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841.1

Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

vom 24.04.1966 (Stand 06.12.1973)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[1],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton fördert in Verbindung mit den Gemeinden im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Bestrebungen, die darauf gerichtet sind:

  1. das Angebot an neuen Wohnungen mit tragbaren Mietzinsen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu verbessern;
  2. Alterswohnungen mit 1–2 Zimmern und Invalidenwohnungen zu bauen;
  3. eine zweckmässige Besiedelung zu erreichen.

Art. 2 Kantonsbeiträge an die Ortsplanung

Der Kanton gewährt den Gemeinden an die ausgewiesenen Kosten der Regional- und Ortsplanung, soweit sie dem Ziel einer zweckmässigen Besiedelung dienen, unter Vorbehalt einer entsprechenden Bundeshilfe Beiträge bis zu 40 Prozent.

Art. 3 Kantonsbeiträge an die Kapitalverzinsung

Der Kanton gewährt unter der Voraussetzung der Bundeshilfe jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung:

1. ein Drittel Prozent der für die Erstellung von Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen (einschliesslich Landkosten);
2. bis zu einem Prozent der für die Erstellung von Alterswohnungen mit ein bis zwei Zimmern, von Invalidenwohnungen sowie von Wohnungen mit fünf und mehr Zimmern für kinderreiche Familien erforderlichen Gesamtinvestitionen.

Die jährliche Gesamtverpflichtung des Kantons aus diesen Zusicherungen von Mietzinszuschüssen darf den Betrag von Fr. 150 000.– nicht übersteigen. *

Die Kantonsbeiträge dürfen höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden, und nach dem 31. Dezember 1974 dürfen keine Zusicherungen mehr abgegeben werden. *

Der Kantonsrat ist befugt, den Beitragsrahmen gemäss Abs. 2 sowie die Geltungsdauer dieser Bestimmungen allfälligen Änderungen des Bundesrechts anzupassen. *

Art. 4 Leistung der Gemeinden

Kantonsbeiträge gemäss Art. 3 werden nur gewährt, wenn die Gemeinde einen Beitrag von 1 Prozent leistet.

Leistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen werden zum vollen Betrag als Gemeindebeitrag angerechnet.

Art. 5 Bürgschaftsverluste

Erwachsen dem Bund Verluste aus Bürgschaften für Fremdkapital zugunsten von Bauvorhaben, für die Beiträge an die Kapitalverzinsung zugesichert sind, so übernehmen Kanton und Gemeinde hievon die Hälfte je zu gleichen Teilen.

Art. 6 Darlehen des Bundes

Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vorgesehenen Bundesdarlehen ist die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank.

Der Kantonsrat kann die anfallenden Bundesdarlehen für den Kanton im vorgeschriebenen Ausmass garantieren.

Art. 7 Zweckentfremdung; Rückerstattungspflicht

Sind die für die Zusicherung von Kantons- und Gemeindebeiträgen massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt oder werden diese Beiträge ihrem Zwecke entfremdet, so werden sie nicht oder nur teilweise geleistet. Zu Unrecht bezogene Kantons- und Gemeindebeiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 8 Vollzug

Der Kantonsrat erlässt die zu diesem Gesetz erforderliche Vollziehungsverordnung[2].

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde[3] in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. aGS III/443

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.04.1966 24.04.1966 Erlass Erstfassung aGS III/443
25.04.1971 keine Angabe Art. 3 Abs. 2 geändert aGS IV/554 / 1971, S. 260
25.04.1971 keine Angabe Art. 3 Abs. 3 geändert aGS IV/554 / 1971, S. 260
25.04.1971 keine Angabe Art. 3 Abs. 4 eingefügt aGS IV/554 / 1971, S. 260
13.11.1972 keine Angabe Art. 3 Abs. 2 geändert aGS IV/607 / 1972, S. 753
13.11.1972 keine Angabe Art. 3 Abs. 3 geändert aGS IV/607 / 1972, S. 753
06.12.1973 keine Angabe Art. 3 Abs. 2 geändert aGS IV/646 / 1973, S. 739
06.12.1973 keine Angabe Art. 3 Abs. 3 geändert aGS IV/646 / 1973, S. 739

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.04.1966 24.04.1966 Erstfassung aGS III/443
Art. 3 Abs. 2 25.04.1971 keine Angabe geändert aGS IV/554 / 1971, S. 260
Art. 3 Abs. 2 13.11.1972 keine Angabe geändert aGS IV/607 / 1972, S. 753
Art. 3 Abs. 2 06.12.1973 keine Angabe geändert aGS IV/646 / 1973, S. 739
Art. 3 Abs. 3 25.04.1971 keine Angabe geändert aGS IV/554 / 1971, S. 260
Art. 3 Abs. 3 13.11.1972 keine Angabe geändert aGS IV/607 / 1972, S. 753
Art. 3 Abs. 3 06.12.1973 keine Angabe geändert aGS IV/646 / 1973, S. 739
Art. 3 Abs. 4 25.04.1971 keine Angabe eingefügt aGS IV/554 / 1971, S. 260