Organe richten sich nach der Strukturverbesserungsverordnung.
. Gesuchsprüfung Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin bearbeitet die eingehenden Gesuche und klärt ab, ob die Eintretensbedingungen erfüllt sind. Zu Handen der Kommission erstellt er oder sie einen Bericht über die betrieblichen und finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden und beurteilt das vorgesehene Investitionsvorhaben bezüglich Nachhaltigkeit und Tragbarkeit. Die Betriebe sind in der Regel einem Rating zu unterziehen. Fachberatung Für die Gesuchsabklärung kann eine Betriebsberatung und bei Bedarf eine externe Fachberatung beigezogen werden.
. Darlehensbedingungen / Sicherheit der Darlehen Der Kanton haftet gegenüber dem Bund für die gewährten Darlehen. Für eine Darlehensgewäh- rung müssen daher hinreichende Sicherheiten seitens der Person, die ein Darlehen aufnimmt, ge- boten werden. Grundpfandsicherheiten werden bevorzugt, sofern das Vorgangskapital die Belastungsgrenze nach BGBB
nicht übersteigt. Im Falle von Bürgschaften oder anderen Sicherheiten ist die Bonität des Bürgen oder der Bürgin massgebend. Um den Erfolg einer Investition oder Umschuldung zu sichern, kann die Darlehensgewährung mit einer Betriebsbegleitung verbunden werden.
Bundesgesetz über das Bäuerliche Bodenrecht ik_regl
. Kreditüberwachung / Mahnwesen Die laufenden Kredite sind bezüglich Einhaltung der Modalitäten zu überwachen. Für die Rückzah- lungen ist ein straffes Mahnwesen anzuwenden. Wo regelmässige Rückzahlungen gefährdet sind, sollen fällige Zinsen und Amortisationen bei den Direktzahlungen in Abzug gebracht werden (ge-