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Geschäftsreglement für die Landwirtschaftliche Kreditkasse Appenzell Ausserrhoden

Präambel

ik_regl

Geschäftsreglement

für die Landwirtschaftliche Kreditkasse Appenzell Ausserrhoden

Art. 5

Der Regierungsrat erlässt, gestützt auf in der Landwirtschaft, folgendes Geschäf Abs. 4 der Verordnung über die Strukturverbesserungen tsreglement

. Organisation Die Landwirtschaftliche Kreditkasse ist dem Landwirtschaftsamt angegliedert. Die Aufgaben der

Art. 6

Organe richten sich nach der Strukturverbesserungsverordnung.

. Gesuchsprüfung Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin bearbeitet die eingehenden Gesuche und klärt ab, ob die Eintretensbedingungen erfüllt sind. Zu Handen der Kommission erstellt er oder sie einen Bericht über die betrieblichen und finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden und beurteilt das vorgesehene Investitionsvorhaben bezüglich Nachhaltigkeit und Tragbarkeit. Die Betriebe sind in der Regel einem Rating zu unterziehen. Fachberatung Für die Gesuchsabklärung kann eine Betriebsberatung und bei Bedarf eine externe Fachberatung beigezogen werden.

. Darlehensbedingungen / Sicherheit der Darlehen Der Kanton haftet gegenüber dem Bund für die gewährten Darlehen. Für eine Darlehensgewäh- rung müssen daher hinreichende Sicherheiten seitens der Person, die ein Darlehen aufnimmt, ge- boten werden. Grundpfandsicherheiten werden bevorzugt, sofern das Vorgangskapital die Belastungsgrenze nach BGBB

nicht übersteigt. Im Falle von Bürgschaften oder anderen Sicherheiten ist die Bonität des Bürgen oder der Bürgin massgebend. Um den Erfolg einer Investition oder Umschuldung zu sichern, kann die Darlehensgewährung mit einer Betriebsbegleitung verbunden werden.

Bundesgesetz über das Bäuerliche Bodenrecht ik_regl

. Kreditüberwachung / Mahnwesen Die laufenden Kredite sind bezüglich Einhaltung der Modalitäten zu überwachen. Für die Rückzah- lungen ist ein straffes Mahnwesen anzuwenden. Wo regelmässige Rückzahlungen gefährdet sind, sollen fällige Zinsen und Amortisationen bei den Direktzahlungen in Abzug gebracht werden (ge-

Art. 58

mäss Der G den V 5. Da Der E Regel 6. Ko Die U - Dar - Pro - Unt Erric - Mel - Kre (elek Der G stund oder Heris Durch Abs. 3 der Strukturverbesserungsverordnung des Bundes). eschäftsausschuss bespricht periodisch die in Verzug geratenen Fälle. Im Falle von drohen- erlusten ergreift er Massnahmen, um einen Schaden des Kantons zu verhindern. rlehen aus dem Agrarfonds insatz für die Darlehen aus dem Agrarfonds richtet sich nach dem Förderungskonzept. In der sind die gleichen Massstäbe wie bei den Bundesdarlehen anzuwenden. mpetenzen/Unterschriftenregelung nterschriftsberechtigung wird wie folgt geregelt: lehensverträge Präsident/in und Geschäftsführer/in tokolle Präsident/in und Protokollführer/in erzeichnung von Pfandverträgen über die Geschäftsführer/in htung von Grundpfandverschreibungen deblätter an Bund Geschäftsführer/in ditauszahlungen / Zahlungen Geschäftsführer/in + Kreditsachbearbeiter/in tronische Freigabe zu zweit) eschäftsführer oder die Geschäftsführerin ist befugt, in Einzelfällen Amortisationsraten zu en oder Rückzahlungstermine zu verschieben. Er oder sie informiert darüber den Präsidenten die Präsidentin. au, 6. September 2000 den Regierungsrat genehmigt am: 12. September 2000