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851.1

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe

(Sozialhilfegesetz, SHG)

vom 24.09.2007 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Sozialhilfe, soweit diese nicht nach besonderen Erlassen geleistet wird.

Die Sozialhilfe bezweckt die soziale und berufliche Integration und hat zum Ziel, soziale Notlagen von Personen zu verhindern, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu unterstützen und die Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu fördern[2].

Die Unterstützung von Auslandschweizerinnen und -schweizern[3], von Personen des Asylbereichs[4], Ausländerinnen und Ausländern[5] sowie Staatenlosen[6] richtet sich nach besonderen Erlassen des Bundes und – soweit kantonales Recht möglich ist – nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Organisation der Sozialhilfe

Art. 2 Grundsatz

Die Aufgaben der Sozialhilfe werden vom Kanton, von den Gemeinden und von anderen Organisationen erfüllt[7].

Art. 3 Örtliche Zuständigkeit

Die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat.

Die Gewährung der Sozialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist.

Unterstützungswohnsitz und Aufenthalt von hilfsbedürftigen Personen bestimmen sich nach den Vorschriften des Bundesrechts[8].

Die Unterstützung von Personen mit dem Bürgerrecht des Kantons und einer Gemeinde in Appenzell Ausserrhoden richtet sich innerkantonal sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesrechts. Innerhalb des Kantons besteht keine Ausgleichspflicht der Heimatgemeinde.

Art. 4 Verbot der Abschiebung

Die zuständige Gemeinde darf eine hilfsbedürftige Person nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn es nicht im Interesse dieser Person liegt.

Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Ort so lange bestehen, als die betroffene Person ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.

Art. 5 Kanton a) Grundsätze

Der Kanton erfüllt diejenigen Aufgaben, die nicht von den Gemeinden oder anderen Organisationen wahrgenommen werden.

Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Festlegung der Grundsätze der Sozialhilfe und Aufsicht;
  2. Planung und Koordination bedarfsgerechter Leistungsangebote und regelmässige Überprüfung der Wirkung und der Qualität der öffentlichen und öffentlich finanzierten Leistungsangebote von Kanton, Gemeinden und anderen Organisationen;
  3. Förderung und Koordination von Prävention und sozialen Massnahmen im Kanton;
  4. Vollzug der interkantonalen und internationalen Sozialhilfe;
  5. Vollzug der Vorschriften über Personen des Asylbereichs, soweit dieser nicht durch die Gemeinden erfolgt;
  6. Beratung von Gemeinden und Institutionen;
  7. Führen einer Sozialhilfestatistik in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.

Art. 6 b) Zuständigkeit

Das zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Es führt als Dienstleistung für die Gemeinden eine Fachstelle.

Dieser Fachstelle obliegen insbesondere die nachfolgenden Aufgaben:

  1. Beratung und Unterstützung der Sozialhilfebehörden und der in der Sozialhilfe Tätigen;
  2. Erlass von Empfehlungen zur Umsetzung der Sozialhilfe und Überprüfung des Vollzugs dieses Gesetzes zuhanden des Departementes;
  3. Verkehr mit anderen Kantonen im Sinne des Bundesrechts[9], soweit nicht das Departement zuständig ist;
  4. Förderung der fachlichen Weiterbildung der in der Sozialhilfe Tätigen und Organisation von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.

Der Fachstelle können mit Zustimmung des Regierungsrates und gegen entsprechende Kostenverrechnung weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 7 Gemeinden a) Grundsatz

Die Gemeinden stellen die Leistungsangebote für die Sozialhilfe bereit, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, und überprüfen laufend die Wirkung der Leistungsangebote.

Art. 8 b) Sozialhilfebehörde

Jede Gemeinde bestellt eine Sozialhilfebehörde.

Die Sozialhilfebehörde nimmt strategische Aufgaben wahr und ist insbesondere verantwortlich für

  1. Massnahmen zur Ursachenbekämpfung und Prävention,
  2. die Bereitstellung der erforderlichen Angebote und Mittel,
  3. die Beurteilung grundsätzlicher Fragestellungen der Sozialhilfe.

Die Sozialhilfebehörde ist ferner zuständig für

  1. die Anordnung von konkreten Massnahmen,
  2. die Festsetzung und Gewährung von Leistungen.

Die Gemeinde kann die Kompetenzen nach Abs. 3 ganz oder teilweise an den Sozialdienst delegieren.

Die Sozialhilfebehörde nimmt die Aufsicht über den Sozialdienst wahr.

Art. 9 c) Sozialdienst

Jede Gemeinde stellt den Vollzug der Sozialhilfe sicher, indem sie zusammen mit anderen Gemeinden oder allein einen Sozialdienst betreibt. Eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden können einen Sozialdienst auch zusammen mit Dritten führen.

Die Gemeinden organisieren sich in der Weise, dass sie bedarfsgerechte Sozialhilfe durch fachlich geeignete Personen anbieten.

Der Sozialdienst vollzieht die individuelle Sozialhilfe. Er nimmt operative Aufgaben wahr und ist insbesondere verantwortlich für

  1. die Betreuung,
  2. die Beratung,
  3. die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
  4. die Abklärung der geeigneten Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration, und er weist in diesem Zusammenhang auf bestehende Angebote hin,
  5. die Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen gegenüber Dritten und von Rückerstattungen,
  6. die Antragstellung an die Sozialhilfebehörde, soweit Verfügungen zu treffen sind.

Art. 10 Andere Organisationen

Andere Organisationen erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch den Kanton oder die Gemeinden mittels Leistungsvereinbarungen übertragen worden sind.

3. Abschnitt: Grundprinzipien der Sozialhilfe

Art. 11

Die hilfsbedürftigen Personen haben Anspruch auf Achtung und Schutz ihrer Menschenwürde[10] und auf rechtsgleiche Behandlung[11]. Die Massnahmen der Behörden müssen verhältnismässig sein.

Sozialhilfeleistungen werden nur gewährt, soweit und solange sich die hilfsbedürftige Person nicht selber helfen kann[12] oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

Die Behörde ist zu einer Hilfeleistung nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalles verpflichtet.

Die Sozialhilfe hat für die Beseitigung einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage zu sorgen.

Die Ursachen der Bedürftigkeit sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen. Vorbeugende Hilfe und Selbsthilfe[13] sind zu fördern.

4. Abschnitt: Individuelle Sozialhilfe

I. Leistungsangebote

Art. 12 Präventive Hilfe

Präventive Hilfe soll gewährt werden, wenn dadurch eine drohende Notlage im Einzelfall ganz oder teilweise abgewehrt werden kann.

Kanton und Gemeinden fördern die Prävention und koordinieren ihre präventiven Massnahmen.

Art. 13 Persönliche Hilfe

Persönliche Hilfe umfasst Beratung und Betreuung und wird unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der hilfsbedürftigen Person geleistet.

Persönliche Hilfe wird erbracht, soweit entsprechender Bedarf bei der hilfsbedürftigen Person besteht.

Die Sozialdienste erbringen die persönliche Hilfe selber oder vermitteln die hilfsbedürftige Person an andere Stellen weiter.

Art. 14 Wirtschaftliche Sozialhilfe a) Inhalt und Voraussetzungen

Wirtschaftliche Sozialhilfe wird erbracht, soweit jemand für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Wirtschaftliche Sozialhilfe besteht insbesondere aus Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen.

Die Sozialhilfeorgane der Gemeinden prüfen in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen, welche Form der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu gewähren ist.

Art. 15 b) Bemessung

Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunterhalt im Sinne eines sozialen Existenzminimums.

Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Gemeinden in einer Verordnung die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Er kann anerkannte Richtlinien als verbindlich erklären.

Art. 16 c) Beginn und Dauer

Wirtschaftliche Sozialhilfe wird ab Gesuchseinreichung ausgerichtet, falls die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt sind. Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nur zur Beseitigung einer bestehenden oder drohenden Notlage ausgerichtet.

Sozialhilfeleistungen werden gewährt, solange die Bedürftigkeit der unterstützten Person andauert.

Aus wichtigen Gründen kann rückwirkend wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt werden.

Schulden können ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.

Art. 17 Integrationsmassnahmen

Die Sozialhilfeorgane der Gemeinden prüfen zusammen mit der hilfsbedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen und sozialen Integration beitragen. Sie setzen diese in geeigneter Weise um.

II. Rechte und Pflichten der hilfsbedürftigen Person

Art. 18 Abklärung des Sachverhalts

Die hilfsbedürftige Person ist zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Informationen sowie bei Untersuchungen verpflichtet, soweit dies für den Entscheid über die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe geboten ist.

Die hilfsbedürftige Person hat den zuständigen Stellen alle für die Beurteilung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nötigen Angaben zu machen oder diese zur Einholung dieser Angaben bei Dritten schriftlich zu ermächtigen.

Art. 19 Änderung der Verhältnisse

Die hilfsbedürftige Person ist verpflichtet, die zuständigen Stellen unverzüglich und unaufgefordert über Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren.

Art. 20 Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit

Die hilfsbedürftige Person ist verpflichtet, bei der beruflichen und sozialen Integration mitzuwirken, insbesondere eine ihr zumutbare Tätigkeit anzunehmen.

Als zumutbare Tätigkeit gilt auch die Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen.

Die Sozialdienste weisen auf Angebote anderer Stellen zur Unterstützung bei der Arbeitssuche hin.

Art. 21 Auflagen, Bedingungen und Weisungen

Die Gewährung von Sozialhilfeleistungen kann mit Auflagen, Bedingungen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder geeignet sind, die Lage der hilfsbedürftigen Person und ihrer Familie zu verbessern.

Art. 22 Kürzung, Unterbrechung oder Entzug von Sozialhilfeleistungen

Unterstützungsleistungen können im Rahmen des verfassungsmässigen Rechtes auf Existenzsicherung verweigert, gekürzt, unterbrochen oder entzogen werden, wenn die hilfsbedürftige Person

  1. ihre Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt und namentlich keine, unvollständige oder falsche Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen einreicht,
  2. Leistungen nicht bestimmungsgemäss verwendet,
  3. Auflagen und Weisungen nicht beachtet,
  4. ihr zumutbare Arbeit ablehnt oder in anderer Weise die Wiedereingliederungsbemühungen nicht aktiv unterstützt.

Vor dem Erlass einer solchen Massnahme ist die betroffene Person grundsätzlich auf die möglichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen, und es ist ihr Frist zur Pflichterfüllung anzusetzen.

Wenn weitere Massnahmen angezeigt sind, hat die Sozialhilfebehörde im Einzelfall zu prüfen, ob der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu machen ist. *

Art. 23 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich für sich oder andere Personen durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000.– bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[14]*

Art. 24 Verwandtenunterstützung

Die Unterstützungspflicht der Verwandten von hilfsbedürftigen Personen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[15]. Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.

Die Sozialhilfeorgane der Gemeinden prüfen bei jedem Unterstützungsfall, ob unterstützungspflichtige Personen vorhanden sind und fordern diese gegebenenfalls zur Leistung der Verwandtenunterstützung auf.

Kann mit unterstützungspflichtigen Personen keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, entscheidet das Zivilgericht.

Art. 25 Sicherstellung

Verfügt die hilfsbedürftige Person über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Person verpflichtet werden, die bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar sind oder realisiert werden und eine Rückerstattung zumutbar ist.

Die Behörde kann zur Sicherstellung die Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch verlangen oder andere geeignete Massnahmen zur Sicherstellung veranlassen.

Art. 26 Vorschusszahlungen

Wirtschaftliche Sozialhilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung oder anderer Dritter gewährt wird, ist im Umfang der später erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

Die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass einer Drittauszahlung von Leistungen für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Vorschüsse an die bevorschussende Gemeinde zugestimmt wird und die Ansprüche auf Leistungen abgetreten werden.

Art. 27 Rückerstattung a) Grundsatz

Rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen sind zurückzuerstatten,

  1. wenn sich die finanziellen Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person wesentlich verbessert haben,
  2. und wenn die Rückerstattung für sie zumutbar ist,
  3. oder wenn sie bei ihrem Tode Vermögen hinterlässt.

Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe bei vorhandenem Vermögen bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, wenn ihr Vermögen ganz oder teilweise realisierbar ist oder realisiert wird und wenn ihnen die Rückerstattung zugemutet werden kann.

Wer mit unwahren oder unvollständigen Angaben Unterstützungsleistungen erhalten hat, ist in jedem Fall zur Rückerstattung verpflichtet.

Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die die hilfsbedürftige Person für sich, ihren Ehegatten, ihre eingetragene Partnerin oder ihren eingetragenen Partner oder ihre minderjährigen Kinder erhalten hat. *

Die Rückerstattungsverpflichtung geht bis zur Höhe des erhaltenen Erbteils auf die Erben über.

Art. 28 b) Geltendmachung des Anspruchs, Verwirkung

Die zuständige Behörde fordert rückerstattungspflichtige Personen zur Rückerstattung auf. Sie strebt eine Vereinbarung über angemessene Rückerstattungsbeträge an. Kommt keine Vereinbarung zustande, sind Rückerstattungen mittels schriftlicher Verfügung geltend zu machen.

Unterstützungen, die jemand vor dem vollendeten 18. Altersjahr oder bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung erhalten hat, dürfen bei dieser Person nicht zurückgefordert werden.

Rückerstattungsforderungen sind ab der Geltendmachung der Rückforderung mittels Verfügung zu 5% verzinslich. Kommt eine Vereinbarung zustande, kann auf eine Verzinsung verzichtet werden. Wurde wirtschaftliche Sozialhilfe unrechtmässig bezogen, läuft die Verzinsung ab dem Bezug.

Bedeutet die Rückerstattung eine besondere Härte, kann die zuständige Behörde den geschuldeten Betrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nach 15 Jahren, vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Leistung an gerechnet. Ausgenommen sind Leistungen in Form von Darlehen und Vorschusszahlungen sowie Rückerstattungsverpflichtungen nach Art. 25 Abs. 1 und sichergestellte Rückerstattungsverpflichtungen gemäss Art. 25 Abs. 2 dieses Gesetzes.

III. Verfahren

Art. 29 Einleitung des Verfahrens

Ein Verfahren zur Abklärung von Ansprüchen auf Sozialhilfe wird durch die hilfsbedürftige Person selber oder durch die Gemeinde eingeleitet. Die Kenntnis einer Notlage kann aufgrund des Gesuchs einer Person oder auf andere Weise erfolgen.

Die zuständige Stelle ermittelt den Sachverhalt gemäss den kantonalen Verfahrensvorschriften.

Art. 30 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Um die Eingliederung der hilfsbedürftigen Personen und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu fördern, arbeiten die Sozialhilfeorgane der Gemeinden mit anderen dafür zuständigen Stellen zusammen. Dazu gehören insbesondere die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Ausgleichskasse und Invalidenversicherung sowie der Berufsbildung. Die zuständigen Stellen stimmen ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen aufeinander ab und nutzen gegenseitige Synergien.

Art. 31 Schweigepflicht, Amtshilfe, Datenschutz

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Personen sind zur Verschwiegenheit über Wahrnehmungen und Anordnungen im Rahmen ihrer Tätigkeit verpflichtet.

Keine Schweigepflicht besteht im Einzelfall zwischen den Sozialhilfestellen der Gemeinden und des Kantons im Rahmen des gegenseitigen Geschäftsverkehrs.

Im Übrigen ist eine Bekanntgabe von Wahrnehmungen und Anordnungen an Behörden oder andere mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasste Stellen zulässig,

  1. soweit eine gesetzliche Auskunfts- oder Amtshilfepflicht besteht oder
  2. wenn eine Weitergabe im übergeordneten Interesse der hilfsbedürftigen Person geboten ist oder
  3. wenn die betroffene Person schriftlich ihre Einwilligung erteilt hat.

Eine Bekanntgabe von Wahrnehmungen und Anordnungen an andere Organisationen ist nur zulässig, wenn die betroffene Person schriftlich ihre Einwilligung erteilt hat.

Vorbehalten bleiben im Übrigen die Bestimmungen über den Datenschutz[16] sowie den strafrechtlichen Schutz des Amtsgeheimnisses[17].

Art. 32 Verkehr mit anderen Kantonen

Der Verkehr mit anderen Kantonen im Rahmen des Bundesrechts oder interkantonaler Vereinbarungen geht über das zuständige Departement.

Art. 33 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörde kann Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden.

Soweit die Gemeinde Kompetenzen an den Sozialdienst delegiert hat, ist gegen Verfügungen des Sozialdienstes der Rekurs an die Sozialhilfebehörde gegeben.

Art. 34 Verfahrensbestimmungen

Soweit dieses Gesetz oder andere Erlasse keine abweichenden Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Regelungen, die für das Verwaltungsverfahren im Kanton gelten[18].

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 35 Individuelle Sozialhilfe

Die Gemeinden finanzieren die Leistungen der individuellen Sozialhilfe nach diesem Gesetz, soweit sie diese bereitzustellen haben.

Art. 36 Integration in den Arbeitsmarkt

Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen oder Projekte durch Beiträge unterstützen, die berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt oder Beschäftigungsprogramme anbieten.

Für die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen werden in der Regel Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.

Kanton und Gemeinden können diese Leistungen auch selber anbieten.

Art. 37 Beratungs- und Hilfsangebote

Der Kanton und die Gemeinden können Beiträge an Organisationen ausrichten, die spezielle Beratungs- und Hilfsangebote im sozialen Bereich anbieten.

Der Kanton kann seine Beiträge abhängig machen von angemessenen Beiträgen der Gemeinden.

Für die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen an Organisationen werden in der Regel Leistungsverträge abgeschlossen.

Kanton und Gemeinden können diese Leistungen auch selber anbieten.

Art. 38 Aus- und Weiterbildungsangebote

Kanton und Gemeinden können Aus- und Weiterbildungsangebote für Sozialhilfebehörden und Sozialdienste fördern und unterstützen.

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Personen des Asylbereichs (Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge)

Art. 39 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene

Die Unterstützung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von vorläufig Aufgenommenen richtet sich grundsätzlich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes vorsehen.

Der Kantonsrat ist aufgrund der besonderen Verhältnisse im Asylwesen befugt, durch Verordnung abweichende Vorschriften namentlich in den Bereichen Zuständigkeit, Verfahren, individuelle Sozialhilfe, Nothilfe, Kostentragung und Finanzierung zu erlassen.

Art. 40 Anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

Die Unterstützung von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.

Der Kanton kann mit einer Leistungsvereinbarung den Vollzug ganz oder teilweise übernehmen, wenn mindestens drei Viertel aller Gemeinden der Leistungsvereinbarung zustimmen. Die der Vereinbarung angeschlossenen Gemeinden tragen sämtliche Kosten. Der Kanton kann sich beteiligen.

Die Weiterleitung von Bundesabgeltungen für Sozialhilfeleistungen an die Gemeinden richtet sich nach dem Asylgesetz, wenn keine Leistungsvereinbarung gemäss Abs. 2 abgeschlossen wurde.

7. Abschnitt: Sozialhilfestatistik

Art. 41

Kanton und Gemeinden führen eine Sozialhilfestatistik.

Der Kanton kann sich an einer nationalen Sozialhilfestatistik beteiligen. Er übernimmt die Kosten. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 42 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

Gesuche und Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden in formeller und materieller Hinsicht nach dem neuen Recht beurteilt.

Die Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurde, richtet sich nach dem neuen Recht. Die Verwirkungsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen.

Art. 44 Aufgehobenes Recht

Aufgehoben wird das Gesetz vom 28. April 1974 über die öffentliche Fürsorge[19].

Art. 45 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[20].

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[21].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 1002
13.09.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S. 1124
20.02.2012 01.01.2013 Art. 22 Abs. 3 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 27 Abs. 4 geändert 1206 / 2012, S. 246

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.09.2007 01.01.2008 Erstfassung 1002
Art. 22 Abs. 3 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 23 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 27 Abs. 4 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246