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834.11

Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh.

vom 11.05.2004 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 119c Abs. 1 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung[1], Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen[2], Art.360b Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911[3], Art. 10 ff. Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[4] und Art. 87 der Verfassung vom 30. April 1995 des Kantons Appenzell A.Rh.[5]

verordnet:

Art. 1 Zusammensetzung

Die tripartite Kommission (Kommission) besteht aus je gleichviel Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft sowie der Arbeitsmarktbehörde[6].

Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kantonalen Arbeitsinspektorats, der kantonalen Arbeitslosenkasse, des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der Kommission mit beratender Stimme an[7]*

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitsmarktbehörde führt den Vorsitz.

Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen

Die Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Sinne von Art. 85d AVIG. Ihre Tätigkeit hat insbesondere zum Ziel, das RAV bei der Ausübung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Sozialpartner machen zu diesem Zweck in ihren Organisationen die Dienstleistungen des RAV bekannt. Im Weiteren sorgen sie dafür, dass ihre Organisationen zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes an aktiven arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.

Sie erteilt die Zustimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG[8]*

Sie stellt sicher, dass die durch das RAV durchgeführten Programme zur vorübergehenden Beschäftigung die Privatwirtschaft sowie reguläre Arbeitsplätze nicht unmittelbar konkurrenzieren[9]*

Sie diskutiert auf der Grundlage der Berichterstattung durch die RAV-Leiterin oder den RAV-Leiter periodisch über die bisherige Entwicklung sowie die weitere Ausrichtung der RAV-Tätigkeit. Dabei berücksichtigt sie namentlich kritische Hinweise aus dem Kreis der Sozialpartner oder von dritter Seite.

Im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes erfüllt sie die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben, insbesondere diejenigen, welche in Art. 11 EntsV aufgeführt sind.

Sie berät das kantonale Arbeitsinspektorat gemäss Art. 6 der Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit[10]*

Art. 3 Organisation

Die Kommission tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt zudem, wenn ein Mitglied der Arbeitgeberschaft oder der Arbeitnehmerschaft dies verlangt. *

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitsmarktbehörde anwesend ist. Ihre Beschlüsse fasst sie mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. *

In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende entscheiden, dass Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der Einstimmigkeit. *

Die Kommission ist dafür besorgt, dass sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen aus dem RAV, der Arbeitslosenkasse und dem Arbeitsinspektorat erhält. *

Die Vertreterin oder der Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse oder des RAV führt das Sekretariat im AVIG-Bereich[11] und die Vertreterin oder der Vertreter des Arbeitsinspektorats im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes[12] sowie der Schwarzarbeit[13]*

Über die Arbeiten der Kommission wird Protokoll geführt.

Sofern es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie sachkundige Personen beiziehen und anhören.

Art. 4 Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Departement Bau und Volkswirtschaft zuhanden des Regierungsrates einmal jährlich Bericht über ihre gesamten Tätigkeiten. *

Die Kommission erstattet der Direktion für Arbeit des SECO einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes[14]*

Art. 5 Geheimhaltung

Kommissionsmitglieder, Personen mit beratender Stimme sowie beigezogene sachkundige Personen haben über ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.

Art. 6 Entschädigung

Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen[15].

Art. 7 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Es ersetzt das Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh. vom 18. Februar 1997[16].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 866

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2004 01.06.2004 Erlass Erstfassung 866
24.01.2006 01.02.2006 Art. 2 Abs. 2 geändert 934 / 2006, S. 54
24.01.2006 01.02.2006 Art. 3 Abs. 2 geändert 934 / 2006, S. 54
24.01.2006 01.02.2006 Art. 3 Abs. 3 geändert 934 / 2006, S. 54
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
06.12.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2bis eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 5 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1bis eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1ter eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 3 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 2 geändert 1328 / 2016, S. 1647

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 11.05.2004 01.06.2004 Erstfassung 866
Art. 1 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647
Art. 2 Abs. 2 24.01.2006 01.02.2006 geändert 934 / 2006, S. 54
Art. 2 Abs. 2bis 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
Art. 2 Abs. 5 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
Art. 3 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647
Art. 3 Abs. 1bis 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
Art. 3 Abs. 1ter 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
Art. 3 Abs. 2 24.01.2006 01.02.2006 geändert 934 / 2006, S. 54
Art. 3 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647
Art. 3 Abs. 3 24.01.2006 01.02.2006 geändert 934 / 2006, S. 54
Art. 3 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647
Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647