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955.111

Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe

(Gastgewerbeverordnung)

vom 26.04.1999 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 18 des Gesetzes vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe[1],

verordnet:

I. Behörden

Art. 1 Gemeinderat

Der Gemeinderat bearbeitet Gesuche um Erteilung von wirtschaftspolizeilichen Bewilligungen und stellt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Antrag. *

Er bewilligt, soweit dafür nicht die kantonalen Behörden zuständig sind, die Verlegung der Öffnungszeiten. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann einen Bericht über die Verlegungen der Öffnungszeiten einverlangen. *

Art. 2 Polizeiorgane

Verwaltungspolizei im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Dieses bearbeitet alle gastgewerblichen Fragen, soweit dafür nicht ausdrücklich andere Behörden zuständig sind. Es unterstützt und berät die Gemeinden und das Gastgewerbe in wirtschaftspolizeilichen Belangen. *

Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften gemäss Art. 9–13 des Gesetzes.

II. Anforderungen an Räume und Einrichtungen

Art. 3 Dekorationen

Dekorationen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Sie müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen genügen.

Fasnachtsdekorationen dürfen frühestens zehn Tage vor dem Fasnachtssonntag angebracht und müssen spätestens am Tag nach dem Blochmontag entfernt werden.

Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften.

III. Bewilligungsverfahren

Art. 4 Gesuch

Gesuche um wirtschaftspolizeiliche Bewilligungen sind rechtzeitig beim Gemeinderat des Betriebsstandortes einzureichen.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit stellt geeignete Formulare bereit. *

Gelegenheitsanlässe gemäss Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes sind der Gemeinde spätestens eine Woche zuvor zu melden; auf Gesuche um Verlegung der Öffnungszeiten ist Art. 7 Abs. 3 anwendbar.

Art. 5 Beilagen

Dem Gesuch um Neuerteilung einer Bewilligung sind beizulegen:

  1. ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister;
  2. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnortgemeinde;
  3. ein Auszug aus dem Betreibungsregister der letzten drei Jahre.

Auf einzelne Beilagen kann verzichtet werden, wenn den Behörden die darin darzulegenden Tatsachen aus früheren Verfahren bekannt sind.

Art. 6 Bearbeitung

Der Gemeinderat oder das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann die Bewerberin oder den Bewerber verpflichten, weitere Unterlagen einzureichen. Sie können nötigenfalls Rücksprache mit Amtsstellen und Fachleuten nehmen. *

IV. Wirtschaftspolizei

Art. 7 Öffnungszeiten a) Grundsatz

Die Betriebe sind von Sonntag bis Donnerstag um 24.00 Uhr, am Freitag und Samstag um 02.00 Uhr zu schliessen.

Sofern Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber für ihren Betrieb generell andere Öffnungszeiten beantragen, prüft das Amt für Wirtschaft und Arbeit die folgenden Kriterien: *

  1. örtliche Lage des Betriebes;
  2. Art und Umfang des Betriebes;
  3. Betriebsführung.

Es kann andere Öffnungszeiten bis längstens 04.00 Uhr bewilligen, wenn keine öffentlichen oder überwiegenden privaten Interessen gefährdet sind. Der Gemeinderat ist vorher anzuhören.

In Einzelfällen kann der Gemeinderat oder die Kantonspolizei Gesuche um Verlegungen der Öffnungszeiten bis längstens 04.00 Uhr bewilligen. Die Gesuche sind bis spätestens 16.00 Uhr am Tage des geplanten Anlasses einzureichen.

Gartenwirtschaften sind um 24.00 Uhr zu schliessen; es dürfen keine Verlegungen der Öffnungszeiten bewilligt werden.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann bei besonderen Anlässen die Öffnungszeiten nach Anhörung des Gemeinderates allgemein verlegen oder aufheben. *

Art. 8 b) Freinächte

In den Nächten von Silvester auf Neujahr, vom ersten auf den zweiten August und vom Blochmontag auf Dienstag darf durchgehend gewirtet werden.

Der Gemeinderat kann kommunale Anlässe (z.B. Jahrmarkttag, Alpauf- und -abfahrt, Alter Silvester) bezeichnen, an denen keine Schliessungszeiten gelten.

V. Gebühren

Art. 9 Gebührentarif

Die zuständigen Behörden erheben folgende Gebühren:

  1. Wirtschaftspolizeiliche Bewilligungen Fr. 300.– bis 500.–
  2. Massnahmen Fr. 50.– bis 500.–
  3. generelle Verlegung der Öffnungszeiten Fr. 500.– bis 3 000.–
  4. Kontrollen von Dekorationen bis Fr. 100.–

Die Höhe der Gebühren für andere Amtshandlungen richtet sich nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen[2].

VI. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft

Egress

Lf. Nr. / Abl. 711

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.04.1999 01.05.1999 Erlass Erstfassung 711
26.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 5 geändert 1316 / 2016, S. 1296

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 26.04.1999 01.05.1999 Erstfassung 711
Art. 1 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 1 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 2 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 4 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 6 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 7 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 7 Abs. 5 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296