. 1 18.06.2013 01.01.2014 geändert 1256 / 2013, 472
Art. 15 18.06.2013 01.07.2013 Titel geändert 1256 / 2013, 472
Art. 15 Abs. 2 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt 1256 / 2013, 472