Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung.
Es gewährleistet ein Leistungsangebot, das den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung in angemessener Weise entspricht.
852.6
gestützt auf das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006[1] und Art. 42 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.[2],
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung.
Es gewährleistet ein Leistungsangebot, das den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung in angemessener Weise entspricht.
Der Kanton fördert die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung durch finanzielle Beiträge.
Die Beiträge werden ausgerichtet für Leistungen zugunsten von Personen, die im Sinne des Bundessozialversicherungsrechts als invalid gelten und ihren Wohnsitz im Kanton haben.
Grundlage der Förderung bildet die kantonale Angebotsplanung. Sie berücksichtigt den Bedarf an Leistungsangeboten, die Qualität der Leistungen und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
Die Förderung mit Beiträgen ist subsidiär zu zweckbestimmten Leistungen von Dritten. Sie gewährleistet in jedem Fall, dass Menschen mit Behinderung zur Deckung ihres individuellen Betreuungsbedarfs keine Sozialhilfe benötigen.
Menschen mit Behinderung bestimmen im Rahmen der Förderung frei darüber, welche Leistungsangebote sie in Anspruch nehmen wollen.
Der Kanton beteiligt sich mit Beiträgen an den Kosten der Betreuung von Menschen mit Behinderung in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten für Erwachsene. Die Beiträge werden auch gewährt, wenn Minderjährige solche Angebote nutzen.
Beitragsberechtigt sind Institutionen im Sinne von Art. 3 IFEG, die über eine kantonale Anerkennung als Leistungserbringer verfügen.
Institutionen im Sinne von Art. 3 IFEG werden als Leistungserbringer anerkannt, wenn sie:
Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
Gewährung und Entzug der Anerkennung werden veröffentlicht. Die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen wird regelmässig kontrolliert.
Anerkannte Leistungserbringer haben Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung, welche als Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen dient.
Die Leistungsvereinbarung wird für eine Dauer von maximal vier Jahren abgeschlossen. Sie regelt mindestens die Quantität und die Qualität der Leistungen, die Höhe und die Modalitäten der Leistungsabgeltung und das Controlling.
Lehnt die zuständige Behörde den Abschluss einer bestimmten Leistungsvereinbarung ab, eröffnet sie ihre Gründe gegenüber dem Leistungserbringer mit einer Verfügung.
Die Beiträge werden als Pauschale je betreute Person ausgerichtet. Sie bemessen sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf und den anrechenbaren Kosten.
Der individuelle Betreuungsbedarf wird in einem standardisierten Verfahren erhoben.
Der Regierungsrat bestimmt Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt dabei die Qualität der Leistungen und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
Der Kreis der Leistungserbringer wird vorgängig angehört.
Die als Leistungserbringer anerkannten Institutionen sind zu einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung verpflichtet.
Sie haben eine transparente Kostenrechnung und eine lückenlose Klientendokumentation zu führen.
Überschüsse aus Beitragspauschalen sind einer zweckgebundenen Schwankungsreserve zuzuweisen, mit künftigen Ansprüchen auf Beiträge zu verrechnen und bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit vollständig zurückzuzahlen.
Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über die Betriebs- und Rechnungsführung erlassen.
Ausserkantonale Leistungserbringer gelten im Sinne von Art. 3 als beitragsberechtigt, wenn sie über eine Anerkennung nach Art. 4 IFEG des Standortkantons verfügen.
Die Abgeltung von Leistungen richtet sich nach dem anwendbaren interkantonalen Recht. Subsidiär sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen anwendbar.
Der Kanton kann sich an den Kosten für die Betreuung durch nicht anerkannte Leistungserbringer beteiligen, sofern die individuellen Betreuungsbedürfnisse dies rechtfertigen und kein vergleichbares Angebot eines anerkannten Leistungserbringers zur Verfügung steht.
Die Kostenbeteiligung des Kantons setzt eine Leistungsvereinbarung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 voraus.
Wer vom Kanton geförderte Angebote für betreutes Wohnen nutzt, hat die Pensionstaxe zu übernehmen.
Bei Minderjährigen übernimmt die Wohnsitzgemeinde die Pensionstaxe.
Der Kanton kann zinsfreie Darlehen an Leistungserbringer gewähren, die über eine Anerkennung nach Art. 4 verfügen.
Die Darlehen werden zweckgebunden für bauliche Vorhaben gewährt, die der kantonalen Angebotsplanung entsprechen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Darlehen.
Die vom Kanton gewährten Darlehen decken höchstens 50 Prozent der Investitionskosten eines Vorhabens. Die Finanzierung der restlichen Kosten muss sichergestellt sein.
Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen richtet sich nach den Finanzkompetenzen für neue einmalige Ausgaben.
Die Darlehen sind nach Vollendung des Vorhabens in jährlichen Teilbeträgen zurückzuzahlen. Die maximale Rückzahlungsfrist beträgt dreissig Jahre ab Auszahlung des Darlehens.
Ein Darlehen wird unverzüglich zur Rückzahlung fällig, wenn das Vorhaben aufgegeben wird oder wesentliche Bedingungen für die Gewährung des Darlehens entfallen.
Der Kanton fördert die Integration von Menschen mit Behinderung in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes mit Beratung und Beiträgen.
Der Regierungsrat kann den Vollzug dieser Aufgabe ganz oder teilweise auf geeignete Dritte übertragen.
Beitragsberechtigt sind Betriebe des ersten Arbeitsmarktes, welche über anerkannte Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung verfügen.
Ausbildungs- und Arbeitsplätze werden anerkannt, wenn das Angebot geeignet ist, die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung zu fördern, und die Kosten nicht höher sind als für vergleichbare Angebote eines anerkannten Leistungserbringers nach Art. 3 ff.
Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese nicht durch Leistungen von Dritten gedeckt sind.
Der Kanton unterstützt weitere Massnahmen, welche die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung fördern und einem anerkannten Bedürfnis entsprechen.
Er kann insbesondere finanzielle Beiträge leisten für:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge nach Abs. 2.
Beiträge nach Art. 17 können an Organisationen ausgerichtet werden, wenn sie:
Der Kanton kann individuelle Unterstützungshilfe an Menschen mit Behinderung leisten, wenn dies im Einzelfall für deren soziale und berufliche Integration von Vorteil ist und die Kosten nicht höher sind als bei angemessener Betreuung durch einen anerkannten Leistungserbringer nach Art. 3 ff.
Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese nicht durch Leistungen Dritter und einen zumutbaren Selbstbehalt gedeckt sind.
Der Regierungsrat kann Pauschalen und Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten und Leistungen festlegen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
Der Kanton kann Pilotprojekte in Auftrag geben oder unterstützen, um neue Modelle zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung zu prüfen.
Die Projekte sind befristet und bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Nach Abschluss des Projekts ist ein Evaluationsbericht zu veröffentlichen.
Der Regierungsrat ermittelt periodisch den kantonalen Bedarf an Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung und erlässt gestützt darauf eine Angebotsplanung zur Koordination der kantonalen Fördermassnahmen. Er berücksichtigt dabei gesellschaftliche und ausserkantonale Entwicklungen.
Die kantonale Angebotsplanung dient als Grundlage für die Anerkennung von Leistungserbringern und die Ausrichtung von Beiträgen und Investitionsdarlehen. Sie ist so zu gestalten, dass der Bedarf an Leistungsangeboten für einen mehrjährigen Planungshorizont gedeckt wird.
Der Kanton koordiniert seine Angebotsplanung mit anderen Kantonen. Betroffene und andere interessierte Kreise sind bei der Ermittlung des kantonalen Bedarfs und bei der Erstellung der kantonalen Angebotsplanung miteinzubeziehen. Anerkannte Leistungserbringer sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Regierungsrat kann eine kantonale Stelle bezeichnen, welche die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Verbänden sowie den zuständigen Stellen anderer Gemeinwesen unterstützt und koordiniert.
Wer Beiträge und Darlehen nach diesem Gesetz bezieht, hat der zuständigen Behörde unentgeltlich alle nötigen Unterlagen und Auskünfte zur Überprüfung der Bezugsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
Anerkannte Leistungserbringer sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils unaufgefordert die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und die Kostenrechnung einzureichen.
Die zuständige Behörde kann jederzeit weitere Geschäftsunterlagen einfordern, den Betrieb vor Ort kontrollieren und Klientendokumentationen einsehen.
Zu Unrecht bezogene oder zweckwidrig verwendete Beiträge sind vollständig zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt zehn Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
Wer Leistungen nutzt, die nach diesem Gesetz finanziert werden, hat der zuständigen kantonalen Behörde die nötigen Auskünfte über den behinderungsbedingten Betreuungsbedarf und die finanziellen Verhältnisse zu geben und allfällige Dritte zur sachdienlichen Auskunft zu ermächtigen.
Die Leistungsnutzenden sind verpflichtet, ihnen zustehende Ansprüche auf zweckbestimmte Leistungen von Sozialversicherungen, Privatversicherungen und anderen Pflichtigen geltend zu machen.
Die zuständigen kantonalen Behörden erheben die Personen- und Betriebsdaten, die für die Planung und Steuerung der kantonalen Leistungen erforderlich sind.
Sie bearbeiten besonders schützenswerte Daten, soweit sie zur Erfassung des behinderungsbedingten Betreuungsbedarfs und zur Überprüfung von Leistungsansprüchen notwendig sind. Dazu gehören namentlich Daten über die Gesundheit und die Intimsphäre sowie über Massnahmen im Bereich des Kindes- und Erwachsenschutzrechts und der Sozialhilfe.
Die Datenbearbeitung kann nach Massgabe des Datenschutzgesetzes[4] auf Dritte übertragen werden.
Betriebsdaten anerkannter Leistungserbringer können zu statistischen Zwecken ausgewertet und veröffentlicht werden. Die Daten sind für die Veröffentlichung so zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Betroffene möglich sind.
Der Regierungsrat bezeichnet eine unabhängige Schlichtungsstelle, welche bei Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderung und Leistungserbringern vermittelt.
Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig und kostenlos. Es hemmt keine gesetzlichen Fristen.
Mit Busse bis zu 10‘000 Franken wird bestraft:
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[5].
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Institutionen im Sinne des IFEG, die über eine altrechtliche Anerkennung verfügen, sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für eine Dauer von drei Jahren weiterhin beitragsberechtigt. Nach Ablauf dieser Frist bedürfen sie einer Anerkennung nach neuem Recht.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
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| 01.11.2021 | 14.01.2022 | Erlass | Erstfassung | 1442 / 05.11.2021 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
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| Erlass | 01.11.2021 | 14.01.2022 | Erstfassung | 1442 / 05.11.2021 |