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833.221

Übereinkommen zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich über den Vollzug der kantonalen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

Präambel

Ausserrhodische Gesetzessammlung 833.221

Übereinkommen

zwischen der Regierung des Kantons

Appenzell A.Rh. und dem Schweizerischen

Verein von Dampfkesselbesitzern

in Zürich über den Vollzug der kantonalen

Vorschriften betreffend Aufstellung

und Betrieb von Dampfkesseln und

Dampfgefässen1)

vom 7.August 1925

Art. 1

Gesuche um Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes wer- den der Prüfungsstelle durch Vermittlung der Volkswirtschaftsdirektion zur Begutachtung zugestellt.

Die begutachteten Gesuche werden an die Volkswirtschaftsdirektion zurückgeleitet.

Art. 2

Die Volkswirtschaftsdirektion teilt ihren Entscheid über die Aufstellung des Dampfkessels oder Dampfgefässes der Prüfungsstelle mit.

Dasselbe geschieht überhaupt mit Verfügungen, die sich auf den Vollzug der Vorschriften1) erstrecken.

Art. 12

Die Prüfungsstelle erhebt die Kosten in Nachachtung von der kantonalen Vorschriften1) gemäss Tarif, beschlossen durch den Vorstand des Schweizerischen Vereins von Dampfkesselbesitzern, oder in besonderen Fällen nach Ergebnis der eigenen Kosten. — — — — — — — — — — — — aGS II/141

Art. 4

Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern hinterlegt bei der Regierung den gültigen Tarif und die Statuten; er übermittelt ihr die Jah- resberichte.

Art. 8

Der Vollzug von der kantonalen Vorschriften1) (Verhütung von Brandschäden) erstreckt sich nicht nur auf Betriebsräume, die diesen un- terliegen, sondern auch auf solche, die der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Ausübung des bundesrätlichen Mandates über- wacht.

Für ihre feuerpolizeiliche Tätigkeit verrechnet die Prüfungsstelle keine Kosten, sofern nicht besondere Aufträge der Kantonsregierung auszufüh- ren sind.

Art. 6

Dieses Übereinkommen fällt dahin, wenn die kantonalen Vorschriften1) ausser Kraft treten.

Das Übereinkommen kann auf 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres beidseitig gekündigt werden mit halbjähriger Kündigungsfrist. — — — — — — — — — — — —