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931.1

Gesetz über den Wald

(Kantonales Waldgesetz)

vom 28.04.1996 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 44 Abs. 1 und 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1] und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald[2],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz schützt den Wald mit seinen Pflanzen und Tieren als naturnahe Lebensgemeinschaft und sorgt für dessen Erhaltung in seinen vielfältigen Funktionen, namentlich der Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion.[3]

Es soll ausserdem Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag schützen. *

Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Wald.

Art. 2 Geltungsbereich, Waldbegriff

Das Gesetz findet Anwendung auf alle Wälder im Sinne des Bundesrechts.[4] Die Bestimmungen über den Schutz vor Naturereignissen gelten auch ausserhalb des Waldes. *

Eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens eine Ausdehnung von 500 m² und eine Breite von 12 m aufweist und wenn die Bestockung einwachsender Flächen mindestens 15 Jahre alt ist.[5]

Das rechtlich geschützte Waldareal umfasst den gesamten Lebensraum des Waldes und schliesst namentlich den Waldsaum ausserhalb der Stammfüsse mit ein.

Art. 3 Zuständigkeiten

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt:

  1. dem Regierungsrat;
  2. dem zuständigen Departement (Departement);
  3. dem Forstdienst, bestehend aus dem Amt für Raum und Wald und den Forstämtern der Reviere (Forstämter).

Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, obliegt der Vollzug dem Amt für Raum und Wald. *

Art. 4 Organisation

Das Waldareal des Kantons bildet einen einzigen Forstkreis und gliedert sich in Forstreviere.

Der Regierungsrat bezeichnet die Forstreviere; sie bestehen in der Regel aus einer oder mehreren Gemeinden.

Die Gemeinden unterhalten für jedes Revier ein Forstamt; dieses untersteht in seinen gesetzlichen Funktionen der Aufsicht des Amtes für Raum und Wald. *

Art. 5 Wälder ausserkantonaler Körperschaften

Der Regierungsrat kann über Wälder ausserkantonaler Körperschaften besondere Regelungen treffen.

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen

Art. 6 Rodungsbewilligungen a) Zuständigkeit

Der kantonale Entscheid über Ausnahmen vom Rodungsverbot ist Sache des Departements.

Rodungsgesuche sind schriftlich beim Amt für Raum und Wald einzureichen. *

Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 7 b) Ausgleichszahlungen

Erreicht die Wertsteigerung mehr als das Zehnfache des Bodenwertes vor der Rodung, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Ausgleichszahlung[6] zu leisten.

Sie beträgt die Hälfte des Betrages, der – nach Abzug der Kosten des Rodungsersatzes – das Zehnfache des bisherigen Bodenwertes übersteigt.

Sie wird im Zeitpunkt der Rodung fällig.

Art. 8 c) Verwendung von Abgaben

Im Zusammenhang mit dem Rodungsersatz zu leistende Ersatzabgaben[7] und Ausgleichszahlungen gehen als zweckgebundene Einlagen an die Standortgemeinde.

Die Mittel sind für Massnahmen zur Walderhaltung zu verwenden.

Art. 9 Waldfeststellungen

Wer feststellen lassen will, ob eine Fläche Wald ist[8], hat sein Gesuch schriftlich beim Amt für Raum und Wald einzureichen. *

Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens und die Koordination mit dem Raumplanungsrecht[9].

Art. 10 Bestockte Weiden[10]

Die Gesamtfläche der Bestockung auf Weiden ist zu erhalten.

Veränderungen in der örtlichen Verteilung der Bestockung können bewilligt werden, wenn dabei der Gesamteindruck der bestockten Weide erhalten bleibt.

Art. 11 Zugänglichkeit des Waldes

Einschränkungen der Zugänglichkeit, namentlich Einzäunungen, sind nur zulässig, soweit die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen es erfordern.

Veranstaltungen im Wald, die insbesondere durch ihre Art und Grösse sowie den Zeitpunkt ihrer Durchführung den Lebensraum Wald wesentlich beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung.

Art. 12 Benützung von Motorfahrzeugen[11]

Der Forstdienst bezeichnet unter Mitwirkung der Unterhaltspflichtigen die Waldstrassen, die neben forstlichem ausnahmsweise auch anderem Motorfahrzeugverkehr dienen, und trifft die notwendigen Massnahmen.

Er regelt im Einvernehmen mit den Jagdorganen die Benützung der Waldstrassen zu Jagdzwecken; die Regelung ist in die jährlichen Jagdvorschriften aufzunehmen.

Art. 13 Übriger Verkehr

Das Reiten, das Fahren und der Viehtrieb sind nur auf befestigten oder besonders signalisierten Wegen gestattet; vorbehalten bleiben Fahrten zur Bewirtschaftung des Waldes sowie bestehende Viehtriebrechte.

Der Forstdienst kann die notwendigen Massnahmen zum Schutze des Lebensraumes Wald treffen.

Art. 14 Nachteilige Nutzungen[12]

Nachteilige Nutzungen, wie Weidgang, Streuenutzung, Niederhaltung oder andere schädliche Einwirkungen, sind innerhalb von drei Jahren seit Bekanntwerden durch das Departement Bau und Volkswirtschaft abzulösen; in begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. *

Nachteilige Nutzungen dürfen nur bewilligt werden, sofern sie die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigen.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 15 Waldabstand[13]

Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich nach dem Baugesetz[14]*

Der Abstand wird vom äusseren Rand des Waldsaumes aus gemessen.

IIa. Schutz vor Naturereignissen *

Art. 15a * Grundsätze

Der Schutz vor Naturereignissen erfolgt in erster Linie durch raumplanerische und biologische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, sind die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zu treffen.

Die Massnahmen sind risikobasiert und integral zu planen sowie mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.

Art. 15b * Grundlagen

Der Kanton erarbeitet die notwendigen Grundlagen und führt diese periodisch nach.

Kanton und Gemeinden berücksichtigen die Grundlagen in ihrer Richt- und Nutzungsplanung und bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.

Art. 15c * Massnahmen

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Schutz vor Naturereignissen den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen.

Die Gemeinden treffen geeignete Massnahmen zur Vorsorge und Bewältigung von Schäden durch Naturereignisse wie Warneinrichtungen, Einsatzplanungen und technischen Vorkehrungen für Notfalleinsätze.

Kann der Schutz vor Naturereignissen nicht anders hergestellt werden, treffen die Gemeinden die erforderlichen technischen Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung über den Wald[15]. Nutzniessende können zur Mitfinanzierung herangezogen werden.

Der Kanton sorgt für eine koordinierte Planung der Massnahmen nach Abs. 2 und 3.

III. Pflege und Nutzung des Waldes

Art. 16 Grundsätze[16]

Die Wälder sind so zu erhalten, dass sie ihre im öffentlichen Interesse liegenden Funktionen erfüllen[17].

Insbesondere sind

  1. die Stabilität der Wälder zu erhalten und zu fördern,
  2. eine natürliche Baumartenzusammensetzung anzustreben,
  3. die Wälder in der Regel natürlich zu verjüngen,
  4. Nachhaltigkeit zu erzielen,
  5. schützenswerte Lebensräume von Pflanzen und Tieren zu schonen,
  6. im Bereich des Waldsaums Sträucher zu erhalten und aufkommen zu lassen.

Wer seinen Wald bewirtschaftet, hat die Standortverhältnisse zu beachten und die forstlichen Eingriffe im Einklang mit der natürlichen Waldentwicklung vorzunehmen; die forstliche Planung[18] ist massgebend.

Art. 17 Vernachlässigung der Pflege[19]

Wer durch Vernachlässigung des Waldes dessen Schutzfunktionen beeinträchtigt oder Gefahren für benachbarte Wälder schafft, kann durch den Forstdienst verpflichtet werden, die angemessenen Massnahmen zu treffen.

Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.

Art. 18 Planung a) Kantonale Waldplanung[20]

Die kantonale Waldplanung hält für das gesamte Kantonsgebiet die Standortverhältnisse, die Waldfunktionen und deren Gewichtung fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Massnahmen der Waldbewirtschaftung.

Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer, der Gemeinden sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffentlich bekanntgemacht; die Bevölkerung wird eingeladen, sich zu den Entwürfen zu äussern.

Die Waldplanung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und ist für Behörden verbindlich; sie wird periodisch überprüft.

Art. 19 b) Betriebspläne[21]

Betriebspläne werden für öffentliche Wälder und Korporationswälder mit einer Gesamtfläche von mehr als 15 Hektaren erlassen; auf Gesuch hin oder wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern, können auch für andere Wälder Pläne erlassen werden.

Betriebspläne legen die für bestimmte Wälder geltenden forstlichen Massnahmen fest und sind für die betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer verbindlich.

Sie werden unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer erarbeitet und bedürfen der Genehmigung des Departements.

Art. 20 Holznutzung

Holznutzungen sind nur zulässig, soweit sie einem Betriebsplan entsprechen oder vom Amt für Raum und Wald besonders bewilligt worden sind. *

Sie sind vor ihrer Ausführung durch den Forstdienst anzeichnen zu lassen.

Ausgenommen ist die Nutzung zum privaten Eigenbedarf als Brennholz und, bis zu zehn Kubikmetern pro Jahr und Eigentümer oder Eigentümerin als Nutzholz, sofern sie das nachhaltige Ertragsvermögen des Waldes nicht übersteigt und die waldbaulichen Regeln beachtet werden.

Art. 21 Messung von Verkaufsholz

Für den Verkauf bestimmtes Rundholz ist grundsätzlich vom zuständigen Forstamt auf Kosten der Eigentümer und Eigentümerinnen zu sortieren und einzumessen.

In Absprache mit dem Forstamt kann ein mit einer geeichten Messanlage ausgerüstetes Werk mit der Einmessung beauftragt werden; das Protokoll ist dem Forstamt zur Kenntnis einzureichen.

Art. 22 Anpflanzungen a) Saatgut und Pflanzen

Für Anpflanzungen sind heimische und standortgerechte Arten mit bekannter Herkunft zu verwenden.

Der Forstdienst vermittelt Saatgut und Pflanzen.[22]

Andere Bezüge von Saatgut und Pflanzen sind dem Forstdienst zu melden.

Saatgut und Pflanzen, in deren Erbgut künstlich eingegriffen worden ist, dürfen nicht verwendet werden.

Art. 23 b) Pflanzabstand

Wird Wald neu angelegt, ist gegenüber Gebäuden und Bauzonen ein Mindestabstand von 25 Metern einzuhalten.

Art. 24 Veräusserung und Teilung

Soweit die Veräusserung oder Teilung von Wald einer Bewilligung bedarf[23], entscheidet das Departement.

Sie achtet dabei unter anderem auf eine sinnvolle Arrondierung des Waldareals.

Öffentlicher Wald und Korporationswald sollen in der Regel nur an die öffentliche Hand veräussert werden.

Art. 25 Verhütung und Behebung von Waldschäden

Der Forstdienst sorgt dafür, dass die erforderlichen forstlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ergriffen werden.

Das Feuern im Wald und in Waldesnähe ist untersagt; die Verordnung regelt die Ausnahmen.

Die Verhütung von Waldschäden durch jagdliche Massnahmen ist Gegenstand der Jagdgesetzgebung.

Die beteiligten Kreise, namentlich Personen, Amtsstellen und Verbände aus Jagd, Fremdenverkehr, Forst-, Land- und Alpwirtschaft, erarbeiten und verwirklichen gemeinsam Konzepte zur Wildschadenverhütung.[24]

IV. Förderungsmassnahmen

Art. 26 Ausbildung, Beratung und Grundlagenbeschaffung a) Ausbildung und Beratung

Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals und anderer Personen, die Waldarbeit verrichten.

Er beteiligt sich an interkantonalen Försterschulen.

Der Forstdienst berät Waldeigentümerinnen und -eigentümer.

Art. 27 b) Erhebungen

Der Forstdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Erhebungen durchführen.

Waldeigentümerinnen und -eigentümer müssen die Erhebungen zulassen und auf Verlangen Auskunft geben.

Art. 28 Finanzierung a) Forstliche Massnahmen

Der Kanton leistet Beiträge an forstliche Massnahmen, namentlich zum Schutz vor Naturereignissen, zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und zur Bewirtschaftung des Waldes.[25]

Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Grundsätze über die Pflege und Nutzung des Waldes eingehalten sind.[26]

Die Beiträge bemessen sich nach der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme, nach dem Grad der Schwierigkeit ihrer Ausführung, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie nach deren bisherigen Bemühungen um die Walderhaltung.

Das Amt für Raum und Wald ordnet von Amtes wegen die Anmerkung der mit der Beitragsgewährung verbundenen Unterhaltspflichten und des Zweckentfremdungsverbotes im Grundbuch an. *

Art. 29 b) Ausbildung

Der Kanton kann Beiträge an die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals und anderer Personen, die Waldarbeit verrichten, leisten.[27]

Art. 30 c) Ausführungsbestimmungen

Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten der Finanzierung auf dem Verordnungsweg.

Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Höchstbeiträge, über Investitionskredite[28] und über das Verfahren.

Art. 31 Finanzierung durch Dritte

Wer besonderen Nutzen aus Massnahmen zur Erhaltung und Förderung von Waldfunktionen zieht, kann zur Entrichtung angemessener Beiträge herangezogen werden.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 32 Strafbestimmung

Wer Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen verletzt, wird, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes[29] zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft.

Art. 33 Kantonsrat

Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.

Er kann im Rahmen des Gesetzes ergänzende Bestimmungen erlassen und das Gesetz geändertem Bundesrecht anpassen.

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung [30] wird wie folgt geändert:

Art. 35 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat[31] am 1. Januar 1997 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben:

  1. das Forstgesetz vom 24. April 1983[32]
  2. die Verordnung vom 14. November 1983[33] zum Forstgesetz vom 24. April 1983.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 590

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
28.04.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung 590
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 28 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
16.06.2025 01.10.2025 Art. 1 Abs. 1bis eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Titel 2a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15b eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15c eingefügt 1514/19.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 28.04.1996 01.01.1997 Erstfassung 590
Art. 1 Abs. 1bis 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 2 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 3 Abs. 1, c) 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 3 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 6 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 9 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 15 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Titel 2a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 15a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 15b 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 15c 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 20 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 28 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332