Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten ei- ner Firma mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Fami- lienausgleichskasse der Hauptniederlassung angeschlossen werden, so- fern die Firma dies wünscht und die Familienausgleichskasse damit ein- verstanden ist und den Arbeitnehmern der Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung des Standortes der Filialen und der Betriebsstätten ausgerichtet werden.
Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienaus- gleichskasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung nicht einverstanden ist.