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920.11

Pflanzenschutzverordnung

vom 01.12.1998 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [1], auf die Verordnung vom 5. März 1962 über Pflanzenschutz [2] und auf Art. 17 des kantonalen Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft [3],

verordnet:

Anhänge

Art. 1 Organ des kantonalen Pflanzenschutzdienstes[4]

Organ des kantonalen Pflanzenschutzdienstes ist die Fachstelle Pflanzenschutz im Landwirtschaftsamt. *

Art. 2 Fachstelle Pflanzenschutz *

Die Fachstelle Pflanzenschutz beobachtet und überwacht die pflanzengesundheitliche Lage im Kanton. *

Sie trifft nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung von Pflanzenkrankheiten zu verhindern.

Sie unterhält einen Pflanzenschutz-Beratungsdienst[5].

Art. 3 Meldepflicht[6]

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind für die Überwachung ihrer Pflanzenbestände selber verantwortlich.

Personen, die auf den von ihnen bewirtschafteten Grundstücken oder in deren Nähe, beim Inverkehrbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen oder bei der Arbeit auf Grundstücken, mit deren Pflege sie beauftragt sind, meldepflichtige Pflanzenkrankheiten[7] feststellen oder wahrzunehmen glauben, haben dies der Fachstelle Pflanzenschutz zu melden. *

Die Fachstelle Pflanzenschutz sorgt dafür, dass die gemeldeten Pflanzen umgehend besichtigt und allenfalls Proben für eine Inspektion entnommen werden. Den beauftragten Organen ist der freie Zutritt zu den Anlagen und die Entnahme von Pflanzenproben zu gestatten. An befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen dürfen ohne die Zustimmung der Fachstelle Pflanzenschutz keine Eingriffe vorgenommen werden, bis die Pflanzen besichtigt sind und über das weitere Vorgehen entschieden ist. *

Art. 4 Rodung von befallenen Pflanzen und von Wirtspflanzen

Die Fachstelle Pflanzenschutz verfügt die Rodung von befallenen Pflanzen. Sie entscheidet über die Art und Weise, wie die Pflanzen zu entfernen und zu vernichten sind[8]*

Die Fachstelle Pflanzenschutz kann die vorsorgliche Rodung von Wirtspflanzen anordnen, wenn dies die Befallslage erfordert[9]*

Die Gemeinden unterstützen die von der Fachstelle Pflanzenschutz angeordneten Bekämpfungsmassnahmen. Sie stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Personal, Material und Anlagen zur Verfügung[10]*

Der Kanton vergütet die im Auftrag der Fachstelle Pflanzenschutz durch die Gemeinden oder durch Dritte ausgeführten Arbeiten. *

Art. 5 Pflanzverbot für Wirtspflanzen[11]

Die Neupflanzung von hochanfälligen Wildgehölzen und Zierpflanzen, die meldepflichtige Pflanzenkrankheiten übertragen (Wirtspflanzen), ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten.

AIs hochanfällig gelten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen, Pflanzenteile (Stecklinge, Edelreiser, Unterlagen usw.) dieser Gattungen oder Arten sowie die davon abgeleiteten Formen wie Hybriden oder Mutationen.

Art. 6 Massnahmen gegen die Verschleppung durch Bienen[12]

Die Fachstelle Pflanzenschutz trifft Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung von Pflanzenkrankheiten durch Bienen. Sie kann insbesondere verbieten, dass Bienen während bestimmten Jahreszeiten aus Befallsgebieten in befallsfreie Zonen verstellt werden. Dabei handelt sie in Absprache mit dem Veterinäramt und den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren. *

Art. 7 Abfindungen[13]

Die Fachstelle Pflanzenschutz kann Abfindungen ausrichten, wenn die angeordneten Massnahmen für die Betroffenen zu einer wirtschaftlichen Härte führen. *

Entsprechende Begehren sind sofort, spätestens aber ein Jahr nach der Schädigung, einzureichen und zu begründen. Die Fachstelle Pflanzenschutz entscheidet in einem einfachen, für die Geschädigten kostenlosen Verfahren. *

Keine Abfindungen werden ausgerichtet, wenn die Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Gegenständen notwendig geworden ist, weil die Betroffenen oder ihre Rechtsvorgänger Vorschriften oder Anordnungen nicht befolgt haben.

Art. 8 Rechtsschutz[14]

Gegen Verfügungen der Fachstelle Pflanzenschutz kann beim Departement Volks- und Landwirtschaft innert 20 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden. Rekurse gegen Pflanzenschutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. *

Art. 9 Aufgehobene Erlasse

Die Verordnung zum Bundesratsbeschluss vom 30. April 1946 über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus vom 20. Januar 1947[15] wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 699

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung 699
16.04.2013 01.05.2013 Anhang 1 Name und Inhalt geändert 1251 / 2013, S. 468
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung 699
Art. 1 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 2 27.09.2016 30.09.2016 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 2 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 3 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 3 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 6 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 7 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 7 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 8 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Anhang 1 16.04.2013 01.05.2013 Name und Inhalt geändert 1251 / 2013, S. 468