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832.311

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. September 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[1],

verordnet:

Anhänge

1. Abschnitt: Leistungen (Aufenthalt in einem Heim oder Spital; Begrenzung der Tagestaxe)

Art. 1

… *

Die durch den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte entstehenden Kosten werden höchstens bis zu einem Betrag von 230 Franken pro Aufenthaltstag berücksichtigt. *

Die durch den Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim anrechenbare Tagestaxe für Pension und Betreuung beträgt höchstens 185 Franken. *

Leistet eine versicherte Person einen Beitrag an die nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[2], so erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagestaxe um diesen Betrag. *

2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten

I. Allgemeine Bemerkungen

Art. 2 Zeitlich massgebende Kosten

Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.

Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung bzw. das Datum der Abrechnung der Krankenversicherung abzustellen. Vorbehalten bleibt Abs. 3. *

Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für die Berechtigte oder den Berechtigten oder für einzelne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittlung der zu vergütenden Kosten nach Abs. 1 zu erfolgen. Das gleiche gilt bei Wohnsitzverlegung der oder des Berechtigten, wenn der alte und der neue Wohnsitzkanton für die zeitlich massgebenden Kosten voneinander abweichende Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 anwenden.

Art. 3 Einreichung und Auszahlung

Die Rückvergütung der Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten ist durch die Einreichung der Originalbelege geltend zu machen.

Die Rückvergütung erfolgt in der Regel vierteljährlich mit gesonderter Auszahlung.

Art. 4 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.

Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[3], so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach Art. 14–16 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.

Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

Art. 5 Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten

Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen  Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolgenden dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.

Art. 6 Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderungskosten

In der Schweiz entstandene Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet.

Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.

Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufenthalte werden nicht vergütet.

Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist.

II. Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung

Art. 7 Kostenbeteiligung

Die Beteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[4] an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, wird vergütet.

Art. 8 Versicherung mit wählbaren Franchisen

Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung[5] gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 1 000 Franken pro Jahr vergütet.

Art. 9 Zahnbehandlungskosten

Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet. Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.

Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.

Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als 3 000 Franken, so ist der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann eine Kostenübernahme verweigert werden. *

… *

Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.

Art. 10 Diätkosten

Ausgewiesene Mehrkosten für von Ärztinnen oder Ärzten verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von 2 100 Franken zu vergüten. Mehrkosten für eine durch Diabetes bedingte Diät fallen nicht unter diese Bestimmung. *

Art. 11 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital

Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbeteiligung nach Art. 8 ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.

Art. 12 Kosten von Kuren

Kosten für ärztlich verordnete und in der Schweiz durchgeführte Kuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet:

  1. Bei Erholungskuren, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde;
  2. bei Kuren in einem Heilbad, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.

Die Begrenzung der Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder Spital gemäss Art. 1 gilt sinngemäss auch für Kuren.

Art. 13 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht werden, werden vergütet.

Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.

… *

Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.

Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden bis höchstens 4 800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche:

  1. Nicht im gleichen Haushalt lebt; oder
  2. nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird.

Bei einer Vergütung nach Abs. 5 werden Kosten bis 25 Franken pro Stunde berücksichtigt.

Art. 14 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal

Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügerinnen oder Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung[6] erbracht werden kann.

Eine vom Departement Gesundheit und Soziales bezeichnete Stelle legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die zuständige Stelle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet. *

Art. 15 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht werden, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen

  1. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und
  2. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.

Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.

Art. 16 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tages- und Nachtstrukturen *

Für Hilfe und Betreuung in anerkannten Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Tag angerechnet. *

Die durch den Aufenthalt in anerkannten Tages- und Nachtstrukturen anrechenbare Taxe für Pension und Betreuung beträgt höchstens 150 Franken. *

Leistet eine versicherte Person einen Beitrag an die nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[7], so erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagestaxe um diesen Betrag. *

Keine Kosten werden vergütet bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[8].

Art. 17 Transportkosten

Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.

Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.

Tagesstrukturen nach Art. 16 sind den medizinischen Behandlungsorten im Sinne von Abs. 2 gleichgestellt.

III. Hilfsmittel und Hilfsgeräte

Art. 18 Anspruch

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 lit. f des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[9] Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe der im Anhang aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Die im Anhang mit einem Stern (*) bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsgeräte werden nur leihweise abgegeben. *

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln,

  1. die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung[10] aufgeführt sind und
  2. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.

Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.

Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte nach Abschnitt II des Anhanges werden nur für die Hauspflege leihweise abgegeben.

Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.

Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.

Art. 19 Abklärung

Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die versicherte Person die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.

Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes durch von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Expertinnen oder Experten bescheinigt sein.

Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[11].

IV. Organisation

Art. 20 Finanzen

Die Verwaltung der für die Ergänzungsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt durch das Departement Finanzen.

Das Departement Finanzen überweist der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden rechtzeitig die zur Auszahlung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Mittel. *

Der Beitrag der Gemeinden ist in vierteljährlichen Raten gemäss Rechnungsstellung zu entrichten.

Art. 21 Auszahlung

Die Ergänzungsleistungen werden monatlich und bargeldlos ausgerichtet.

Art. 22 Aufgaben der AHV-Zweigstellen *

Auf Anweisung der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden führt die Zweigstelle insbesondere folgende Aufgaben aus: *

  1. Abgabe des Antragformulars;
  2. Kontrolle der Personalien;
  3. Prüfen der Angaben und Anbringen von allfälligen Bemerkungen zu einzelnen Punkten;
  4. Prüfen der aufgeführten Beilagen;
  5. Einfordern von allfällig fehlenden Beilagen (Beiblätter mit entsprechenden Belegen);
  6. Bestätigung des Eingangs (Anspruchsbeginn);
  7. Weiterleitung an die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden.

Die Zweigstelle meldet der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden von sich aus *

  1. jede Veränderung in den persönlichen Verhältnissen,
  2. jede Adressänderung,
  3. jede wesentliche Veränderung in Einkommen und Vermögen der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familienmitglieder.

Die anfallenden Verwaltungskosten werden von den Gemeinden getragen.

Art. 23 Information

Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen insbesondere wie folgt: *

  1. Durch Versand des EL-Merkblattes an alle Neurentnerinnen und Neurentner;
  2. durch weitere geeignete wirtschaftliche Massnahmen.

Art. 24 Verwaltungskosten und Revisionsstelle *

… *

Das Departement Gesundheit und Soziales schliesst mit der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden eine Vereinbarung über die Deckung der Verwaltungskosten ab. *

Die Revisionsstelle der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ist zugleich Revisionsstelle für den Bereich Ergänzungsleistungen. *

3. Abschnitt: Inkrafftreten

Art. 25

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1059

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 1059
11.11.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 1 geändert 1093 / 2008 S. 1136
11.11.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 2 geändert 1093 / 2008 S. 1136
11.11.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 3 eingefügt 1093 / 2008 S. 1136
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3, a) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3, b) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3, c) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3, d) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 3 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1, a) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1, b) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2bis eingefügt 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 22 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 1 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 1, g) geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1, b) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 2, a) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 2, b) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 3 geändert 1292 / 2015, S. 1324

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung 1059
Art. 1 Abs. 1 11.11.2008 01.01.2009 geändert 1093 / 2008 S. 1136
Art. 1 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 2 11.11.2008 01.01.2009 geändert 1093 / 2008 S. 1136
Art. 1 Abs. 3 11.11.2008 01.01.2009 eingefügt 1093 / 2008 S. 1136
Art. 1 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, a) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, c) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, d) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 4 17.11.2015 01.01.2016 eingefügt 1292 / 2015, S. 1324
Art. 2 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 9 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 9 Abs. 4 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 10 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 13 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 14 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 17.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 1, a) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 1, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 2bis 17.11.2015 01.01.2016 eingefügt 1292 / 2015, S. 1324
Art. 18 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 20 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 22 17.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 22 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 22 Abs. 1, g) 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 22 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 23 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 23 Abs. 1, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 17.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 2, a) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 2, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324