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831.1

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

(EG AHVG/IVG)

vom 21.09.2015 (Stand 01.06.2016)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[1] und Art. 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959[2],

beschliesst:

I. Ausgleichskasse

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.

Art. 2 Organe

Organe der Ausgleichskasse sind:

  1. die Verwaltungskommission;
  2. die Geschäftsführung;
  3. die externe Revisionsstelle.

Art. 3 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat kann eines seiner Mitglieder in die Verwaltungskommission delegieren.

Die Mitglieder der Verwaltungskommission verfügen über die nötigen Fachkenntnisse. Mitarbeitende der Ausgleichskasse, der AHV-Zweigstellen und der IV-Stelle können der Verwaltungskommission nicht angehören.

Die Geschäftsführung nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. Sie hat beratende Stimme und ein Antragsrecht.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 4 Aufgaben der Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskasse.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erlass des Organisationsreglements;
  2. Erlass des Anlagenreglements;
  3. Festlegung des Stellenplans;
  4. Wahl der Geschäftsführung, Bestimmung des Vorsitzes und der Stellvertretung;
  5. Beaufsichtigung der Geschäftsführung;
  6. Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge an die Ausgleichskasse;
  7. Festsetzung der Entschädigung an die AHV-Zweigstellen;
  8. Genehmigung des Budgets;
  9. Verabschiedung von Jahresrechnung und Jahresbericht zuhanden der zuständigen Aufsichtsbehörde;
  10. Festlegung der Anlage- und Reservepolitik;
  11. Aufteilung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes auf die Ausgleichskasse und IV-Stelle.

Art. 5 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus maximal drei Mitgliedern.

Die Geschäftsführung stellt insbesondere das für die Aufgabenerfüllung nötige Personal an, nimmt die Vertretung nach aussen wahr und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden. Das Organisationsreglement regelt die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die weiteren Aufgaben und Kompetenzen.

Art. 6 AHV-Zweigstellen

Die Gemeinden führen nach Massgabe des Bundesrechts Zweigstellen der AHV-Ausgleichskasse. Die Zweigstellenleiter oder die Zweigstellenleiterinnen werden von den Gemeinderäten bestimmt. Der Regierungsrat kann gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen.

Die Aufgaben der Zweigstellen ergeben sich aus den Bundesvorschriften. Der Regierungsrat kann den Zweigstellen weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach Weisungen der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse bietet den Gemeinden, welche eine Zweigstelle führen, angemessene Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an.

Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden eine angemessene Entschädigung.

Art. 7 Kosten der Ausgleichskasse

Die Kosten der Ausgleichskasse werden, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden, durch Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG gedeckt.

Die Beiträge sind unter Berücksichtigung von allfälligen Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung so zu bemessen, dass die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und die Vergütungen an die Zweigstellen auf Dauer gedeckt werden. Allfällige Überschüsse verbleiben der Ausgleichskasse.

Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes geregelt ist.

Art. 8 Erlass des Mindestbeitrages

Vor Erlass des Mindestbeitrags gemäss dem Bundesrecht[3] hört die Ausgleichskasse den Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers an.

Wird das Gesuch bewilligt, so übernehmen der Kanton und die Wohnsitzgemeinde den Mindestbeitrag je zur Hälfte.

II. IV-Stelle

Art. 9 Name

Unter dem Namen "IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.

Art. 10 Organe

Organe der IV-Stelle sind:

  1. die Verwaltungskommission;
  2. die Geschäftsführung;
  3. die externe Revisionsstelle.

Die Verwaltungskommission und die externe Revisionsstelle der Ausgleichskasse sind gleichzeitig als Organe der IV-Stelle tätig. Die Geschäftsführung der Ausgleichskasse und die Geschäftsführung der IV-Stelle können in Personalunion geführt werden.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Organe richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Ausgleichskasse.

Die Festlegung des Stellenplanes (Art. 4 Abs. 2 lit. c), die Genehmigung des Budgets (Art. 4 Abs. 2 lit. h) sowie die Aufteilung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes (Art. 4 Abs. 2 lit. k) erfolgen für die IV-Stelle unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Bundesamt.

Art. 11 Kosten der IV-Stelle

Die Kosten der IV-Stelle werden durch Kostenvergütungen gemäss Art. 67 IVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.

Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes geregelt ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Aufgaben

Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen alle Aufgaben, die ihnen durch das Bundesrecht übertragen werden, insbesondere durch das AHVG sowie durch das IVG.

Der Kanton kann mit Genehmigung des Bundes der Ausgleichskasse und der IV-Stelle durch Gesetz weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

Art. 13 Aufsicht

Soweit die Aufsicht nicht dem Bund zusteht, unterstehen die Ausgleichskasse und die IV-Stelle der Aufsicht durch den Regierungsrat.

Dem Regierungsrat obliegt:

  1. die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und die Bestimmung des Präsidiums und des Vizepräsidiums;
  2. die Wahl der externen Revisionsstelle;
  3. die Genehmigung des Jahresberichtes und der den Kanton betreffenden Jahresrechnungen;
  4. die Festlegung der Entschädigung für die Mitglieder der Verwaltungskommission.

Der Regierungsrat kann ein Mitglied der Verwaltungskommission bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

Der Jahresbericht und die den Kanton betreffenden Jahresrechnungen sind dem Kantonsrat im Rahmen seiner Oberaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

Art. 14 Personalrecht

Die Anstellungsverhältnisse des Personals der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind öffentlich-rechtlich und richten sich nach dem kantonalen Personalrecht.

Art. 15 Revision und Arbeitgeberkontrollen

Die Revision der Ausgleichskasse und der IV-Stelle erfolgt nach Massgabe des Bundesrechts über die externe Revisionsstelle[4].

Die Verwaltungskommission bezeichnet die zuständigen Stellen für die Kontrolle der AHV-Zweigstellen und der Arbeitgebenden. Sie kann geeignete Dritte beiziehen.

Art. 16 Haftung und Rückgriff

Die Haftung des Kantons für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Ausgleichskasse[5] und der IV-Stelle[6] richtet sich nach Bundesrecht.

Dem Kanton steht nach den Vorschriften des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts ein Rückgriff zu auf Organe und Angestellte der Ausgleichskasse und der IV-Stelle.

Der Kanton haftet für Schäden, die im Sinne des Bundesrechts[7] von Angestellten der AHV-Zweigstellen verursacht werden. Im Umfang des geleisteten Schadenersatzes steht dem Kanton ein Rückgriff auf die Gemeinde zu. Der Rückgriff der Gemeinde auf ihre Angestellten richtet sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.

Für Schäden, die in Erfüllung weiterer der Ausgleichskasse und IV-Stelle übertragenen Aufgaben entstehen, haftet der Kanton. Ihm steht nach Massgabe des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts ein Rückgriff zu.

IV. Rechtspflege

Art. 17 Kantonale Beschwerdeinstanz

Kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung ist das Obergericht.

Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[8] und dem Justizgesetz[9].

Art. 18 Kantonales Schiedsgericht

Den Vorsitz des Schiedsgerichts gemäss Art. 27bis IVG übernimmt der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichts. Die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat von Fall zu Fall nach Anhören der Beteiligten paritätisch bestellt.

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Klage[10].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1291 / 2015, S. 1105

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
21.09.2015 01.06.2016 Erlass Erstfassung 1291 / 2015, S. 1105

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 21.09.2015 01.06.2016 Erstfassung 1291 / 2015, S. 1105