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911.11

Verordnung über die Wirtschaftsförderung

vom 13.12.2005 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2005 über die Wirtschaftsförderung[1],

beschliesst:

Art. 1 Wirtschaftsförderungsstelle

Die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsstelle werden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit übertragen. *

Art. 2 Leistungsauftrag

Ein allfälliger Leistungsauftrag mit Dritten umfasst: *

  1. Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit;
  2. Zielsetzungen und Leistungen;
  3. Form und Höhe der Vergütungen;
  4. Budget und Mittelverwendung;
  5. Berichterstattung und Controlling;
  6. Dauer und Kündigung des Leistungsauftrages.

Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.

Art. 3 Kostenbeteiligung

Nehmen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für Leistungen in Anspruch, welche über Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes hinausgehen, übernehmen sie ganz oder teilweise die damit verbundenen Kosten.

Art. 4 Innovative Vorhaben

Als innovativ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes gelten insbesondere Vorhaben, die es den Unternehmen ermöglichen,

  1. ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln, neue Produkte herzustellen sowie neue Verfahren oder Dienstleistungen einzuführen, um damit den Anforderungen des Marktes zu entsprechen, oder
  2. Produktions- und Dienstleistungszweige zu errichten, die im Kanton nicht oder nur schwach vertreten sind.

Daneben verdienen Vorhaben eine besondere Berücksichtigung, welche:

  1. innerhalb der Branche Vorbildcharakter haben;
  2. einem Betrieb oder einer Branche den Zugang zu den internationalen Märkten öffnen;
  3. das Angebot an wirtschaftsnahen Dienstleistungen in einem wichtigen Bereich ergänzen;
  4. überbetrieblichen oder überregionalen Charakter haben;
  5. die Schaffung von tragfähigen Weiterbildungsstrukturen zum Ziel haben;
  6. im Hinblick auf die Ökologisierung der Wirtschaft Vorbildcharakter haben.

Art. 5 Formen und Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge

Die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge können in folgenden Formen ausgerichtet werden:

  1. Zinslose Darlehen für höchstens 10 Jahre;
  2. Zinskostenbeiträge für höchstens 10 Jahre;
  3. à-fonds-perdu-Beiträge;
  4. jährlicher Förderpreis.

Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge sind namentlich Massnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Exportförderung.

Art. 6 Leistungsvereinbarung

Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden:

  1. Vornahme der vereinbarten Investitionen;
  2. Erhaltung oder Schaffung einer bestimmten Anzahl an Arbeitsplätzen;
  3. Einräumung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten an mit öffentlichen Mitteln mitfinanzierten Liegenschaften.

Sind einzelbetriebliche Förderungsbeiträge aufgrund von irreführenden Angaben bezogen worden, fordert die Wirtschaftsförderungsstelle diese Mittel ganz oder teilweise zurück.

Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird die Vereinbarung gekündigt. Die ausbezahlten Förderungsbeiträge sind von der Wirtschaftsförderungsstelle ganz oder teilweise zurückzufordern.

Art. 7 Pflichten

Wer um die Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen ersucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle alle für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen einzureichen sowie Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren.

Es sind mindestens die folgenden Unterlagen beizubringen:

  1. Businessplan;
  2. Nachweis, wonach das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von Art. 5 des Gesetzes erfüllt;
  3. Verträge über eine allfällige Kreditgewährung.

Art. 8 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes

In Einzelfällen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Massnahmen im Sinne von Art. 6 des Gesetzes treffen, die über die vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen.

Art. 8a * Regionalpolitik

Finanzhilfen werden als à-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen als zinsgünstige oder zinslose Darlehen für höchstens 25 Jahre ausgerichtet.

Finanzhilfen oder Darlehen können mit Auflagen gemäss Art. 6 verknüpft werden.

Gesuche für Finanzhilfen und Darlehen sind entsprechend den Bestimmungen von Art. 7 bei der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.

Das zuständige Departement entscheidet über die Förderung von Vorhaben bis Fr. 150'000.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz in Kraft[2].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 928

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 928
02.12.2008 02.12.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert 1094 / 2008, S. 1232
02.12.2008 02.12.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert 1094 / 2008, S. 1232
02.12.2008 02.12.2008 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 1094 / 2008, S. 1232
11.12.2012 01.01.2013 Art. 8a eingefügt 1237 / 2012, S. 1501
27.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 13.12.2005 01.01.2006 Erstfassung 928
Art. 1 Abs. 1 02.12.2008 02.12.2008 geändert 1094 / 2008, S. 1232
Art. 1 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 2 Abs. 1 02.12.2008 02.12.2008 geändert 1094 / 2008, S. 1232
Art. 2 Abs. 1, b) 02.12.2008 02.12.2008 geändert 1094 / 2008, S. 1232
Art. 8a 11.12.2012 01.01.2013 eingefügt 1237 / 2012, S. 1501