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920.18

Verordnung über die Vernetzungsbeiträge

(VNBV)

vom 06.12.2016 (Stand 09.12.2016)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998[1], Art. 61 und 62 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[2] und auf Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 7. Juni 1998[3],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton fördert die Vernetzung und angepasste Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten mit Beiträgen.

Art. 2 Beitragsberechtigte Flächen und Bäume

Unterstützt werden Biodiversitätsförderflächen und Bäume, für die Vernetzungsbeiträge des Bundes beansprucht werden können, mit Ausnahme von artenreichen Grün- und Streuflächen im Sömmerungsgebiet.

Art. 3 Beitragsberechtigte Personen

Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die bundesrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und sich im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten vertraglich zu Massnahmen verpflichten.

Art. 4 Kantonale Mindestanforderungen

Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt kantonale Mindestanforderungen an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und reicht sie der zuständigen Bundesstelle zur Genehmigung ein.

Art. 5 Regionale Vernetzungsprojekte

Das Departement Bau und Volkswirtschaft erarbeitet regionale Vernetzungsprojekte.

Träger von regionalen Vernetzungsprojekten können auch einzelne oder mehrere Gemeinden, Stiftungen sowie öffentliche und privatrechtliche Organisationen sein. Die entsprechenden Vernetzungsprojekte bedürfen der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft.

Art. 6 Beitragsbemessung

Die Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum gewährt. Die Höhe des Beitrags entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den maximalen Bundesbeitrag auszulösen.

Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen sind mit den Vernetzungsbeiträgen zu koordinieren.

Durch Bund und Kanton nicht gedeckte Kosten von Vernetzungsmassnahmen stehen der Finanzierung durch Dritte offen.

Art. 7 Bewirtschaftungsverträge

Das Amt für Landwirtschaft schliesst nach Anhörung der Fachstelle Natur und Landschaft die erforderlichen Bewirtschaftungsverträge mit den beitragsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ab.

Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die Flächen und Bäume bis zum Ablauf der Projektdauer nach Massgabe des Bewirtschaftungsvertrages zu bewirtschaften. Das Amt für Landwirtschaft beaufsichtigt die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.

Kontroll- und Kartierungskosten gehen zu Lasten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter.

Art. 8 Weitere Beitragsregeln

Für die kantonalen Beiträge gelten im Übrigen sinngemäss die gleichen Regeln wie für die Bundesbeiträge.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1329 / 2016, S. 1650

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
06.12.2016 09.12.2016 Erlass Erstfassung 1329 / 2016, S. 1650

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 06.12.2016 09.12.2016 Erstfassung 1329 / 2016, S. 1650