Dieses Konzept stützt sich auf das Feuerwehrkonzept 2000 plus[2] ab.
861.11
Feuerwehrkonzept
Präambel
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Oktober 1995 über den Feuerschutz[1],
1. Abschnitt: Konzeptgrundlage
Art. 1
2. Abschnitt: Organisation und Einsatz
I. Einteilungskriterien
Art. 2 Organisationseinheit
Eine Feuerwehr-Organisationseinheit umfasst in der Regel eine Bevölkerungszahl von mindestens 2500 Einwohnern.
Art und Umfang der Zusammenlegung oder Fusion von Gemeindefeuerwehren liegen im Ermessen der Gemeinden.
In den drei Regionen Hinterland, Mittelland und Vorderland ist je eine Stützpunktfeuerwehr zu betreiben.
Die restlichen Organisationseinheiten sind als Ortsfeuerwehr eingeordnet.
Zusammenschlüsse über die Kantonsgrenzen sind unter Berücksichtigung der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Feuerwehrwesen[3] möglich.
Art. 3 Einordnung
Die Einordnung der Feuerwehren erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes für die Organisation der Feuerwehren[4].
Art. 4 Sollbestand
Die Berechnung des Sollbestandes für eine Organisationseinheit erfolgt aufgrund der Vorgaben im Feuerwehrkonzept 2000 plus nach folgenden Kriterien:
- Anzahl Einwohner;
- Gebäudeversicherungswert;
- Elementarrisiko;
- technische Risiken (Störfallverordnung);
- speziell gefährdete Objekte;
- Topografie und Verkehrswege;
- Erschliessungsgrad des bewohnten Gebietes mit Löschwasser (Hydrantennetz, Sämmler).
In gewissen Fällen können weitere Kriterien miteinbezogen werden wie: Stützpunktfunktion, grosse Anzahl Heime, Hotels oder Spitäler, Standort Rettungsgerät, Anfahrtszeit der Nachbarhilfe, Hauptverkehrsachsen, spezielle Risiken (Chemie) usw.
Die Berechnung des Sollbestandes für die Alarmsamariter stützt sich auf den Sollbestand der Feuerwehrorganisation.
Die Sollbestände werden durch den Verwaltungsrat der Assekuranz von Appenzell Ausserrhoden (Assekuranz) genehmigt.
Art. 5 Dienstgrade
Der kantonale Feuerwehrinspektor oder die kantonale Feuerwehrinspektorin führt in der Regel den Grad des Oberstleutnants.
Für die Verleihung von Dienstgraden bei den Feuerwehren gilt in der Regel:
| Funktion | Grad | Grad Stellvertreter |
|---|---|---|
| Kommando Stützpunktfeuerwehr | Major | Hauptmann |
| Kommando Ortsfeuerwehr/Feuerwehrverbund | Hauptmann | Oberleutnant |
| Zugs- oder Abteilungschef bzw. -chefin | Leutnant | Wachtmeister |
Die restlichen Dienstgrade richten sich nach der örtlichen Organisationsstruktur.
Die Dienstgrade in der Betriebsfeuerwehr sind im kommunalen Feuerschutzreglement zu bestimmen.
II. Einsatz
Art. 6 Alarmierung
Alle Angehörigen der Feuerwehr und die in der Feuerwehr eingeteilten Samariter (Alarmsamariter) sind in die kantonale Alarmierungsinfrastruktur einzubinden.
Art. 7 Alarmaufgebot
Die Alarmierung erfolgt über die Alarmierungsinfrastruktur. Bei Brandalarm sind grundsätzlich die örtliche und die nächstgelegene Feuerwehrorganisation innerhalb des Kantons (Nachbarhilfe) gleichzeitig aufzubieten. Gleichzeitige Aufgebote von Feuerwehrorganisationen ausserhalb des Kantons bedingen eine schriftliche Vereinbarung.
Stützpunktfeuerwehren oder Verbünde von drei und mehr Feuerwehren entscheiden fallweise über die Alarmierung der Nachbarhilfe.
Gemeinden in Randregionen können Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinden treffen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Departement Inneres und Sicherheit. *
3. Abschnitt: Alarmierungsinfrastruktur
I. Alarmierungsmittel für Einsatzkräfte
Art. 8 Infrastruktur
Die Assekuranz organisiert, finanziert und betreibt eine redundante Alarmierungsinfrastruktur. Beim Ausfall eines Systems muss das zweite System unabhängig funktionieren.
Die Assekuranz schliesst entsprechende Vereinbarungen und Verträge mit Kommunikationsunternehmen und Partnerorganisationen ab. Die Feuerwehr wird zur Evaluation beigezogen.
Art. 9 Notrufzentrale
Die Notrufzentrale nimmt die Feuerwehrnotrufe 118 und 112 entgegen.
Die Alarmierungsinfrastruktur wird durch eine dauernd besetzte Notrufzentrale betrieben.
Die Ausfallsicherheit muss durch eine örtlich getrennte, zweite Bedienungsstation gewährleistet sein.
Die Assekuranz schliesst entsprechende Vereinbarungen mit der Kantonalen Notrufzentrale ab.
Art. 10 Betriebskosten
Die anfallenden Betriebskosten werden den Ausserrhoder Feuerwehrorganisationen nach Abzug der Subvention aufgrund der Teilnehmeranschlüsse belastet.
Die ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen und übrigen Rettungsorganisationen, die an der Alarminfrastruktur angeschlossen sind, wie Polizei, Sanität, Zivilschutz, Führungsstäbe, Alpine Rettung usw., übernehmen die vollen Anteile der anfallenden Betriebskosten.
II. Kommunikation
Art. 11 Funknetz
Der Funkverkehr erfolgt auf den zugeteilten Funkkanälen im Direktmodus und dient primär der Kommunikation innerhalb des Einsatzgebietes bei Übungen und Ernstfällen.
Allfällige regional erforderliche Funknetze werden durch das Feuerwehrinspektorat koordiniert.
Art. 12 Konzessionsbewilligung
Die Funkkonzessionsbewilligung, Frequenzzuteilung, Kanalbelegung und Sendeleistung richtet sich nach den Weisungen des Feuerwehrinspektorates, die auf den Grundlagen des Bundesamtes für Kommunikation basieren.
III. Ausrüstung und technische Anforderungen
Art. 13 Mindestausrüstung
Die Mindestausrüstung richtet sich im Grundsatz nach den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes für die Organisation der Feuerwehren vom Januar 2003.
Der Verwaltungsrat der Assekuranz erlässt die Minimalanforderungen.
Art. 14 Technische Anforderungen
Die Anforderungen an die Ausrüstung der Feuerwehren und Geräte richtet sich nach den EU-Prüfnormen. In speziellen Fällen oder beim Fehlen entsprechender europäischer Normen gelten die Richtlinien der Feuerwehr Koordination Schweiz bzw. des Feuerwehrinspektorates.
IV. Feuerwehrgebäude
Art. 15
Die Feuerwehrfahrzeuge und das Ersteinsatzmaterial sind in der Regel pro Gemeinde in einem Gebäude zusammenzufassen. Der Standort des Feuerwehrgebäudes soll zentral gelegen sein.
Bei einem Verbund sind die Gebäudestandorte nach einsatztechnisch relevanten Gesichtspunkten zu wählen. Diese richten sich nach den Vorgaben des Feuerwehrinspektorates.
Der Verwaltungsrat der Assekuranz legt das Raumprogramm und die Flächenbedürfnisse für die einzelnen Feuerwehrkategorien fest.
4. Abschnitt: Kantonale Organisation und Ausbildungsinfrastruktur
Art. 16 Kantonales Feuerwehrinspektorat
Das Feuerwehrinspektorat vollzieht alle Aufgaben, welche im Bereiche des Kantons liegen. Insbesondere sind dies:
- Aufsicht, Koordination, Beratung und Kontrolle der Feuerwehren;
- Aus- und Weiterbildung der kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren;
- Erarbeitung von Ausbildungsprogrammen für Kader und Spezialisten der Feuerwehren;
- Periodische Inspektion der Feuerwehren;
- Koordination mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und der Armee;
- Beratung der zuständigen Fachpersonen und politischen Organe im Bereich der Feuerwehr und der Löschwasserversorgung;
- Bearbeitung und Beurteilung der Beitragsgesuche im Bereich der Feuerwehr und der Löschwasserversorgung;
- Erarbeitung kantonaler Konzepte, Erlasse und Ausführungsbestimmungen;
- Mitarbeit in Fachgremien auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene;
- Zusammenarbeit mit dem Appenzellischen Feuerwehrverband in Ausbildungsbelangen.
Art. 17 Kantonale Ausbildungsanlagen
Die Assekuranz sorgt insbesondere für die Bereitstellung der erforderlichen Ausbildungsanlagen und -gerätschaften für die Feuerwehr.
Sie achtet auf die Koordination und Zusammenarbeit mit den umliegenden Kantonen und den Partnern des Bevölkerungsschutzes und der Armee.
5. Abschnitt: Ausbildung
Art. 18 Generelles Ausbildungskonzept
Die Feuerwehrausbildung richtet sich nach dem Generellen Ausbildungskonzept der Feuerwehrkoordination Schweiz.
Art. 19 Ausbildungsunterlagen
Das Feuerwehrinspektorat erlässt, verwaltet und verteilt die Ausbildungsunterlagen. Es werden die Ausbildungsunterlagen der Feuerwehrkoordination Schweiz verwendet. Weitergehende Unterlagen erarbeitet das Feuerwehrinspektorat in Zusammenarbeit mit dem Appenzellischen Feuerwehrverband.
Das Feuerwehrinspektorat achtet auf eine enge Koordination mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 20
Dieses Konzept tritt am 10. November 2009 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 10.11.2009 | 10.11.2009 | Erlass | Erstfassung | 1121 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 7 Abs. 3 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.11.2009 | 10.11.2009 | Erstfassung | 1121 |
| Art. 7 Abs. 3 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |