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822.42

Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung

Präambel

Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.42

Vereinbarung

zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und

St. Gallen über den Anschluss von Filialen

und Betriebsstätten an die

Familienausgleichskasse einer im anderen

Kanton gelegenen Hauptniederlassung

vom 26. August/22. September 19691)

Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen

vereinbaren:

Art. 1

Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten ei- ner Firma mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Fami- lienausgleichskasse der Hauptniederlassung angeschlossen werden, so- fern die Firma dies wünscht und die Familienausgleichskasse damit ein- verstanden ist und den Arbeitnehmern der Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung des Standortes der Filialen und der Betriebsstätten ausgerichtet werden.

Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.

Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienaus- gleichskasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung nicht einverstanden ist.

Art. 2

Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton Appenzell A.Rh. dem Regierungsrat und im Kanton St. Gallen dem Departement des Innern. — — — — — — — — — — — —

Art. 3

Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten. Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.

Art. 4

Diese Vereinbarung gelangt ab 1. Januar 1969 zur Anwendung.