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833.15

Gesetz über die Pflegefinanzierung

(PFG)

vom 13.06.2016 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[1],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pflegefinanzierung.

Art. 2 Rechnungsstellung der Leistungserbringer

Die Leistungserbringer stellen nach Leistungen und Kostenträgern gegliederte Rechnungen aus. Die Pflegekosten und die Kosten für nicht-pflegerische Leistungen sind separat auszuweisen.

Näheres regelt die Verordnung.

Art. 3 Beitrag der versicherten Person

Die versicherte Person leistet folgenden Beitrag an die von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Pflegekosten:

  1. bei Pflegeleistungen in Pflegeheimen das nach Bundesrecht zulässige Maximum je Tag;
  2. bei ambulant erbrachten Pflegeleistungen, auch in Tages- und Nachtstrukturen, die Hälfte des nach Bundesrecht zulässigen Maximums je Tag.

Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht keine Beitragspflicht.

Art. 4 Restfinanzierung

Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person trägt die Pflegekosten, soweit diese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind (Restfinanzierung).

Bei Eintritt in ein Pflegeheim bleibt die Gemeinde am ursprünglichen Wohnsitz zuständig. Der Aufenthalt im Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Bestimmungen im interkantonalen Verhältnis.

Art. 5 Höchstansätze der anrechenbaren Kosten

Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze für die anrechenbaren Pflegekosten fest.

Unter den gleichen Voraussetzungen können Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen festgelegt werden.

Die Gemeinden und die zuständigen kantonalen Branchenverbände sind vorgängig anzuhören.

Art. 6 Ausserkantonale Leistungserbringer

An ausserkantonale Leistungserbringer werden höchstens die für innerkantonale Leistungserbringer geltenden Kostenansätze vergütet.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1310 / 2016, S. 833

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.06.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 1310 / 2016, S. 833

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 13.06.2016 01.01.2017 Erstfassung 1310 / 2016, S. 833