Dieses Gesetz regelt die Sozialhilfe, soweit diese nicht nach besonderen Erlassen geleistet wird.
Die Sozialhilfe bezweckt die soziale und berufliche Integration und hat zum Ziel, soziale Notlagen von Personen zu verhindern, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu unterstützen und die Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu fördern[2].
Die Unterstützung von Auslandschweizerinnen und -schweizern[3], von Personen des Asylbereichs[4], Ausländerinnen und Ausländern[5] sowie Staatenlosen[6] richtet sich nach besonderen Erlassen des Bundes und – soweit kantonales Recht möglich ist – nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.