Lexipedia

833.22

Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

Präambel

Ausserrhodische Gesetzessammlung 833.22

Verordnung

über Aufstellung und Betrieb von

Dampfkesseln und Dampfgefässen

vom 19. Dezember 1925

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925 betreffend

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen1)

,

verordnet:

Art. 1

Überwachungspflicht

Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 19113) , dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 19144) oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 19251) , soweit sie nicht durch folgende Vorschriften abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.

Für Druckbehälter in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 19113) , dem Bundesgesetz vom 18. Juni 19144) oder andern bundesrätlichen Bestim- mungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern1) nach der kantonalen Verordnung vom 19. Dezember 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen sachgemäss Anwendung. — — — — — — — — — — — — aGS II/140

Art. 30

SR 821.41. Von diesem BG gelten nur noch die Einigungsstellen. Die übrigen Bestimmungen wu , 31 und 33–35 über die rden durch das Arbeitsgesetz vom

. März 1964 (SR 822.11) aufgehoben.

.22 Dampfkessel und Dampfgefässe

Art. 2

Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates.

Art. 3

Bedienung der Dampfkessel und Dampfgefässe Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.

Art. 4

Prüfungsstelle Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsrates vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem Verein abzuschliessenden Vereinbarung1) vorbehalten.

Art. 5

Zutritt von Amtspersonen Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Vorschriften betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.

Art. 6

Erweiterung des Vollzuges Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sach- schaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampf- gefässen zu überwachen, die von diesen Vorschriften nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.

Art. 7

Ausnahmefälle Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von den vorliegenden Vorschrif- ten gestatten oder vorschreiben. — — — — — — — — — — — —

Art. 8 Verhütung von Brandschäden

Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müs- sen feuersicher sein1) .

Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen.

Art. 9

Einsprache Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens drei Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle beim Regie- rungsrate Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet der Regierung- srat endgültig über die Einsprache. Sein Entscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.

Art. 10

Rechenschaft Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern legt dem Regie- rungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm gewünschten Bericht.

Art. 11 Explosionen

Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug dem Kantonspolizeiamt und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.

Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regie- rungsrat mit.

Art. 12 Kosten

Die Kosten der in Ausführung dieser Vorschriften vorgenommenen Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.

Das Nähere wird zwischen dem Regierungsrat und dem Schweizeri- schen Verein von Dampfkesselbesitzern vereinbart2) . — — — — — — — — — — — —

Art. 60

rechtlichen Folgen – nach des Strafgesetzbuches1) geahndet und haben eventuell amtlich verfügte Betriebseinstellung2) bis nach Erfüllung der Vorschriften zur Folge.

Art. 14

Inkrafttreten der Verordnung Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1926 in Kraft. Die Vorschriften vom 3. Januar 1888 werden damit aufgehoben. — — — — — — — — — — — —

Art. 292

Heute StGB und Art. 33 EG zum StGB vom 27. April 1941 (bGS 311)

Art. 42

Vgl. auch und Betrie der bundesrätlichen V vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung b von Dampfkesseln und Dampfgefässen (SR 832.312.11)