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955.21

Tourismusgesetz

(TG)

vom 13.06.2016 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995[1],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Tourismus mit dem Ziel:

  1. die Schönheiten der Natur sowie die Schätze der Geschichte, der Kultur und der Traditionen des Kantons zu nutzen und zu achten;
  2. attraktive Ferien- und Freizeitangebote für Übernachtungsgäste, Tagesgäste sowie die einheimische Bevölkerung zu schaffen;
  3. die Bekanntheit von Appenzell Ausserrhoden als Tourismusdestination im In- und Ausland zu erhöhen;
  4. die Zusammenarbeit über politische und institutionelle Grenzen hinweg zu unterstützen und Kooperationen mit anderen Tourismusdestinationen zu nutzen;
  5. die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Beherbergungswirtschaft zu verbessern.

Die Förderung des Tourismus berücksichtigt die Interessen der einheimischen Bevölkerung und der Gäste sowie die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.

Art. 2 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat bestimmt die kantonale Stelle, die das Gesetz unter Vorbehalt besonderer Zuständigkeiten vollzieht.

2. Abschnitt: Fördermassnahmen

I. Grundauftrag

Art. 3

Der Kanton fördert die Vermarktungsfähigkeit der Tourismusdestination Appenzell Ausserrhoden. Er vergibt zu diesem Zweck einen Leistungsauftrag an eine oder mehrere geeignete Tourismusorganisationen.

Vereinbarungen über den Leistungsauftrag werden in der Regel auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Sie regeln mindestens die zu erbringenden Leistungen und ihre Abgeltung, die Modalitäten des Berichtswesens und das Controlling.

Der Leistungsauftrag ist dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

II. Finanzhilfen

Art. 4 Förderung touristischer Grundlagen

Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren an Massnahmen, welche die natürlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Grundlagen des Tourismus erhalten oder erweitern.

Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen als gezieltes Instrument zur Imageförderung des Tourismus in Appenzell Ausserrhoden eingesetzt werden oder eine bedeutende regionale Wertschöpfung erwarten lassen.

Die Finanzhilfe beträgt maximal 30 % der ausgewiesenen Kosten, höchstens aber 100‘000 Franken pro Fall und Jahr.

Art. 5 Förderung touristisch bedeutsamer Geschäftsfelder

Der Kanton kann die Angebotsgestaltung und Vermarktung touristisch bedeutsamer Geschäftsfelder mit Finanzhilfen unterstützen. Finanzhilfen können auch für kantonsübergreifende Geschäftsfelder gewährt werden.

Ein Geschäftsfeld gilt als touristisch bedeutsam, wenn es für den Kanton mittel- oder langfristig von strategischer Bedeutung ist.

Die Finanzhilfe beträgt maximal 70 % der ausgewiesenen Kosten pro Geschäftsfeld und Jahr.

Art. 6 Förderung des Strukturwandels in der Beherbergungswirtschaft

Der Kanton kann die Erarbeitung und Realisierung von neuen und nachhaltig marktfähigen Geschäftsmodellen für Beherbergungsbetriebe mit Finanzhilfen fördern, wenn sie eine bedeutende regionale Wertschöpfung erwarten lassen. Die Finanzhilfe beträgt maximal 30 % der ausgewiesenen Kosten, höchstens aber 50'000 Franken pro Fall.

Finanzhilfen können nur gewährt werden, wenn sich die Standortgemeinde an der Förderung mindestens gleichwertig beteiligt.

Art. 7 Allgemeines über Finanzhilfen a) Voraussetzungen

Wer Finanzhilfe beansprucht, hat sich angemessen mit eigenen Mitteln am Vorhaben zu beteiligen.

Die Finanzhilfe kann im Einzelfall mit weiteren Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 8 b) Ausrichtung, Rückforderung

Finanzhilfen werden in der Regel als Beiträge à fonds perdu ausgerichtet. Ihre Höhe bemisst sich nach der Gesamtwirkung der Fördermassnahmen sowie den zur Verfügung stehenden Mitteln.

Die Gewährung mehrjähriger Finanzhilfen bedarf einer Leistungsvereinbarung, welche die Leistungsziele inklusive Erfolgsmessung, die Modalitäten der Berichterstattung und das Controlling festlegt.

Finanzhilfen können zurückgefordert werden, wenn Leistungsziele, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.

Art. 9 c) Verfahren

Gesuche um Finanzhilfen sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle des Kantons einzureichen.

Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren.

III. Konzeptionelle Grundlagen

Art. 10

Der Kanton kann die Erarbeitung konzeptioneller Grundlagen wie Statistiken, Wertschöpfungs- und Machbarkeitsstudien veranlassen oder finanziell unterstützen.

3. Abschnitt: Kantonale Tourismusabgabe

Art. 11 Grundsatz

Der Kanton erhebt eine Tourismusabgabe.

Der Ertrag der Tourismusabgabe ist zur Finanzierung von Massnahmen nach diesem Gesetz zu verwenden.

Art. 12 Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt Gäste beherbergen und folgende Betriebe führen oder Übernachtungsmöglichkeiten anbieten:

  1. Hotelbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthäuser, Herbergen, Kurhäuser und dergleichen);
  2. Parahotelleriebetriebe (Ferienhäuser, Ferienwohnungen, private Fremdenzimmer, Campingplätze, Jugendherbergen, Bed and Breakfast, Bauernhöfe und dergleichen);
  3. alle anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten (Gruppenunterkünfte, Massenlager, Klubhäuser und dergleichen).

Abgabepflichtig sind ferner natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig folgende Betriebe führen:

  1. Restaurationsbetriebe (Restaurants, Cafés, Besenbeizen, Pubs, Bars und dergleichen);
  2. Anbieterinnen und Anbieter von gewinnorientierten touristischen oder auf Freizeit ausgerichteten Aktivitäten (Ski- und Alpinschulen, Langlaufschulen, Wander- und Biketouren, Gleitschirmflüge, Trekking, Rafting, Canyoning und dergleichen);
  3. öffentliche Transportunternehmen (Eisenbahnen, Postauto- und Busbetriebe, Seil- und Bergbahnen).

Der Abgabepflicht untersteht auch, wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter für den Eigengebrauch ein Haus, eine Wohnung oder ein Zimmer zu Ferien- oder Erholungszwecken hält.

Von der Abgabepflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind Schulen, Internate, Spitäler, Heilstätten, Alters- und Pflegeheime, Institutionen zur Betreuung von Menschen mit Behinderung sowie Mensen von Unternehmen, die den Restaurationsbetrieb überwiegend für eigene Bedürfnisse führen.

Art. 13 Bemessungsgrundlage

Die Tourismusabgabe wird als jährliche Pauschale erhoben. Sie bemisst sich wie folgt:

  1. für Betriebe, die Gäste beherbergen:
  i. Hotelbetriebe: maximal 350 Franken pro Zimmer;
  ii. Parahotelleriebetriebe: maximal 150 Franken pro Zimmer;
  iii. Campingplätze: maximal 150 Franken pro Standplatz;
  iv. übrige Übernachtungsmöglichkeiten: maximal 10 Franken pro Schlafplatz;
  1. für Restaurationsbetriebe: nach Massgabe der den Gästen zugänglichen Gesamtfläche, maximal 500 Franken;
  2. für Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten: nach Massgabe der Betriebsgrösse, maximal 1‘000 Franken;
  3. für öffentliche Transportunternehmen: nach Massgabe der Verkehrsleistungen innerhalb des Kantons, maximal 5‘000 Franken;
  4. für Häuser, Wohnungen und Zimmer im Eigengebrauch, die zu Ferien- oder Erholungszwecken gehalten werden: maximal 600 Franken pro Haus, Wohnung oder Zimmer.

Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgaben sowie die Einzelheiten. Er kann insbesondere für Saisonbetriebe und kleine Betriebe reduzierte Ansätze vorsehen.

Art. 14 Erhebung

Die zuständige kantonale Stelle veranlagt und bezieht die Tourismusabgabe auf Grundlage der Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen.

Die Gemeinden melden der zuständigen kantonalen Stelle jährlich die Abgabepflichtigen in ihrer Gemeinde.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Erhebung. Er kann die Veranlagung und den Bezug der Tourismusabgabe an Dritte übertragen.

4. Abschnitt: Kommunale Kurtaxen

Art. 15 Grundsatz

Die Gemeinde kann für das Beherbergen von Gästen eine Kurtaxe erheben.

Der Ertrag der Kurtaxe ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, zur Unterstützung der Angebotsgestaltung im Tourismus sowie zur Gewährung von Beiträgen an Tourismusorganisationen zu verwenden.

Art. 16 Kurtaxenreglement

Die Gemeinde legt durch Reglement insbesondere fest:

  1. den Kreis der Abgabepflichtigen;
  2. die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Kurtaxe;
  3. die Erhebung und Verwendung der Kurtaxe sowie deren Kontrolle.

Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 17 Übertragung von Aufgaben

Die Gemeinde kann die Erhebung und Verwendung der Kurtaxe an Dritte übertragen, sofern dies im Kurtaxenreglement vorgesehen ist.

5. Abschnitt: Gemeinsame Abgabebestimmungen

Art. 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Die Abgabepflichtigen wirken bei der Veranlagung mit und geben der zuständigen Stelle die nötigen Auskünfte. Sie gewähren Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind.

Kommen Abgabepflichtige ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nach, kann die zuständige Stelle die Abgabe nach Ermessen veranlagen.

Art. 19 Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Art. 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;
  2. die Abgaben nach Art. 11 und 15 nicht oder nicht vollständig der zuständigen Stelle abliefert (Hinterziehung).

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[2].

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Bestimmungen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege.

Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die gestützt auf dieses Gesetz und die Ausführungserlasse ergehen, kann beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.

Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen werden von der zuständigen Stelle durch Verfügung erledigt.

Art. 21 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1308 / 2016, S. 818

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.06.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 1308 / 2016, S. 818

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 13.06.2016 01.01.2017 Erstfassung 1308 / 2016, S. 818