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861.4

Kaminfegertarif

vom 23.01.2007 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Oktober 1995 über den Feuerschutz[1]

verordnet:

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen der Kaminfegerin oder des Kaminfegers für ihre oder seine Reinigungsarbeiten.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die der Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister von der zuständigen Behörde übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von brandschutztechnischen Mängeln.

Art. 3 Reinigungsmethode

Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.

II. Entschädigung

Art. 4 Bemessung der Entschädigung

Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Richtzeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.

Der Stundenansatz wird von der kantonalen Behörde für Meisterin/Meister, Facharbeiterinnen/Facharbeiter und Lernende festgelegt.

Bei der Rechnungsstellung nach Richtzeiten ist es unerheblich, welche Fachkraft die Arbeit ausführt.

Hinzu kommen allfällige Zusatzkosten gemäss Art. 9.

Art. 5 Tarif nach Richtzeit a) Grundsatz

Mit den Richtzeiten werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Richtzeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Beratung, Inkasso sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen sind darin eingeschlossen.

Art. 6 b) Ausnahme

Wird die Richtzeit bei übermässigen oder unterdurchschnittlichen Anlagen bedingten Verschmutzungen um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten unter- oder überschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand abzurechnen (Art. 7).

Art. 7 Tarif nach Aufwand

Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach tatsächlich erbrachter Arbeitszeit im Objekt für die Arbeiten an der wärmetechnischen Anlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen gemäss Art. 2 abgegolten.

Der Tarif nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für welche keine Richtzeiten definiert sind oder welche auf Grund des Verschmutzungsgrades der Anlagen geringe oder übermässige Aufwände verursachen (Art. 6) oder welche ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes auszuführen sind (Art. 12).

Art. 8 Grundtaxe

Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Bereitstellen und Versorgen der Fahrzeuge, allgemeine Werkzeuge und Maschinen, Reinigung der Betriebsräume, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).

Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Haus.

Art. 9 Zusätzliche Aufwendungen

Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der zuständigen Behörde anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, wie etwa Einsteigen in Kessel, werden zusätzlich verrechnet.

Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.

Art. 10 Freiwillige Zusatzarbeiten a) Grundsatz

Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümerin/Eigentümer, Mieterin/Mieter oder Vertreterinnen/Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.

Art. 11 b) Alkalische Heizkesselreinigung

Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit der Anlagebesitzerin oder dem Anlagebesitzer.

Art. 12 Besondere Fälle

Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes werden in Regie verrechnet. Mit dem Fahrzeug schwer zugängliche Liegenschaften sowie allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten werden im Aufwand verrechnet.

Art. 13 Unmöglichkeit der Reinigung

Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden der Eigentümerin/des Eigentümers oder der Mieterin/des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

Art. 14 Überzeit

Für von der Kundin oder vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinausfolgende Zuschläge zu entrichten:

  1. Überzeit (18.00–20.00, 06.00–07.00 Uhr) + 25 %
  2. Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr) + 50 %
  3. Sonntagsarbeit + 100 %

Art. 15 Rechnungsstellung

Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger ist verpflichtet, der Kundin oder dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält die Richtzeit, zusätzliche Aufwendungen, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind bei der/beim zuständigen Kaminfegermeisterin/Kaminfegermeister anzubringen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Das kantonale Feuerschutzamt kann für die Anwendung dieses Tarifes Weisungen erteilen.

Art. 17 Verfahren

Beschwerden bezüglich Anwendung dieses Tarifes sind innert 20 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung der Feuerschutzkommission der Gemeinde unter Beilage der Rechnung einzureichen.

Art. 18 Inkrafttreten

Dieser Tarif samt Anhang tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft.

Der Kaminfegertarif[2] vom 19. September 1995 wird aufgehoben.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 974

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.01.2007 01.05.2007 Erlass Erstfassung 974
26.03.2013 01.04.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 1250 / 2013, S. 404
27.04.2021 01.05.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 1430 / 30.04.2021
20.06.2023 01.07.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 1487 / 22.06.2023
24.06.2025 01.08.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 1528 / 27.06.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 23.01.2007 01.05.2007 Erstfassung 974
Anhang 1 26.03.2013 01.04.2013 Inhalt geändert 1250 / 2013, S. 404
Anhang 1 27.04.2021 01.05.2021 Inhalt geändert 1430 / 30.04.2021
Anhang 1 20.06.2023 01.07.2023 Inhalt geändert 1487 / 22.06.2023
Anhang 1 24.06.2025 01.08.2025 Inhalt geändert 1528 / 27.06.2025