Die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsstelle werden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit übertragen. *
911.11
Verordnung über die Wirtschaftsförderung
Präambel
gestützt auf Art. 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2005 über die Wirtschaftsförderung[1],
Art. 1 Wirtschaftsförderungsstelle
Art. 2 Leistungsauftrag
Ein allfälliger Leistungsauftrag mit Dritten umfasst: *
- Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit;
- Zielsetzungen und Leistungen;
- Form und Höhe der Vergütungen;
- Budget und Mittelverwendung;
- Berichterstattung und Controlling;
- Dauer und Kündigung des Leistungsauftrages.
Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.
Art. 3 Kostenbeteiligung
Nehmen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für Leistungen in Anspruch, welche über Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes hinausgehen, übernehmen sie ganz oder teilweise die damit verbundenen Kosten.
Art. 4 Innovative Vorhaben
Als innovativ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes gelten insbesondere Vorhaben, die es den Unternehmen ermöglichen,
- ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln, neue Produkte herzustellen sowie neue Verfahren oder Dienstleistungen einzuführen, um damit den Anforderungen des Marktes zu entsprechen, oder
- Produktions- und Dienstleistungszweige zu errichten, die im Kanton nicht oder nur schwach vertreten sind.
Daneben verdienen Vorhaben eine besondere Berücksichtigung, welche:
- innerhalb der Branche Vorbildcharakter haben;
- einem Betrieb oder einer Branche den Zugang zu den internationalen Märkten öffnen;
- das Angebot an wirtschaftsnahen Dienstleistungen in einem wichtigen Bereich ergänzen;
- überbetrieblichen oder überregionalen Charakter haben;
- die Schaffung von tragfähigen Weiterbildungsstrukturen zum Ziel haben;
- im Hinblick auf die Ökologisierung der Wirtschaft Vorbildcharakter haben.
Art. 5 Formen und Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge
Die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge können in folgenden Formen ausgerichtet werden:
- Zinslose Darlehen für höchstens 10 Jahre;
- Zinskostenbeiträge für höchstens 10 Jahre;
- à-fonds-perdu-Beiträge;
- jährlicher Förderpreis.
Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge sind namentlich Massnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Exportförderung.
Art. 6 Leistungsvereinbarung
Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden:
- Vornahme der vereinbarten Investitionen;
- Erhaltung oder Schaffung einer bestimmten Anzahl an Arbeitsplätzen;
- Einräumung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten an mit öffentlichen Mitteln mitfinanzierten Liegenschaften.
Sind einzelbetriebliche Förderungsbeiträge aufgrund von irreführenden Angaben bezogen worden, fordert die Wirtschaftsförderungsstelle diese Mittel ganz oder teilweise zurück.
Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird die Vereinbarung gekündigt. Die ausbezahlten Förderungsbeiträge sind von der Wirtschaftsförderungsstelle ganz oder teilweise zurückzufordern.
Art. 7 Pflichten
Wer um die Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen ersucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle alle für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen einzureichen sowie Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren.
Es sind mindestens die folgenden Unterlagen beizubringen:
- Businessplan;
- Nachweis, wonach das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von Art. 5 des Gesetzes erfüllt;
- Verträge über eine allfällige Kreditgewährung.
Art. 8 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
In Einzelfällen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Massnahmen im Sinne von Art. 6 des Gesetzes treffen, die über die vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen.
Art. 8a * Regionalpolitik
Finanzhilfen werden als à-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen als zinsgünstige oder zinslose Darlehen für höchstens 25 Jahre ausgerichtet.
Finanzhilfen oder Darlehen können mit Auflagen gemäss Art. 6 verknüpft werden.
Gesuche für Finanzhilfen und Darlehen sind entsprechend den Bestimmungen von Art. 7 bei der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.
Das zuständige Departement entscheidet über die Förderung von Vorhaben bis Fr. 150'000.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz in Kraft[2].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 13.12.2005 | 01.01.2006 | Erlass | Erstfassung | 928 |
| 02.12.2008 | 02.12.2008 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | 1094 / 2008, S. 1232 |
| 02.12.2008 | 02.12.2008 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | 1094 / 2008, S. 1232 |
| 02.12.2008 | 02.12.2008 | Art. 2 Abs. 1, b) | geändert | 1094 / 2008, S. 1232 |
| 11.12.2012 | 01.01.2013 | Art. 8a | eingefügt | 1237 / 2012, S. 1501 |
| 27.09.2016 | 30.09.2016 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.12.2005 | 01.01.2006 | Erstfassung | 928 |
| Art. 1 Abs. 1 | 02.12.2008 | 02.12.2008 | geändert | 1094 / 2008, S. 1232 |
| Art. 1 Abs. 1 | 27.09.2016 | 30.09.2016 | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |
| Art. 2 Abs. 1 | 02.12.2008 | 02.12.2008 | geändert | 1094 / 2008, S. 1232 |
| Art. 2 Abs. 1, b) | 02.12.2008 | 02.12.2008 | geändert | 1094 / 2008, S. 1232 |
| Art. 8a | 11.12.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | 1237 / 2012, S. 1501 |