Überwachungspflicht
Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 19113) , dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 19144) oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 19251) , soweit sie nicht durch folgende Vorschriften abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.
Für Druckbehälter in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 19113) , dem Bundesgesetz vom 18. Juni 19144) oder andern bundesrätlichen Bestim- mungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern1) nach der kantonalen Verordnung vom 19. Dezember 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen sachgemäss Anwendung. — — — — — — — — — — — — aGS II/140