Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten sowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Einrichtungen Sorgfalt walten zu lassen, damit Brände und Explosionen vermieden und deren Ausweitung begrenzt werden können.
861.0
Gesetz über den Feuerschutz
(Feuerschutzgesetz)
Präambel
gestützt auf Art. 46 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1],
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Art. 2 Öffentliche Aufgaben
Der Kanton und die Gemeinden treffen namentlich folgende Massnahmen:
- erlassen Verhaltensvorschriften und setzen diese durch;
- beraten Private und Gemeinwesen;
- schaffen Anreize zur Stärkung der Eigenverantwortung;
- beurteilen Vorhaben für neue Bauten und Anlagen;
- führen periodische Kontrollen durch;
- schaffen und unterhalten Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden und Explosionen.
Art. 3 Aufgabenteilung
Kanton und Gemeinden unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig.
Zu den Aufgaben des Kantons gehören namentlich Aufsicht, Koordination, Beratung, Ausbildung, Kontrolle sowie die finanzielle Unterstützung von Gemeinden, Körperschaften und Privaten.
Zu den Aufgaben der Gemeinden gehören namentlich die Bereitstellung einer Feuerwehr und die Löschwasserversorgung sowie die Aufsicht über die Feuerschau und das Kaminfegerwesen.
Art. 4 Organisation
Die kantonalen Aufgaben werden unter Aufsicht des zuständigen Departements vom kantonalen Feuerschutzamt[2] vollzogen.
Die Gemeinden organisieren sich im Rahmen von Gesetz und Verordnung frei. Die Gemeinden bilden, soweit sie dafür kein Anstellungspensum von 30 % erreichen, für die Feuerschau Zweckverbände[3] oder schliessen interkommunale Verträge. *
Kanton und Gemeinden achten auf die Koordination mit anderen im Bereiche der Rettung und Katastrophenhilfe tätigen Organisationen.
II. Feuerwehr
Art. 5 Grundsatz
Jede Gemeinde unterhält eine Feuerwehr; mit Bewilligung des Regierungsrates können zwei oder mehrere Gemeinden eine gemeinsame Feuerwehr unterhalten.
Der Regierungsrat kann einen öffentlichen oder privaten Betrieb ermächtigen oder verpflichten, eine Betriebsfeuerwehr einzurichten; sie ist der Gemeindefeuerwehr unterstellt.
Die Feuerwehr bekämpft Brände und Folgen von Explosionen; sie leistet zudem als allgemeine Schadenwehr Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen.
Art. 6 Feuerwehrpflicht a) Pflichtige
Die Feuerwehrpflicht beginnt in dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird, und sie endigt am Ende des Jahres, in dem das 52. Altersjahr vollendet wird.
Die Gemeinden befreien von der Feuerwehrpflicht, wer:
- Kinder bis zum 14. Altersjahr im gemeinsamen Haushalt betreut; die Befreiung ist auf einen Elternteil beschränkt;
- hilfs- oder pflegebedürftige Angehörige im eigenen Haushalt intensiv betreut;
- sich freiwillig und ohne erhebliche Entschädigung in einem Samariterverein für Hilfszwecke einsetzt und dadurch ähnlich wie durch aktiven Feuerwehrdienst belastet ist;
- während einer von den Gemeinden bestimmten Dauer von fünfzehn bis zwanzig Jahren Feuerwehrdienst geleistet hat.
Die Befreiung erfolgt jeweils für eine Steuerperiode. Die Gemeinde kann Nachweise für den Befreiungsgrund verlangen.
Art. 7 b) Erfüllung der Feuerwehrpflicht
Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt.
Die Gemeinden befinden im Einzelfall über die Art der Pflichterfüllung; sie ziehen den Gesundheitszustand der Pflichtigen sowie ihre familiären und beruflichen Verhältnisse in Betracht.
Frauen und Männer haben bei gleichen Voraussetzungen die gleichen Rechte und Pflichten, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten und dabei verantwortungsvolle und leitende Aufgaben zu übernehmen.
Art. 8 c) Ersatzabgabe 1. im allgemeinen
Die Ersatzabgabe beträgt höchstens Fr. 500.– pro pflichtige Person und Jahr.
Die Gemeinden erlassen einen Tarif.
Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Steuereinschätzung; zudem können das Alter der Pflichtigen und bereits geleistete Feuerwehrdienste berücksichtigt werden.
Die Abgaben sind zweckgebunden zu verwenden.
Art. 9 2. Ehepaare und eingetragene Partnerschaften *
Gemeinsam besteuerte Ehepaare entrichten den einfachen Betrag der nach dem Familieneinkommen berechneten Abgabe.
Ist aufgrund des Alters der Eheleute nur eine Person feuerwehrpflichtig, so beträgt die Abgabe die Hälfte dieses Betrags.
Bei aktivem Dienst oder bei Befreiung nur des Ehemanns oder der Ehefrau ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte dieses Betrags.
Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Partnerinnen und Partner von eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare. *
Art. 10 Unterstützung durch den Kanton
Der Kanton sorgt auf eigene Kosten für die Ausbildung der Feuerwehrkader und der Angehörigen von Spezialdiensten.
Er beteiligt sich mit höchstens fünfzig Prozent an den Investitionen der Feuerwehren. Der Beitrag des Kantons kann für gemeinsame Investitionen von mehreren Gemeinden auf höchstens 80 Prozent erhöht werden. Der Beitrag des Kantons kann bis auf 25 Prozent herabgesetzt werden, wenn eine gemeinsame Investition zweckmässiger ist. *
Kantonsbeiträge setzen voraus, dass die Investitionen
- den Feuerschutz wesentlich verbessern,
- sich im Rahmen des kantonalen Feuerwehrkonzepts halten,
- die regionale Zusammenarbeit berücksichtigen und
- die wirtschaftlichste Lösung für die Erfüllung des Zweckes darstellen.
Art. 10a * Kosten der Schadenwehr
Die Kosten der Schadenwehr (Öl- und Chemiewehr) tragen die Gemeinden,soweit keine Weiterbelastung an Dritte möglich ist; der Kanton beteiligt sich an den Investitionskosten mit maximal 50 %.
III. Löschwasserversorgung
Art. 11
Die Löschwasserversorgung ist Sache der Gemeinden.
Der Kanton beteiligt sich mit höchstens dreissig Prozent an den Investitionen der Gemeinden und der von ihnen betrauten Körperschaften.
Kantonsbeiträge setzen voraus, dass sich die Investitionen im Rahmen der kantonalen und regionalen Planungen und eines sinnvollen Gesamtkonzepts halten.
IV. Finanzierung
Art. 12 Kanton
Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Feuerschutz
- durch eine Feuerschutzabgabe, die als Zuschlag zur Gebäudeversicherungsprämie erhoben wird,
- durch Beiträge der Privatversicherungen[4].
Die Feuerschutzabgabe beträgt höchstens zwei Drittel der Versicherungsprämie.
Art. 13 Gemeinden
Die Gemeinden finanzieren ihre Aufwendungen:
- aus dem Ertrag der Ersatzabgaben;
- aus Kostenbeteiligungen;
- aus allgemeinen Mitteln.
Kostenpflichtig ist, wer einen Einsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht[5] dafür haftet.
An den Kosten beteiligt werden können zudem Personen, denen ein Einsatz der Feuerwehr für ein von der Assekuranz nicht versichertes Ereignis zugute kommt.
Art. 13a * Strafbestimmungen
Wer diesem Gesetz, der Verordnung[6] oder darauf gestützten Anordnungen und Weisungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
Die Gemeinden bestimmen in ihrem Reglement, unter welchen Voraussetzungen die Nichterfüllung der Feuerwehrpflicht bestraft wird.
Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[7]. *
Art. 13b * Bezug der Ersatzabgabe
Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Feuerwehrersatzabgabe von quellensteuerpflichtigen Personen an der Quelle.
Sie kann die Feuerwehrersatzabgabe der übrigen ersatzabgabepflichtigen Personen im Auftrag der Gemeinde beziehen.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 14 Kantonsrat
Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften auf dem Verordnungsweg.
Er kann im Rahmen des Gesetzes ergänzende Vorschriften erlassen, das Gesetz neuem übergeordnetem Recht anpassen und den Höchstsatz für die Ersatzabgabe[8] der Teuerung angleichen.
Er kann Richtlinien von Fachorganisationen für verbindlich erklären.
Art. 15 Gemeinden
Die Gemeinden erlassen spätestens auf den 1. Januar 1997 im Rahmen von Gesetz und Verordnung die notwendigen Vorschriften über den Feuerschutz; sie berücksichtigen dabei die Richtlinien des kantonalen Feuerschutzamtes.
Gegenstand der Vorschriften sind namentlich
Die Gemeindereglemente bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 16 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes[11].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 30.04.1995 | 01.01.1997 | Erlass | Erstfassung | 559 |
| 09.09.2002 | 01.12.2002 | Art. 10 Abs. 2 | geändert | 782 / 2002, S. 823 |
| 19.03.2007 | 01.06.2007 | Art. 4 Abs. 2 | geändert | 979 / 2006, S. 939 |
| 19.03.2007 | 01.06.2007 | Art. 9 | Titel geändert | 979 / 2006, S. 939 |
| 19.03.2007 | 01.06.2007 | Art. 9 Abs. 4 | eingefügt | 979 / 2006, S. 939 |
| 19.03.2007 | 01.06.2007 | Art. 10a | eingefügt | 979 / 2006, S. 939 |
| 19.03.2007 | 01.06.2007 | Art. 13a | eingefügt | 979 / 2006, S. 939 |
| 19.03.2007 | 01.06.2007 | Art. 13b | eingefügt | 979 / 2006, S. 939 |
| 13.09.2010 | 01.01.2011 | Art. 13a Abs. 3 | geändert | 1173 / 2010, S. 1124 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.04.1995 | 01.01.1997 | Erstfassung | 559 |
| Art. 4 Abs. 2 | 19.03.2007 | 01.06.2007 | geändert | 979 / 2006, S. 939 |
| Art. 9 | 19.03.2007 | 01.06.2007 | Titel geändert | 979 / 2006, S. 939 |
| Art. 9 Abs. 4 | 19.03.2007 | 01.06.2007 | eingefügt | 979 / 2006, S. 939 |
| Art. 10 Abs. 2 | 09.09.2002 | 01.12.2002 | geändert | 782 / 2002, S. 823 |
| Art. 10a | 19.03.2007 | 01.06.2007 | eingefügt | 979 / 2006, S. 939 |
| Art. 13a | 19.03.2007 | 01.06.2007 | eingefügt | 979 / 2006, S. 939 |
| Art. 13a Abs. 3 | 13.09.2010 | 01.01.2011 | geändert | 1173 / 2010, S. 1124 |
| Art. 13b | 19.03.2007 | 01.06.2007 | eingefügt | 979 / 2006, S. 939 |