Lexipedia

955.22

Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021

vom 28.03.2022 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995[1],

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Um die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weitere Tourismusbetriebe von den Auswirkungen der Covid-19-Epidemie zu entlasten, wird der Vollzug des Tourismusgesetzes[2] vorübergehend geändert und auf die Erhebung der kantonalen Tourismusabgabe teilweise verzichtet.

Diese Massnahme betrifft die für die Jahre 2020 und 2021 geschuldeten Tourismusabgaben.

Art. 2 Tourismusabgabe 2020

Die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 wird für folgende Betriebe ganz ausgesetzt:

  1. Hotelbetriebe nach Art. 11 der Tourismusverordnung[3];
  2. übrige Beherbergungsbetriebe nach Art. 12 TV;
  3. Restaurationsbetriebe nach Art. 13 TV;
  4. Betriebe mit touristischen Aktivitäten nach Art. 14 TV.

Art. 3 Tourismusabgabe 2021

Der Regierungsrat kann die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2021 ganz oder teilweise aussetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1461 / 01.01.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
28.03.2022 01.01.2021 Erlass Erstfassung 1461 / 01.01.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 28.03.2022 01.01.2021 Erstfassung 1461 / 01.01.2021