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824.01

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen

vom 11.05.2004 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen[1], Art. 360b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911[2], Art. 6 Abs. 7 und Art. 9 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[3] sowie Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[4],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen.

Art. 2 Arbeitsinspektorat

Das Arbeitsinspektorat des Kantons Appenzell A.Rh. ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG.

Art. 3 Tripartite Kommission

Die tripartite Kommission[5] nimmt zusätzlich die Aufgaben wahr, welche sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:

  1. Art. 360a und 360b OR;
  2. Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen;[6]
  3. Art. 7 Abs. 1 lit. b EntsG.

Art. 4 Beizug von Fachleuten

Die tripartite Kommission und das Arbeitsinspektorat können Fachleute beiziehen.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen über den Beizug von externen Fachleuten zu treffen. *

Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt die Höhe und Modalitäten der Entschädigung externer Fachleute fest. *

Art. 5 Sanktionen

Das Arbeitsinspektorat verfügt Sanktionen gemäss Art. 9 EntsG.

Gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden. *

Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft können innert 30 Tagen mittels Beschwerde an das Obergericht weiter gezogen werden. *

Art. 6 Auskunft und Einsichtnahme

Die tripartite Kommission, das Arbeitsinspektorat und die beigezogenen Fachleute haben in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, welche für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind.

Im Streitfall entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft. *

Art. 7 Datenschutz und Zusammenarbeit

Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleute sind über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.

Die Organe nach dieser Verordnung sowie die Kantonale Steuerverwaltung, das Amt für Inneres, Sozialversicherungsträger und mit der Sozialhilfe befasste Stellen können gegenseitig Informationen austauschen, wenn sie über hinreichende Informationen verfügen, dass gegen kantonale oder bundesrechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen. *

Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, mit den mit der Durchsetzung eines Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organen Vereinbarungen über den gemeinsamen Vollzug der sich aus Art. 7 EntsG und Art. 360b OR ergebenden Kontroll- und Arbeitsmarktbeobachtungstätigkeiten zu treffen. *

Art. 8 Finanzierung der paritätischen Kommissionen

Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt Höhe und Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, welche den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vergleich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entstehen. *

Art. 9 Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen

Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen im Sinne von Art. 360a Abs. 1 OR. Er kann auf Antrag der tripartiten Kommission einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzierte Mindestlöhne vorsieht.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 865

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2004 01.06.2004 Erlass Erstfassung 865
24.01.2006 01.02.2006 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 933 / 2006, S. 53
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 11.05.2004 01.06.2004 Erstfassung 865
Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 7 Abs. 3 24.01.2006 01.02.2006 eingefügt 933 / 2006, S. 53
Art. 7 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
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