Für den Viehhandel gelten, unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes, die Bestimmungen des Viehhandelskonkordats.
Gesuche um Erteilung des Viehhandelspatentes sind an das Veterinäramt zu richten. Dem Gesuch sind beizulegen:
- eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Einführungskurses für Viehhändler;
- eine Bestätigung des Kontrolltierarztes, dass der Händlerstall den Vorschriften über die Tierseuchen und den Tierschutz entspricht;
- ein Nachweis über die Hinterlegung der Kaution, sofern der Handel auf eigene Rechnung betrieben wird.
Für die Erteilung des Viehhandelspatentes hat der Gesuchsteller jährlich eine Grundgebühr, eine Kanzleigebühr und Umsatzgebühren an die Tiergesundheitskasse zu leisten. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Gebühren fest.
Die Patentinhaber sind verpflichtet, eine lückenlose, auf dem neuesten Stand gehaltene Viehhandelskontrolle gemäss den Weisungen des Veterinäramtes zu führen. Die Viehhandelskontrolle ist jeweils nach Abschluss eines Kalenderjahres zusammen mit dem abgelaufenen Patent unaufgefordert dem Veterinäramt einzureichen.