Der Kanton leistet Landschaftsqualitätsbeiträge zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
Die Beiträge werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.
920.17
gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft[1], Art. 63 und 64 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft[2] und Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft[3],
Der Kanton leistet Landschaftsqualitätsbeiträge zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
Die Beiträge werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.
Der Regierungsrat erlässt für die Ausrichtung von Landschaftsqualitätsbeiträgen ein kantonales Umsetzungsprojekt.
Das Umsetzungsprojekt legt mindestens die Landschaftsziele, die darauf ausgerichteten Massnahmen, die Beitragsansätze pro Massnahme, die Leistungen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die Bewirtschaftungsanforderungen, die Sanktionen sowie die Evaluation der Zielerreichung fest.
Die zuständige kantonale Stelle schliesst mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern den Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen ab. Die Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt einer Beitragsanpassung entsprechend den verfügbaren finanziellen Mitteln.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 16.06.2014 | 01.07.2014 | Erlass | Erstfassung | 1273 / 2014, S. 686 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.06.2014 | 01.07.2014 | Erstfassung | 1273 / 2014, S. 686 |