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852.61

Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung

(Behindertenfinanzierungsverordnung; BeFiV)

vom 11.01.2022 (Stand 14.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 28 des Gesetzes zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung vom 1. November 2021[1],

verordnet:

1. Abschnitt: Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten

I. Anerkennung als Leistungserbringer

Art. 1 Definition als Leistungserbringer

Als Wohnheime gelten Einrichtungen für kollektives Wohnen, die wenigstens 12 Wohnplätze für Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG anbieten.

Als Werkstätten gelten Tagesstrukturen mit Lohnbeschäftigung, die sich vorwiegend an Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG richten und wenigstens sechs Plätze für deren Beschäftigung anbieten.

Als Tagesstätten gelten Tagesstrukturen ohne Lohnbeschäftigung, die sich vorwiegend an Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BeFiG richten und wenigstens sechs Plätze für deren Betreuung anbieten.

Art. 2 Anerkennungsverfahren

Gesuche um Anerkennung sind mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 4 BeFiG beim Amt für Soziales einzureichen. Das Amt für Soziales kann zusätzliche Unterlagen einverlangen.

Verfügungen über die Anerkennung werden im Amtsblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung wird den beschwerdeberechtigten Organisationen[2] angezeigt.

Art. 3 Verzeichnis

Das Amt für Soziales veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der anerkannten Leistungserbringer.

Das Verzeichnis umfasst folgende Angaben:

  1. die Namen und die Adressen der Institution und der Trägerschaft;
  2. die Namen der Vorsitzenden des obersten Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;
  3. die Art des Leistungsangebots und die Zahl der angebotenen Plätze.

Art. 4 Interkantonale Wirkung

Die Anerkennung nach Art. 4 BeFiG gilt gleichzeitig als Anerkennung nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen[3].

Art. 5 Änderung der Verhältnisse

Anerkannte Leistungserbringer sind verpflichtet, das Amt für Soziales frühzeitig über alle wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu orientieren.

II. Beitragsbemessung

Art. 6 Bemessungsgrundlagen

Die Beitragspauschalen werden nach der Einstufung des individuellen Betreuungsbedarfs und dem anrechenbaren Nettoaufwand je Verrechnungseinheit festgelegt.

Die Verrechnungseinheiten werden in der Leistungsvereinbarung definiert.

Art. 7 Individueller Betreuungsbedarf

Der individuelle Betreuungsbedarf ist nach dem IBB-Einstufungssystem der SODK Ost+ZH zu erheben. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien erlassen.

Die Leistungserbringer erheben den individuellen Betreuungsbedarf in der Regel jährlich und für jedes Leistungsangebot separat.

Die Einstufung kann jederzeit überprüft werden.

Art. 8 Anrechenbarer Nettoaufwand

Der anrechenbare Nettoaufwand wird nach den Bestimmungen der IVSE[4] ermittelt.

III. Höchstansätze

Art. 9 Wohnheime

In Wohnheimen können für den Betreuungsaufwand pro Person höchstens angerechnet werden:

IBB-Einstufung Fr./Tag Fr./Monat
0 54.– 1'620.–
1 108.– 3'240.–
2 180.– 5'400.–
3 252.– 7'560.–
4 306.– 9'180.–

Als Objektaufwand können höchstens Fr. 130.– pro Person und Tag angerechnet werden.

Art. 10 Werkstätten

In Werkstätten können als Nettoaufwand pro Person höchstens angerechnet werden:

  1. pro Tag Fr. 114.–;
  2. pro Monat Fr. 2'470.–.

Art. 11 Tagesstätten

In Tagesstätten können als Betreuungsaufwand pro Person höchstens angerechnet werden:

IBB-Einstufung Fr./Tag Fr./Monat
0 21.– 455.–
1 63.– 1'365.–
2 105.– 2'275.–
3 147.– 3'185.–
4 189.– 4'095.–

Als Objektaufwand können höchstens Fr. 81.– pro Person und Tag angerechnet werden.

Art. 12 Überschreitung der Höchstansätze

Das Amt für Soziales kann eine Überschreitung der Höchstansätze bewilligen, wenn wegen chronischer Selbst- oder Fremdgefährdung eine Intensivbetreuung erforderlich ist und eine anderweitige Unterbringung ausser Betracht fällt.

Die Höhe der Leistungsabgeltung ist vorgängig zu vereinbaren. 

IV. Betriebs- und Rechnungsführung

Art. 13 Rechnungslegung und Kostenrechnung

Die anerkannten Leistungserbringer sind zur Rechnungslegung gemäss branchenüblichen Standards verpflichtet.

Sie führen eine Kostenrechnung nach den Richtlinien des Vorstands der Vereinbarungskonferenz IVSE[5].

Werkstätten haben mit einer Deckungsbeitragsrechnung nachzuweisen, dass der auf die Produktion entfallende Personal- und Materialaufwand durch die selbst erwirtschafteten Erträge gedeckt wird.

Die Leistungsvereinbarung bestimmt das Nähere. Das Amt für Soziales kann darin bestimmte Regelwerke oder Teile davon für verbindlich erklären.

Art. 14 Verpflegung, Betreuung über Mittag

In Werkstätten und in Tagesstätten sind den Leistungsnutzenden die Kostenanteile für die Verpflegung und die Betreuung über Mittag in Rechnung zu stellen. Bei Leistungsnutzenden aus Wohnheimen gehen die Kostenanteile zu Lasten des Wohnheims.

Der Kostenanteil für die Verpflegung entspricht den Ansätzen für Naturalbezüge gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung[6].

Der Kostenanteil für die Betreuung über Mittag richtet sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf und Art. 16 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[7].

Art. 15 Äufnung von Schwankungsreserven

Überschüsse aus Beitragspauschalen sind einer nach Leistungsbereich differenzierten Schwankungsreserve zuzuweisen.

Die maximal zulässige Äufnung der Schwankungsreserven beträgt:

  1. für Wohnheime: 10 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands;
  2. für Werkstätten: im Umfang des Deckungsbeitrags nach Art. 13 Abs. 3, mindestens aber 30 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands;
  3. für Tagesstätten: 10 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwands.

Überschüsse, welche die maximal zulässige Äufnung übersteigen, sind dem Kanton zurückzuerstatten. Sie werden mit künftigen Beiträgen verrechnet. 

Art. 16 Verwendung der Schwankungsreserven

Die Schwankungsreserven sind zweckgebunden zur Deckung von Defiziten im jeweiligen Leistungsbereich zu verwenden.

Das Amt für Soziales kann die ganze oder teilweise Übertragung einer Schwankungsreserve auf einen anderen Leistungsbereich bewilligen.

Art. 17 Richtlinien

Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien zur Betriebs- und Rechnungsführung erlassen.

2. Abschnitt: Integration in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes

Art. 18 Anerkennung von Integrationsarbeitsplätzen

Ausbildungs- und Arbeitsplätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes werden als Integrationsarbeitsplätze anerkannt, wenn sie geeignet sind, die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung zu fördern, und wenn die Kosten nicht höher sind als für vergleichbare Arbeitsplätze in Werkstätten.

Die Anerkennung erfolgt durch den Abschluss einer befristeten Leistungsvereinbarung. Die maximale Dauer der Leistungsvereinbarung beträgt vier Jahre.

Art. 19 Beiträge an Integrationsarbeitsplätze

Die Beiträge an Integrationsarbeitsplätze werden dem Betrieb quartalsweise in Form einer Leistungspauschale je betreute Person ausgerichtet.

Die Höhe der Leistungspauschale bemisst sich nach dem im Einzelfall ermittelten Unterstützungsbedarf.

Der beitragsberechtigte Betrieb reicht den Ausweis über die erbrachten Leistungen quartalsweise der zuständigen Stelle ein. Die Leistungsvereinbarung bestimmt das Nähere.

Art. 20 Vollzug und Aufsicht

Das Departement Gesundheit und Soziales kann eine geeignete öffentliche oder private Stelle mit dem Vollzug der Aufgaben nach Art. 18 und 19 beauftragen.

Der beauftragten Stelle stehen im Rahmen ihrer Vollzugszuständigkeit die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach Art. 22 BeFiG zu.

3. Abschnitt: Weitere Fördermassnahmen

Art. 21 Beiträge an Organisationen

Das Departement Gesundheit und Soziales entscheidet im Rahmen seiner Finanzkompetenzen über Gesuche um Beiträge nach Art. 17 BeFiG.

Die Beiträge werden auf der Grundlage einer befristeten Leistungsvereinbarung ausgerichtet. Die maximale Dauer der Leistungsvereinbarung beträgt vier Jahre.

Art. 22 Individuelle Unterstützungshilfe

Menschen mit Behinderung können individuelle Unterstützungshilfe für die selbständige Alltagsbewältigung beantragen, wenn sie:

  1. volljährig und noch nicht im AHV-Alter sind;
  2. eine ganze IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung erhalten;
  3. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Appenzell Ausserrhoden haben.

Die individuelle Unterstützungshilfe wird nach Massgabe des anerkannten Assistenzbudgets als monatliche Pauschale ausgerichtet.

Art. 23 Assistenzbudget

Das Assistenzbudget bemisst sich nach dem behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf in folgenden Bereichen:

  1. alltägliche Lebensverrichtungen;
  2. Haushaltsführung;
  3. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
  4. Erziehung und Kinderbetreuung;
  5. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
  6. berufliche Aus- und Weiterbildung;
  7. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
  8. Überwachung während des Tages;
  9. Nachtdienst.

Der Unterstützungsbedarf wird in einem standardisierten Verfahren erhoben. Das Amt für Soziales kann eine externe Fachstelle für die Erhebung beiziehen.

Den zuständigen Stellen ist der Zutritt für die notwendigen Abklärungen zu gewähren.

Wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind unverzüglich dem Amt für Soziales zu melden.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzugszuständigkeit

Der Vollzug steht unter der Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales.

Soweit keine besondere Regelung besteht, ist das Amt für Soziales zuständige Vollzugsbehörde.

Art. 25 Kantonale Angebotsplanung

Das Departement Gesundheit und Soziales unterbreitet dem Regierungsrat alle vier Jahre eine kantonale Angebotsplanung mit Planungsbericht.

Die kantonale Angebotsplanung zeigt den Bedarf an Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten für die Planungsperiode sowie den aktuellen Stand des Leistungsangebots.

Der Planungsbericht gibt Auskunft über die Ziele und die langfristige Entwicklung der kantonalen Angebotsplanung.

Art. 26 Schlichtungsstelle

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle dient der einvernehmlichen Lösung von Streitigkeiten aller Art zwischen Menschen mit Behinderung und Leistungserbringern im Kanton. 

Die Schlichtungsstelle klärt auf Ersuchen hin den Sachverhalt ab, versucht zwischen den Beteiligten zu vermitteln und gibt ihnen Empfehlungen. Sie hält das Ergebnis ihrer Bemühungen schriftlich fest. 

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist vertraulich und kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet nach Anhörung der betroffenen Interessenkreise eine geeignete Organisation als Schlichtungsstelle. Der Leistungsauftrag der Schlichtungsstelle wird jeweils für eine Dauer von maximal vier Jahren vergeben.

Art. 27 Übergangsbestimmung

Gesuche um Anerkennung als Leistungserbringer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 sind bis spätestens 31. Dezember 2023 mit den notwendigen Unterlagen beim Amt für Soziales einzureichen.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1451 / 14.01.2022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.01.2022 14.01.2022 Erlass Erstfassung 1451 / 14.01.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 11.01.2022 14.01.2022 Erstfassung 1451 / 14.01.2022