Lexipedia

920.17

Verordnung über die Landschaftsqualitätsbeiträge

(LQBV)

vom 16.06.2014 (Stand 01.07.2014)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft[1], Art. 63 und 64 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft[2] und Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft[3],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton leistet Landschaftsqualitätsbeiträge zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.

Die Beiträge werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.

Art. 2 Umsetzungsprojekt

Der Regierungsrat erlässt  für die Ausrichtung von Landschaftsqualitätsbeiträgen ein kantonales Umsetzungsprojekt.

Das Umsetzungsprojekt legt mindestens die Landschaftsziele, die darauf ausgerichteten Massnahmen, die Beitragsansätze pro Massnahme, die Leistungen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die Bewirtschaftungsanforderungen, die Sanktionen sowie die Evaluation der Zielerreichung fest.

Die zuständige kantonale Stelle schliesst mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern den Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen ab. Die Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt einer Beitragsanpassung entsprechend den verfügbaren finanziellen Mitteln.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1273 / 2014, S. 686

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.06.2014 01.07.2014 Erlass Erstfassung 1273 / 2014, S. 686

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 16.06.2014 01.07.2014 Erstfassung 1273 / 2014, S. 686