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841.11

Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

vom 24.10.1966 (Stand 24.10.1966)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 8 des Gesetzes vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[1],

verordnet:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bundesrecht

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind auf die Beiträge des Kantons die Vorschriften, die das Bundesrecht[2] für die Bundesbeiträge aufstellt, sinngemäss anwendbar.

Art. 2 Wohnungskontingente

Den Gemeinden wird nach Massgabe der verfügbaren Mittel, des nachgewiesenen Bedürfnisses und in billigem Verhältnis zum Gesamtwohnungsbedarf aller teilnehmenden Gemeinden ein Wohnungskontingent zugeteilt.

Art. 3 Angemessenheit der Landkosten

Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 Prozent der Bruttoanlagekosten gemäss Art. 11 der Vollzugsverordnung II[3] betragen.

Art. 4 Personelle Verhältnisse der Bewohner

Als Bewohner von mit Wohnbauhilfe unterstützten Wohnungen sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder soll in der Regel mindestens der Zimmerzahl der Wohnung entsprechen.

Die Gemeinden können den Bezug der mit Wohnbauhilfe erstellten Wohnungen auf Familien beschränken, die seit mindestens zwei Jahren in ihrer Gemeinde Wohnsitz oder Arbeitsort haben.

Art. 5 Nachweis der Finanzierung

Die Gewährung der Wohnbauhilfe wird vom Nachweis der vollständigen Finanzierung des Bauvorhabens abhängig gemacht.

Art. 6 Festsetzung der Mietzinse

Als landesübliche Zinsen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Vollzugsverordnung II[4] gelten die jeweiligen Ansätze der Appenzell A.Rh. Kantonalbank für den sozialen Wohnungsbau.

Der für die Mietzinsberechnung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 zu berücksichtigende Zuschlag darf 2,2 Prozent der anerkannten Bruttoanlagekosten, abzüglich Landwert, nicht überschreiten.

Art. 7 Überwachung der Zweckerhaltung

Die Gemeinden überwachen die Erhaltung des Zweckes der Wohnbauhilfe im Einzelfall. Sie haben mindestens alle zwei Jahre[5] die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner der begünstigten Wohnbauten zu überprüfen (Art. 25 Abs. 1 VVo II[6]).

Bei Feststellung einer Zweckentfremdung ist die kantonale Zentralstelle zu orientieren. Diese trifft die Massnahmen gemäss Art. 24 der Vollzugsverordnung II[7] und erstattet gegebenenfalls Meldung an das Eidg. Büro für Wohnungsbau[8] (Art. 25 Abs. 2 VVo II[9]).

B. Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit

Art. 8 Vorabklärung

Vorgängig der definitiven Gesuchseingabe sollen zur Vorabklärung, ob für ein Bauvorhaben grundsätzlich Wohnbauhilfe in Betracht kommt, der kantonalen Zentralstelle folgende Unterlagen eingereicht werden:

  1. eine Katasterkopie oder ein Situationsplan;
  2. Projektpläne im Massstab 1:100 (Keller- und Geschossgrundrisse mit eingezeichneter Möblierungsmöglichkeit; Schnitte und Fassaden);
  3. eine Kostenzusammenstellung (Kosten für Land, Gebäude, Umgebung und Erschliessung; Bauzinsen und Gebühren) (Art. 38 VVo II[10]).

Art. 9 Definitive Gesuche; baulicher Zivilschutz

Die definitiven Beitragsgesuche sind dem Gemeinderat mit folgenden Beilagen einzureichen:

  1. einer Katasterkopie oder einem Situationsplan;
  2. den Ausführungsplänen im Massstab 1:50 (Keller- und Geschossgrundrisse mit eingezeichneter Möblierungsmöglichkeit; Schnitte und Fassaden);
  3. einem baubeschreibenden detaillierten Kostenvoranschlag;
  4. einem Ausweis über die Sicherstellung der gesamten Finanzierung (Baukrediteröffnung und zugesicherte Konsolidierung mit Darlehensgebern, ferner Rang und Ausmass der Hypotheken sowie der für sie geforderten Verzinsung, allfällige periodische Kommissionen wie auch Art und Ausmass der Amortisationspflicht);
  5. allen übrigen für die Beurteilung des Gesuches zweckdienlichen Unterlagen (Art. 39 VVo II[11]).

Die kantonale Zentralstelle ist berechtigt, aIlfällige weitere zur Beurteilung der Beitragsberechtigung des Gesuchstellers und des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen einzuverlangen.

Sofern in einer Gemeinde die Gesuche das zugeteilte Wohnungskontingentübersteigen, wird zur Auswahl der geeigneten Bauprojekte das Verfahren nach Art. 8 angewendet. Bei annähernd gleichen Vorzügen werden jene Bauprojekte berücksichtigt, die im Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln besser geeignet sind, das mit der Aktion verfolgte Ziel zu erreichen. Der letztinstanzliche Entscheid liegt beim Regierungsrat.

Gesuche um Zusicherung von Beiträgen an die Aufwendungen für den baulichen Zivilschutz sind separat bei der zuständigen Gemeindestelle einzureichen (Art. 39 Abs. 2 VVo II[12]).

Art. 10 Prüfung der Gesuche

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und die Unterlagen auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, die die formellen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den Gesuchsteller zur Vervollständigung zurückzuweisen.

Der Gemeinderat leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung unter Beilage der schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemeindeleistungen an die kantonale Zentralstelle für Wohnungsbau weiter.

Art. 11 Beitragszusicherung; Annahmeerklärung

Das Departement Inneres und Kultur setzt nach Feststellung der Gemeindeleistung durch den Gemeinderat die jährliche kantonale Gesamtleistung an Kapitalzinsbeiträgen bis Fr. 2 000.– pro Fall endgültig fest; über alle diesen Betrag übersteigenden Gesuche entscheidet der Regierungsrat.

Die Verfügung über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird dem Gesuchsteller durch die kantonale Zentralstelle für Wohnungsbau schriftlich eröffnet.

Binnen eines Monats seit der Eröffnung hat der Gesuchsteller der kantonalen Zentralstelle mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedingungen annimmt (Art. 44 Abs. 2 VVo II[13]).

Art. 12 Abrechnung

Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft im Sinne von Art. 46 der Vollzugsverordnung II[14] der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau eine von ihr und vom Bauleiter unterzeichnete Bauabrechnung einzureichen.

Die kantonale Zentralstelle für Wohnungsbau prüft die Bauabrechnung auf ihre Richtigkeit und ermittelt die endgültigen Anlagekosten.

C. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

Der Vollzug dieser Bestimmungen obliegt unter der Aufsicht des Departements Inneres und Kultur der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat[15] in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. aGS III/452

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.1966 24.10.1966 Erlass Erstfassung aGS III/452

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.10.1966 24.10.1966 Erstfassung aGS III/452