Diese Verordnung regelt das Nähere zu den Entschädigungen der Beauftragten des Veterinäramts, zu den Gebühren im Veterinärwesen, zur Tiergesundheitskasse sowie zur Kaution für die gewerbsmässige Wildtierhaltung.
Entschädigungen und Gebühren werden nach Zeitaufwand oder pauschal bemessen. Die Abrechnung bei der Bemessung nach Zeitaufwand erfolgt in Schritten von 0.1 Stunden (6 Minuten).
Als ordentliche Arbeitszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Davon ausgenommen sind Feiertage.