Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Weinwirtschaft.
920.16
Kantonale Weinverordnung
(kWeinV)
Präambel
gestützt auf Art. 63 Abs. 3 und Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998[1], auf die Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007[2] sowie Art. 16 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 7. Juni 1998[3],
I. Zweck
Art. 1
II. Rebpflanzungen
Art. 2 Neuanpflanzung
Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung enthält:
- die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein;
- eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten.
Vor Erteilung der Bewilligung wird die Fachstelle für Natur und Landschaft angehört. *
Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.
Neuanpflanzungen bis 400 m2 für den Eigengebrauch sind nicht bewilligungspflichtig.[4]
Art. 3 Erneuerung von Rebflächen
Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres an das Landwirtschaftsamt.
Die Meldung enthält folgende Angaben:
- Weinbaugemeinde;
- Parzellen-Nummer;
- Rebfläche;
- Rebsorten;
- Pflanzjahr.
Art. 4 Rebbaukataster
Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein wird im Rebbaukataster nicht erfasst.
III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
Art. 5 Grundsatz
Wein trägt die Bezeichnung "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Ausserrhoden" oder "AOC Appenzell Ausserrhoden", wenn die Voraussetzungen für AOC-Wein nach Art. 6 bis 11 erfüllt sind.
Art. 6 Abgrenzung des geografischen Gebiets
AOC-Wein besteht unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 3 Bst. a der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke[5] zu mindestens 90 Prozent aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden stammen.
Art. 7 Zugelassene Rebsorten
Der Regierungsrat bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten.
Art. 8 Zugelassene Anbaumethoden
AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt:
- Stickelbau;
- Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung);
- Drahtbau in Querterrassenanlagen.
Der Regierungsrat kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.
Art. 9 Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag
Der Regierungsrat bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.
Art. 10 Zulässiges Verfahren der Weinherstellung
AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt.
Art. 11 Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins
AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organoleptischen Prüfung.
Die analytische Prüfung umfasst insbesondere:
- Alkoholgehalt;
- gesamte schweflige Säure.
Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungsschemen statt. Sie umfasst:
- Aussehen;
- Geruch;
- Geschmack;
- Gesamteindruck.
Der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und 3 durch. Er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen.
Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung.
Der Kantonschemiker orientiert Produzentinnen und Produzenten sowie das Landwirtschaftsamt über das Resultat der Prüfung.
Der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.
Art. 12 Geografische Zusatzbezeichnung
AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen:
- Der Name der Gemeinde, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Gemeinde stammt;
- der Name des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus dem entsprechenden Ortsteil stammt;
- der Name der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Lage stammt.
Art. 13 Weinspezifische Begriffe
Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein. In Ergänzung dazu legt der Regierungsrat die im Kanton ergänzend geltenden weinspezifischen Begriffe fest.
IV. Systematische Weinlesekontrolle
Art. 14
Es findet eine systematische Weinlesekontrolle statt.
Das Landwirtschaftsamt kann die systematische Weinlesekontrolle und die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 11.02.2013 | 01.03.2013 | Erlass | Erstfassung | 1247 / 2013, S. 203 |
| 27.09.2016 | 30.09.2016 | Art. 2 Abs. 2 | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.02.2013 | 01.03.2013 | Erstfassung | 1247 / 2013, S. 203 |
| Art. 2 Abs. 2 | 27.09.2016 | 30.09.2016 | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |