Als Wohnheime gelten Einrichtungen für kollektives Wohnen, die wenigstens 12 Wohnplätze für Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG anbieten.
Als Werkstätten gelten Tagesstrukturen mit Lohnbeschäftigung, die sich vorwiegend an Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG richten und wenigstens sechs Plätze für deren Beschäftigung anbieten.
Als Tagesstätten gelten Tagesstrukturen ohne Lohnbeschäftigung, die sich vorwiegend an Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG richten und wenigstens sechs Plätze für deren Betreuung anbieten.