Die Kommission tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt zudem, wenn ein Mitglied der Arbeitgeberschaft oder der Arbeitnehmerschaft dies verlangt. *
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitsmarktbehörde anwesend ist. Ihre Beschlüsse fasst sie mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. *
In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende entscheiden, dass Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der Einstimmigkeit. *
Die Kommission ist dafür besorgt, dass sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen aus dem RAV, der Arbeitslosenkasse und dem Arbeitsinspektorat erhält. *
Die Vertreterin oder der Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse oder des RAV führt das Sekretariat im AVIG-Bereich und die Vertreterin oder der Vertreter des Arbeitsinspektorats im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes sowie der Schwarzarbeit. *
Über die Arbeiten der Kommission wird Protokoll geführt.
Sofern es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie sachkundige Personen beiziehen und anhören.