Veranstaltungen im Wald wie organisierte Wettkämpfe, Läufe, Spiele oder Festanlässe, welche über den ortsüblichen Umfang des freien Betretungsrechtes von Wald und Weide nach Art. 699 ZGB hinausgehen und deren Auswirkungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zu Störungen der Tier- und Pflanzenwelt führen könnten, sind rechtzeitig im voraus dem Amt für Raum und Wald zu unterbreiten. *
Aufgrund der Art, der Teilnehmerzahl, des Durchführungsortes, des Zeitpunktes und der Dauer der Veranstaltung entscheidet das Amt für Raum und Wald nach Rücksprache mit den weiteren beteiligten Amtsstellen. *
Amt für Raum und Wald, Jagdverwaltung und Fachstelle für Natur und Landschaft führen nach Bedarf mit den zuständigen Organisationen Koordinationsgespräche über vorgesehene Anlässe durch. *
Sie regeln Einzelheiten in gemeinsamen Richtlinien.