Dieses Gesetz stellt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Geldspiele sicher. Es regelt die Kleinspiele sowie die zu entrichtenden Gebühren.
955.31
Kantonales Geldspielgesetz
(KGS)
Präambel
gestützt auf Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4, Art. 41 Abs. 1, Art. 81 Abs. 3, Art. 85 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017[1] sowie Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[2],
I. Allgemeines
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Art. 2 Zuständigkeiten
Der Regierungsrat bestimmt eine kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 32 ff. BGS. Diese ist zuständig für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen sowie die Erhebung der Gebühren. Sie ist zudem zuständig für die Einverständniserteilung nach Art. 34 Abs. 4 BGS.
Der Regierungsrat bestimmt eine Fachstelle im Sinne von Art. 81 Abs. 3 BGS und eine zuständige Stelle für die Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel nach Art. 85 Abs. 1 BGS.
II. Kleinspiele
A. Kleinlotterien
Art. 3 Tombolas a) Begriff
Eine Tombola ist eine Verlosung von Sachpreisen, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet wird, bei der die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgt und bei der die maximale Summe aller Einsätze maximal 50'000 Franken beträgt.
Art. 4 b) Bewilligungspflichtige Tombolas
Für die Durchführung einer Tombola braucht es eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde, wenn die maximale Summe aller Einsätze 20'000 Franken übersteigt. Die Bewilligung ist schriftlich zu beantragen.
Die Bewilligung wird nur an Veranstalterinnen mit Sitz im Kanton erteilt. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Bewilligung nach Art. 33 ff. BGS. Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder wenn für die korrekte Durchführung der Veranstaltung keine Gewähr geboten wird.
Keine Bewilligung erhalten Veranstalterinnen, deren Zweck oder tatsächliche Tätigkeit zur Hauptsache in der Durchführung von Tombolas besteht.
Die Veranstalterin einer bewilligungspflichtigen Tombola untersteht der Pflicht zur Berichterstattung nach Art. 38 Abs. 1 BGS.
Art. 5 c) Bewilligungsfreie Tombolas
Die Durchführung einer Tombola, deren maximale Summe aller Einsätze 20'000 Franken nicht überschreitet, ist bewilligungsfrei.
Sie ist der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.
Art. 6 Lottoveranstaltungen
Als selbständig gilt eine Lottoveranstaltung, wenn sie nicht im Rahmen eines Unterhaltungsanlasses durchgeführt wird. Selbständige Lottoveranstaltungen sind bewilligungspflichtig gemäss Art. 32 ff. BGS.
Unselbständig ist eine Lottoveranstaltung, die im Rahmen eines Unterhaltungsanlasses durchgeführt wird. Unselbständige Lottoveranstaltungen richten sich sinngemäss nach den privilegierten Bestimmungen von Art. 4 und Art. 5.
Gewinne von Lottoveranstaltungen bestehen ausschliesslich aus Sachpreisen.
Art. 7 Selbständige Lottoveranstaltungen
Die Bewilligung ist schriftlich bei der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zu beantragen.
Die Bewilligung wird nur an Veranstalterinnen mit Sitz im Kanton erteilt. Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder wenn für die korrekte Durchführung der Veranstaltung keine Gewähr geboten ist.
Der Verkauf der Einsatzkarten, die Ermittlung der Gewinner und die Ausrichtung der Gewinne dürfen nur an der Veranstaltung selbst erfolgen.
Art. 8 Übrige Kleinlotterien
Für Kleinlotterien, die keine Tombola oder Lottoveranstaltung sind, gelten besondere Bewilligungsvoraussetzungen.
Neben den Voraussetzungen nach Art. 32 ff. BGS gelten folgende Bewilligungsvoraussetzungen:
- der Reingewinn dient zur Finanzierung eines gemeinnützigen Anlasses mit mindestens regionaler Bedeutung oder wird für einen gemeinnützigen Zweck mit mindestens regionaler Bedeutung verwendet;
- die Kleinlotterie und der daraus finanzierte Anlass werden von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt.
B. Lokale Sportwetten
Art. 9
Neben den Voraussetzungen nach Art. 32 ff. BGS gelten für lokale Sportwetten folgende Bewilligungsvoraussetzungen:
- der Gesamtwert der Gewinne aus einer Wette beträgt mindestens 70 Prozent der Summe aller Einsätze für diese Wette;
- der Einsatz der Teilnehmerin oder des Teilnehmers beträgt höchstens 20 Franken je Wette;
- es wird je Sportereignis nur eine lokale Sportwette durchgeführt;
- das Sportereignis findet an einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit statt.
Die lokale Sportwette ist nicht zulässig an einem Sportanlass oder auf einen Wettkampf, an dem mehrheitlich Minderjährige teilnehmen.
C. Kleine Pokerturniere
Art. 10 Altersgrenze
Personen unter 18 Jahren sind zu kleinen Pokerturnieren nicht zugelassen.
Art. 11 Erkennen von Spielsucht
Wer regelmässig kleine Pokerturniere durchführt oder gewerbsmässig Räumlichkeiten für kleine Pokerturniere zur Verfügung stellt, verfügt über Personal, das im Erkennen von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spielsucht angemessen geschult ist.
Die Veranstalterin sorgt dafür, dass eine geschulte Person nach Abs. 1 während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort anwesend ist.
III. Gebühren
Art. 12
Die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und weitere Verwaltungshandlungen richten sich nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen[3].
IV. Strafbestimmungen
Art. 13
Wer gegen die Bestimmungen gemäss Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3, Art. 9, Art. 10 oder Art. 11 verstösst, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.
Ausgenommen sind strafbare Handlungen nach Art. 130 f. BGS.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 01.11.2021 | 14.01.2022 | Erlass | Erstfassung | 1441 / 05.11.2021 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.11.2021 | 14.01.2022 | Erstfassung | 1441 / 05.11.2021 |