Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwi- schen den Kantonen bestehen, abzubauen.
Die Vereinbarung regelt:
- die Zusammenarbeit der Kantone;
- die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemm- nisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
- die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.