Lexipedia

925.51

Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Vielhandelskonkordat) vom 13. September 1943

vom 12.06.2014 (Stand 01.03.2016)

Präambel

Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein
vereinbaren:

Art. 1

Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben.

Art. 2

Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkordats erfolgt

  1. zu 50 % nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein einbezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012, und
  2. zu 50 % nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für das Jahr 2012.

Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Absatz 1 lit. a und b.

Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4.5 Millionen Franken auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem prozentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald feststeht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen.

Zuständig für den Vollzug von Absatz 3 ist der Vorort des Viehhandelskonkordats.

Die Kantone bzw. Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung.

Art. 3

Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechtenstein.

Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussprotokolls über ihren entsprechenden Beschluss.

Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1305 / 2016, S. 609

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
12.06.2014 01.03.2016 Erlass Erstfassung 1305 / 2016, S. 609

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 12.06.2014 01.03.2016 Erstfassung 1305 / 2016, S. 609