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911.1

Gesetz über die Wirtschaftsförderung

vom 23.05.2005 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden,

gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden die Volkswirtschaft durch eine nachhaltige wirtschaftsfreundliche Politik.

Die Wirtschaftsförderung ergänzt und verstärkt die Wirtschaft und begünstigt die Anpassung bestehender Strukturen unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen des Kantons.

Art. 2 Ziele

Ziele der Förderung sind insbesondere:

  1. Optimierung der Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung;
  2. Pflege der bestehenden Unternehmen und Unterstützung der Gründung oder Ansiedlung von Firmen zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen;
  3. Stärkung und Profilierung des Wirtschafts- und Wohnkantons.

Art. 3 Zuständigkeit

Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle. *

Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsstelle mittels eines Leistungsauftrages ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 4 Dienstleistungen *

Die Wirtschaftsförderungsstelle:

  1. ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsorgan zwischen Wirtschaft, Behörden und Verwaltung;
  2. beobachtet und beurteilt das wirtschaftliche Umfeld im Kanton;
  3. unterstützt den Regierungsrat bei der Erarbeitung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik;
  4. macht die Wirtschafts- und Wohnregion Appenzell Ausserrhoden national und international bekannt und stellt deren besondere Stärken dar;
  5. arbeitet mit den Gemeinden zusammen und unterstützt sie bei deren Standortförderung;
  6. arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen, mit Sozialpartnern, Wirtschaftsverbänden sowie mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen und Unternehmen im In- und Ausland zusammen.

Gegen entsprechende Kostenbeteiligung können Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für eigene Zwecke in Anspruch nehmen.

Art. 5 Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge *

Die Wirtschaftsförderungsstelle kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel innovative Vorhaben ansässiger oder neuer Unternehmen mit Förderungsbeiträgen unterstützen, wenn das Vorhaben im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons liegt, dadurch neue Arbeitsplätze geschaffen werden oder bestehende erhalten bleiben, dem Vorhaben ein klares Konzept zugrundeliegt und die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist.

Die Wirtschaftsförderungsstelle kann auch Förderungsbeiträge an Institutionen ausrichten, welche zur wesentlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von natürlichen oder juristischen Personen oder für den Technologietransfer beitragen.

Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Verpflichtungen. Förderungsbeiträge werden von Auflagen abhängig gemacht. Zu Unrecht bezogene Förderungsbeiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 6 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes *

Das zuständige Departement kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Bundesprogramme durchführen, welche der Förderung der kantonalen Wirtschaft dienen und eine kantonale Beteiligung vorschreiben. *

Art. 6a * Regionalpolitik a) Massnahmen

Der Kanton kann sich im Rahmen der verfügbaren Mittel an regionalpolitischen Initiativen, Programmen, Projekten und Infrastrukturvorhaben mit Finanzhilfen oder Darlehen im Sinne des Bundesgesetzes über Regionalpolitik beteiligen.

Die kantonale Beteiligung erfolgt mittels Pauschalbeträgen und ist mindestens in gleichem Ausmass wie diejenige des Bundes auszurichten.

Art. 6b * b) Umsetzung

Die Wirtschaftsförderungsstelle erarbeitet gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahresprogramms des Bundes das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert es periodisch.

Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Umsetzungsprogramm und schliesst gestützt darauf mit dem Bund eine mehrjährige Programmvereinbarung ab.

Die Wirtschaftsförderungsstelle stellt zusammen mit anderen regionalen Akteuren die Koordination der regions- und kantonsübergreifenden sowie der grenzüberschreitenden Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben sicher.

Art. 6c * c) Zuständigkeiten

Die Wirtschaftsförderungsstelle beurteilt die regionalpolitischen Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben und setzt die Massnahmen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik sowie dieses Gesetzes um.

Über die Förderung von Vorhaben entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung. Darüber hinausgehende Beiträge bedürfen der Bewilligung des zuständigen Organs. Der Regierungsrat kann seine Befugnisse an das Departement delegieren.

Art. 6d * d) Voraussetzungen

Die Gewährung von Finanzhilfen oder Darlehen des Kantons setzt insbesondere voraus, dass

  1. die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
  2. die Initiative, das Programm, das Projekt oder das Infrastrukturvorhaben mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm übereinstimmt;
  3. der Empfänger oder die Empfängerin von Finanzhilfen oder Darlehen sich mit eigenen Mitteln angemessen am Vorhaben beteiligt;
  4. der Empfänger oder die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben ergreift.

Art. 6e * e) Überwachung

Die Wirtschaftsförderungsstelle trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.

Art. 7a * Subsidiarität, Rechtsanspruch und Auflagen

Massnahmen nach diesem Gesetz werden nur ergriffen, wenn die Leistungen der Projektträger nicht ausreichen und andere Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Massnahmen nach diesem Gesetz können im Einzelfall an besondere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Art. 8 Verordnung

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts; Übergangsbestimmungen

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Gesetz vom 28. April 1946 über die Gewährung von Beiträgen zur Wirtschaftsförderung[2];
  2. Verordnung vom 21. Januar 1947 zum Gesetz über die Gewährung von Beiträgen zur Wirtschaftsförderung[3].

Für Massnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Art. 9a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für die Rückzahlung der bestehenden Investitionshilfedarlehen gelten das Bundesgesetz über Investitionshilfen für Berggebiete (IHG) sowie die eidgenössischen und kantonalen Ausführungsbestimmungen dazu.

Art. 10 Fakultatives Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[4].

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[5].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 921

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.05.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 921
24.09.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 1 geändert 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 5 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6a eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6b eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6c eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6d eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6e eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 7 aufgehoben 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 7a eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 9a eingefügt 1236 / 2012, S. 1124

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 23.05.2005 01.01.2006 Erstfassung 921
Art. 3 Abs. 1 24.09.2012 01.01.2013 geändert 1236 / 2012, S. 1124
Art. 4 24.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124
Art. 5 24.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124
Art. 6 24.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124
Art. 6 Abs. 1 24.09.2012 01.01.2013 geändert 1236 / 2012, S. 1124
Art. 6a 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
Art. 6b 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
Art. 6c 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
Art. 6d 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
Art. 6e 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
Art. 7 24.09.2012 01.01.2013 aufgehoben 1236 / 2012, S. 1124
Art. 7a 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
Art. 9a 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
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