Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine
932.1
Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Maienfeld
Präambel
Ausserrhodische Gesetzessammlung 932.1
Vereinbarung
über den Ausbau und Betrieb der Interkanto-
nalen Försterschule Maienfeld (IFM)
vom 4. Mai 1990
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhau-
sen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden, Thurgau und
Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner),
vereinbaren in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bundes
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Art. 80
Stiftung im Sinn von ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt
Art. 2 Schule
Die Schule befindet sich in Maienfeld.
Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
Art. 10
des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR
Art. 8
.0, Forstpo der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die lizei, SR 921.01.
. Februar 1973.
.1 Interkantonale Försterschule Maienfeld
Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantons- steuern befreit.
Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung
Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.
Art. 4 Kündigung der Vereinbarung
Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer drei- jährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. II. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe sind:
- Stiftungsrat;
- Ausschuss des Stiftungsrats;
- Kontrollstelle;
- Prüfungskommission;
- Direktion.
Art. 6
Stiftungsrat
- Zusammensetzung
Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Ver- tragspartner. Die Kantone Graubünden und St.Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
Art. 7 b) Aufgaben
Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Interkantonale Försterschule Maienfeld 932.1
Der Stiftungsrat:
- erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organi- sation und Betrieb der Schule;
- legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskom- mission und der Leitung der Schule fest;
- genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
- legt die Schul- und Internatsgelder fest;
- wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungs- kommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
- genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden;
- entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leis- tende Einkaufssumme fest;
- legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
- beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
- beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung;
- beschliesst über Nachtragskredite.
Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Be- stimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.
Art. 8
Ausschuss des Stiftungsrats
- Zusammensetzung
Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stif- tungsrats.
Art. 9 b) Aufgaben
Der Ausschuss des Stiftungsrats:
- bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag;
- überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
- erarbeitet ein Betriebskonzept;
- behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügun- gen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
Art. 10 Kontrollstelle
Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
.1 Interkantonale Försterschule Maienfeld
Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.
Art. 11 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.
Art. 12 Direktion
Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstin- genieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
Art. 13 Anwendbares Recht
Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden
Art. 14 Aufnahme von Schülern
Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfül- len
Art. 15 Übungsobjekte
Die Kantone Graubünden, St.Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung.
Art. 8
der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpo- lizei; (SR 921.01) (heute: Waldverordnung vom 30. November 1992; SR 921.01) Interkantonale Försterschule Maienfeld 932.1
IV. Finanzierung
Art. 16 Deckung der Betriebskosten
Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
- Aktivsaldo des Vorjahres;
- Beiträge des Bundes;
- Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
- Schul- und Internatsgelder;
- Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler;
- andere Zuwendungen.
Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art. 17
Baukosten
- Deckung
Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art. 18 b) Rückstellung
Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rück- stellung vorgenommen.
Sie wird gespiesen durch:
- jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
Art. 3
b) Einkaufssummen nach Abs. 2 dieser Vereinbarung.
Art. 19
Kostenbeiträge der Vertragspartner
- Festlegung
Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.
.1 Interkantonale Försterschule Maienfeld
Art. 20 b) Verteilschlüssel
Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:
- Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts;
- Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemes- sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster;
- Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperi- ode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statis- tiken.
Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhält- nis zwei zu zwei zu eins gewichtet.
Art. 21 Baukostenanteile
Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baube-
Art. 20
schlusses geltenden Verteilschlüssel nach dieser Vereinbarung.
- Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung
Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben.
Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungs- rat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
Art. 16
bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet. Interkantonale Försterschule Maienfeld 932.1
Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 25 Vollzugsbeginn
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bun- desrat nachfolgenden Jahres in Vollzug
Art. 23
. Vorbehalten bleibt der Vereinbarung.
Nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern vom
. September 1992 am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.