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832.31

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 24.09.2007 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf die Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Art. 2 Aufenthalt in einem Heim oder Spital

Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt wird. Diese darf Fr. 300.– nicht überschreiten.

Die Tagestaxe richtet sich nach der Art des Aufenthaltes. Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit kann mitberücksichtigt werden.

Art. 3 Persönliche Auslagen

Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss dem Bundesgesetz für persönliche Auslagen anerkannt:

  1. Bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Wohnheim 27 Prozent;
  2. bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 16 Prozent.

Art. 4 Vermögensverzehr

Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent angerechnet.

Art. 5 Krankheits- und Behinderungskosten

Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes.

Es werden nur Auslagen vergütet, welche im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung anfallen.

Die Krankheits- und Behinderungskosten werden zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung bis maximal zu den nach dem Bundesgesetz festgelegten Mindestbeträgen vergütet.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Insbesondere bezeichnet er die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.

Art. 6 Finanzierung

Die nach Abzug der Bundesbeiträge und der Verwaltungskosten verbleibenden jährlichen Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und den Gemeinden getragen.

Das Betreffnis der einzelnen Gemeinden richtet sich nach der Einwohnerzahl[2].

Art. 7 Durchführung

Die Durchführung des Gesetzes wird der kantonalen Ausgleichskasse übertragen. Die daraus entstehenden Verwaltungskosten gehen nach Massgabe des Bundesgesetzes zu Lasten von Bund und Kanton.

Bestimmte Aufgaben können den Gemeindezweigstellen übertragen werden.

Art. 8 Verfahren

Die Ausgleichskasse ist für ein zweckmässiges, wirtschaftliches und rasches Verfahren besorgt.

Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9 Aufhebung geltendes Recht

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 24. April 1966[3] und die Verordnung vom 14. Juni 1971[4] aufgehoben.

Art. 10 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[5].

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[6].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 1004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.09.2007 01.01.2008 Erstfassung 1004