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955.213

Tourismusverordnung

(TV)

vom 16.05.2017 (Stand 01.06.2017)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 21 des Tourismusgesetzes vom 13. Juni 2016[1],

verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeiten

Der Vollzug des Tourismusgesetzes steht unter der Aufsicht des Departementes Bau und Volkswirtschaft.

Zuständige kantonale Stelle im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Es vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anders geregelt.

Art. 2 Leistungsauftrag der Tourismusorganisationen

Das Departement Bau und Volkswirtschaft erarbeitet einen Leistungsauftrag zur Förderung der Vermarktungsfähigkeit der Tourismusdestination.

Der Leistungsauftrag umfasst mindestens die Evaluation touristisch bedeutsamer Geschäftsfelder im Sinne von Art. 5 des Gesetzes sowie die kantons- und destinationsübergreifende Koordination zu deren Vermarktung.

Der Leistungsauftrag wird mit verwaltungsrechtlichem Vertrag an eine oder mehrere geeignete Tourismusorganisationen vergeben. Die Vergabe steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Der Leistungsauftrag wird in der Regel alle vier Jahre evaluiert. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erstattet dem Regierungsrat jeweils Bericht.

II. Finanzhilfen

Art. 3 Gesuche

Gesuche um Finanzhilfen sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.

Dem Gesuch sind in der Regel beizulegen:

  1. Projektbeschrieb;
  2. Businessplan;
  3. Planerfolgsrechnung;
  4. detaillierte Zusammenstellung der Kosten;
  5. Nachweis der Eigenleistungen und der Mittelzusicherungen Dritter.

Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Unterlagen verzichten. Es kann die Bearbeitung mangelhafter Gesuche verweigern.

Art. 4 Ermessenskriterien

Gesuche um Finanzhilfen werden nach der touristischen Bedeutung des Vorhabens beurteilt und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach Prioritäten bewilligt.

Massgebend sind grundsätzlich folgende Kriterien:

  1. Bedeutung des Vorhabens für die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Kantons als Tourismusdestination;
  2. Beitrag des Vorhabens zur Erhöhung der touristischen Wertschöpfung;
  3. Beitrag des Vorhabens zur Schaffung oder Erhaltung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Tourismus;
  4. Beitrag des Vorhabens zur nachhaltigen Entwicklung des Tourismus.

Können Gesuche im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nicht innert angemessener Frist berücksichtigt werden, werden sie abgewiesen.

Art. 5 Bewilligungsinstanz

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt Gesuche um Finanzhilfen bis 10'000 Franken.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet auf Antrag des Amtes über Gesuche um Finanzhilfen bis 25'000 Franken.

Über die Bewilligung höherer Finanzhilfe entscheidet unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Finanzkompetenzen der Regierungsrat.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die gewährten Finanzhilfen.

Art. 6 Touristische Grundlagenförderung

Finanzhilfen an Massnahmen, welche die natürlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Grundlagen des Tourismus erhalten oder erweitern, sind subsidiär gegenüber allen anderen Fördermassnahmen des Kantons.

Mit dem Gesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe erfüllt sind.

Art. 7 Förderung bedeutsamer Geschäftsfelder

Als strategisch bedeutsam gelten die im Rahmen des Leistungsauftrags nach Art. 2 evaluierten Geschäftsfelder.

Finanzhilfen an die Angebotsgestaltung und Vermarktung strategischer Geschäftsfelder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. Voraussetzung ist ein Businessplan über ein Programm mit mindestens dreijähriger Laufzeit.

Art. 8 Beherbergungswirtschaft

Im Rahmen der Förderung von neuen und nachhaltig marktfähigen Geschäftsmodellen werden unter anderem Finanzhilfen gewährt für die Überprüfung der Realisierbarkeit, für die Planung von Bauprojekten und an Projektstudien.

Für die Realisierung von Bauprojekten werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

Art. 9 Regionale Wertschöpfung

Massnahmen und Geschäftsmodelle lassen eine bedeutende regionale Wertschöpfung erwarten, wenn:

  1. mehrere Betriebe in der Region von ihnen profitieren oder
  2. neue Arbeitsplätze geschaffen, die Attraktivität von Arbeitsplätzen gesteigert oder gefährdete Arbeitsplätze langfristig gesichert werden.

III. Tourismusabgabe

Art. 10 Grundsätze

Die Tourismusabgabe wird auf Grundlage der Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen als Pauschale pro Kalenderjahr erhoben.

Für die Bemessung der Pauschale sind in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse am Ende des Kalenderjahres massgebend. Sind diese nicht repräsentativ, wird auf die durchschnittlichen Verhältnisse abgestellt.

Art. 11 Hotelbetriebe

Die Pauschale für Hotelbetriebe bemisst sich nach der Anzahl der Gästezimmer und der Betriebsgrösse.

Der Ansatz pro Gästezimmer beträgt für Betriebe:

  1. mit maximal 15 Gästezimmern 200 Franken
  2. mit 16 bis 30 Gästezimmern 250 Franken
  3. mit mehr als 30 Gästezimmern 300 Franken

Art. 12 Übrige Beherbergungsbetriebe

Die Pauschale für die übrigen Beherbergungsbetriebe bemisst sich nach folgenden Ansätzen:

  1. Parahotellerie 100 Franken pro Zimmer
  2. Campingplätze 100 Franken pro Standplatz
  3. übrige Übernachtungsmöglichkeiten 8 Franken pro Schlafplatz

Art. 13 Restaurationsbetriebe

Die Pauschale für Restaurationsbetriebe bemisst sich nach der Grösse der Ausschankfläche. Massgebend ist die Ausschankfläche in geschlossenen Räumen. Säle werden nicht angerechnet.

Nach Grösse der Ausschankfläche werden folgende Pauschalen erhoben:

  1. bis 80 m² 200 Franken
  2. mehr als 80 m² 350 Franken

Die Pauschalen gelten für alle Arten von Restaurationsbetrieben.

Art. 14 Betriebe mit touristischen Aktivitäten

Abgabepflichtig sind gewinnorientierte Betriebe, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit touristischen oder auf Freizeit ausgerichteten Aktivitäten im Kanton erzielen.

Nach Betriebsgrösse werden folgende Pauschalen erhoben:

  1. Jahresumsatz bis 100'000 Franken 350 Franken
  2. Jahresumsatz über 100'000 Franken 700 Franken

Art. 15 Öffentliche Transportunternehmen

Die Pauschale für konzessionierte Eisenbahn- und Busunternehmen bemisst sich nach den im Kalenderjahr geleisteten Personenkilometern. Sie beträgt mindestens 250 Franken und erhöht sich pro 500'000 Personenkilometer um 100 Franken bis zum Maximalbetrag von 5'000 Franken.

Die Pauschale für konzessionierte Seilbahnunternehmen bemisst sich nach den im Kalenderjahr beförderten Fahrgästen. Sie beträgt mindestens 250 Franken und erhöht sich pro 10‘000 Fahrgäste um 100 Franken bis zum Maximalbetrag von 5'000 Franken.

Art. 16 Eigengebrauch

Wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter für den Eigengebrauch ein Haus, eine Wohnung oder ein Zimmer zu Ferien- oder Erholungszwecken hält, entrichtet eine Pauschale nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Zimmer.

Die Pauschale beträgt 75 Franken pro Zimmer, maximal 600 Franken.

Werden für den Eigengebrauch gehaltene Häuser, Wohnungen oder Zimmer für mehr als 180 Tage im Kalenderjahr fremdvermietet, ist die Pauschale für Parahotellerie zu entrichten; die Pauschale nach Abs. 2 entfällt.

Art. 17 Veranlagungsverfahren

Die Abgabepflichtigen haben ihre Selbstdeklaration jeweils bis Ende Januar des Folgejahres dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.

Unterbleibt eine fristgerechte Selbstdeklaration oder ist diese offensichtlich ungenügend, wird der abgabebegründende Sachverhalt von Amtes wegen erhoben. Die Gemeinden und die Kantonale Steuerverwaltung sind zur Amtshilfe verpflichtet.

Die Tourismusabgabe wird den Abgabepflichtigen mit einer Zahlungsfrist von dreissig Tagen in Rechnung gestellt.

Art. 18 Rechtsschutz

Gegen die Rechnung kann innert dreissig Tagen schriftlich Einsprache beim Amt für Wirtschaft und Arbeit erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten.

Gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert zwanzig Tagen Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1339 / 2017, S. 805

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.05.2017 01.06.2017 Erlass Erstfassung 1339 / 2017, S. 805

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 16.05.2017 01.06.2017 Erstfassung 1339 / 2017, S. 805