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920.16

Kantonale Weinverordnung

(kWeinV)

vom 11.02.2013 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 63 Abs. 3 und Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998[1], auf die Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007[2] sowie Art. 16 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 7. Juni 1998[3],

verordnet:

I. Zweck

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Weinwirtschaft.

II. Rebpflanzungen

Art. 2 Neuanpflanzung

Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung enthält:

  1. die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein;
  2. eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten.

Vor Erteilung der Bewilligung wird die Fachstelle für Natur und Landschaft angehört. *

Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.

Neuanpflanzungen bis 400 m2 für den Eigengebrauch sind nicht bewilligungspflichtig.[4]

Art. 3 Erneuerung von Rebflächen

Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres an das Landwirtschaftsamt.

Die Meldung enthält folgende Angaben:

  1. Weinbaugemeinde;
  2. Parzellen-Nummer;
  3. Rebfläche;
  4. Rebsorten;
  5. Pflanzjahr.

Art. 4 Rebbaukataster

Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein wird im Rebbaukataster nicht erfasst.

III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)

Art. 5 Grundsatz

Wein trägt die Bezeichnung "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Ausserrhoden" oder "AOC Appenzell Ausserrhoden", wenn die Voraussetzungen für AOC-Wein nach Art. 6 bis 11 erfüllt sind.

Art. 6 Abgrenzung des geografischen Gebiets

AOC-Wein besteht unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 3 Bst. a der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke[5] zu mindestens 90 Prozent aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden stammen.

Art. 7 Zugelassene Rebsorten

Der Regierungsrat bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten.

Art. 8 Zugelassene Anbaumethoden

AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt:

  1. Stickelbau;
  2. Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung);
  3. Drahtbau in Querterrassenanlagen.

Der Regierungsrat kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.

Art. 9 Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag

Der Regierungsrat bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.

Art. 10 Zulässiges Verfahren der Weinherstellung

AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt.

Art. 11 Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins

AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organoleptischen Prüfung.

Die analytische Prüfung umfasst insbesondere:

  1. Alkoholgehalt;
  2. gesamte schweflige Säure.

Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungsschemen statt. Sie umfasst:

  1. Aussehen;
  2. Geruch;
  3. Geschmack;
  4. Gesamteindruck.

Der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und 3 durch. Er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen.

Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung.

Der Kantonschemiker orientiert Produzentinnen und Produzenten sowie das Landwirtschaftsamt über das Resultat der Prüfung.

Der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.

Art. 12 Geografische Zusatzbezeichnung

AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen:

  1. Der Name der Gemeinde, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Gemeinde stammt;
  2. der Name des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus dem entsprechenden Ortsteil stammt;
  3. der Name der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Lage stammt.

Art. 13 Weinspezifische Begriffe

Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein. In Ergänzung dazu legt der Regierungsrat die im Kanton ergänzend geltenden weinspezifischen Begriffe fest.

IV. Systematische Weinlesekontrolle

Art. 14

Es findet eine systematische Weinlesekontrolle statt.

Das Landwirtschaftsamt kann die systematische Weinlesekontrolle und die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1247 / 2013, S. 203

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.02.2013 01.03.2013 Erlass Erstfassung 1247 / 2013, S. 203
27.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 11.02.2013 01.03.2013 Erstfassung 1247 / 2013, S. 203
Art. 2 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332