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955.11

Gesetz über das Gastgewerbe

vom 07.02.1999 (Stand 01.05.1999)

Präambel

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.[1],

beschliessen:

I. Bewilligung

Art. 1 Grundsatz

Eine wirtschaftspolizeiliche Bewilligung ist erforderlich für die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle.

Die Bewilligung entbindet nicht davon, die Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten zu beachten und namentlich die nach Raumplanungs-, Feuerpolizei-, Bau- und Lebensmittelrecht notwendigen Bewilligungen einzuholen.

Für Gelegenheitsanlässe genügt eine Anmeldung bei der Gemeinde.

Art. 2 Betrieb, Anlass

Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass.

Die für Betriebe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind sinngemäss auch auf Anlässe anwendbar.

Art. 3 Persönliche Erfordernisse

Die Bewilligung wird einer Person erteilt, die

  1. handlungsfähig und
  2. gut beleumdet ist.

Art. 4 Anhörung der Gemeinden

Die Gemeinde wird vor der Bewilligungserteilung angehört.

Art. 5 Eröffnung des Betriebes

Vor der Erteilung der Bewilligung darf ein Betrieb nicht eröffnet werden.

Art. 6 Entzug

Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn:

  1. die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr bestehen oder sich wesentlich geändert haben,
  2. die wirtschaftspolizeilichen Vorschriften wiederholt verletzt wurden,
  3. im Betrieb die Missachtung des Betäubungsmittelrechts toleriert wird.

Vor dem Entzug ergeht in der Regel eine schriftliche Verwarnung.

Die Gemeinde wird angehört.

II. Wirtschaftspolizei

Art. 7 Polizeiorgane

Den Polizeiorganen des Kantons ist jederzeit Zutritt zu allen öffentlich zugänglichen und betrieblich notwendigen Räumen zu gestatten.

Art. 8 Persönliche Betriebsführung

Wer eine Bewilligung besitzt, hat den Betrieb persönlich zu führen und ist für eine Stellvertretung, die bei Abwesenheit eingesetzt wird, verantwortlich.

Art. 9 Ruhe und Ordnung

Wer einen Betrieb führt, sorgt für Ruhe und Ordnung.

Durch den Betrieb darf die Nachbarschaft namentlich während der Nachtzeit nicht übergebührlich gestört oder belästigt werden.[2]

Art. 10 Alkoholausschank und Jugendschutz

Alkoholische Getränke dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren, Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren[3], nicht abgegeben werden.

In Betrieben mit Alkoholausschank sind mindestens drei alkoholfreie Getränke preisgünstiger anzubieten als die gleiche Menge des billigsten alkoholhaltigen Getränks.

Jugendlichen unter 18 Jahren kann der Zutritt zu bestimmten Lokalen durch den Inhaber oder die Inhaberin untersagt werden.

Art. 11 Spielen

Das Spielen um hohe Geldbeträge oder Sachwerte ist untersagt und darf auch nicht geduldet werden.

Art. 12 Gästekontrollen

Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, sorgt dafür, dass die Gäste bei der Ankunft die Meldescheine vollständig ausfüllen.

Die Meldescheine sind der Polizei zur Verfügung zu stellen.

Art. 13 Öffnungszeiten

Betriebe dürfen ab 05.00 Uhr geöffnet werden und sind in der Regel um 24.00 Uhr zu schliessen.

Die Verordnung[4] regelt das Nähere.

III. Strafbestimmungen

Art. 14 Verletzung der Bewilligungspflicht

Mit einer Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer

  1. ohne Bewilligung eine unter diese Gesetzgebung fallende Tätigkeit ausübt,
  2. die in einer Bewilligung enthaltenen Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nicht einhält.

Art. 15 Strafbarkeit des Inhabers oder der Inhaberin einer Bewilligung

Mit Busse wird bestraft, wer im Betrieb die Vorschriften der Artikel 8–13 verletzt.

Übertretungen einer Hilfsperson werden dem Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung angerechnet.

Art. 16 Strafbarkeit des Gastes

Mit Busse werden Gäste bestraft, die

  1. um hohe Geldbeträge oder Sachwerte spielen,
  2. sich nicht ordnungsgemäss in die Gästekontrolle eintragen.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 17 Vollzugsorgane

Die Verwaltungspolizei vollzieht dieses Gesetz, soweit keine anderen Zuständigkeiten bestehen.

Art. 18 Vollzugsvorschriften

Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und des eidgenössischen Alkoholgesetzes[5] erforderlichen Bestimmungen.[6]

Er erlässt namentlich Vorschriften über

  1. das Bewilligungsverfahren,
  2. die Verlegung der Polizeistunde,
  3. Gebühren für Erteilung, Änderung und Ergänzung von Bewilligungen bis 500 Franken, in besonderen Fällen bis 3000 Franken.

Der Regierungsrat kann den Gebührenrahmen gemäss Abs. 2 lit. c veränderten Verhältnissen anpassen.

Art. 19 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes.[7]

Mit seinem Inkrafttreten werden aufgehoben:

  1. Das Gesetz über das Gastgewerbe vom 30. April 1989;[8]
  2. die Verordnung zum Gesetz vom 30. April 1989 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) vom 20. November 1989;[9]
  3. die Verordnung über den gastgewerblichen Fähigkeitsausweis vom 19. Dezember 1989.[10]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 710

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
07.02.1999 01.05.1999 Erlass Erstfassung 710

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 07.02.1999 01.05.1999 Erstfassung 710