Der Kanton fördert die Vernetzung und angepasste Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten mit Beiträgen.
920.18
Verordnung über die Vernetzungsbeiträge
(VNBV)
Präambel
gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998[1], Art. 61 und 62 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013[2] und auf Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 7. Juni 1998[3],
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Beitragsberechtigte Flächen und Bäume
Unterstützt werden Biodiversitätsförderflächen und Bäume, für die Vernetzungsbeiträge des Bundes beansprucht werden können, mit Ausnahme von artenreichen Grün- und Streuflächen im Sömmerungsgebiet.
Art. 3 Beitragsberechtigte Personen
Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die bundesrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und sich im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten vertraglich zu Massnahmen verpflichten.
Art. 4 Kantonale Mindestanforderungen
Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt kantonale Mindestanforderungen an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und reicht sie der zuständigen Bundesstelle zur Genehmigung ein.
Art. 5 Regionale Vernetzungsprojekte
Das Departement Bau und Volkswirtschaft erarbeitet regionale Vernetzungsprojekte.
Träger von regionalen Vernetzungsprojekten können auch einzelne oder mehrere Gemeinden, Stiftungen sowie öffentliche und privatrechtliche Organisationen sein. Die entsprechenden Vernetzungsprojekte bedürfen der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft.
Art. 6 Beitragsbemessung
Die Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum gewährt. Die Höhe des Beitrags entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den maximalen Bundesbeitrag auszulösen.
Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen sind mit den Vernetzungsbeiträgen zu koordinieren.
Durch Bund und Kanton nicht gedeckte Kosten von Vernetzungsmassnahmen stehen der Finanzierung durch Dritte offen.
Art. 7 Bewirtschaftungsverträge
Das Amt für Landwirtschaft schliesst nach Anhörung der Fachstelle Natur und Landschaft die erforderlichen Bewirtschaftungsverträge mit den beitragsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ab.
Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die Flächen und Bäume bis zum Ablauf der Projektdauer nach Massgabe des Bewirtschaftungsvertrages zu bewirtschaften. Das Amt für Landwirtschaft beaufsichtigt die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.
Kontroll- und Kartierungskosten gehen zu Lasten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter.
Art. 8 Weitere Beitragsregeln
Für die kantonalen Beiträge gelten im Übrigen sinngemäss die gleichen Regeln wie für die Bundesbeiträge.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 06.12.2016 | 09.12.2016 | Erlass | Erstfassung | 1329 / 2016, S. 1650 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.12.2016 | 09.12.2016 | Erstfassung | 1329 / 2016, S. 1650 |