Lexipedia

955.311

Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz

(VKGS)

vom 30.11.2021 (Stand 01.02.2022)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 2 des kantonalen Geldspielgesetzes[1],

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

Das Departement Inneres und Sicherheit ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 KGS. Es kann in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Kontrollen vornehmen.

Das Departement Gesundheit und Soziales betreibt die zuständigen Stellen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KGS.

Art. 2 Tombolas und Lottoveranstaltungen a) Gesuch

Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde mindestens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtlichen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzureichen:

  1. Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der Auszug aus dem Handelsregister;
  2. Name und Adresse der verantwortlichen Person;
  3. Preise der einzelnen Lose oder der einzelnen Einsatzkarten, Maximalsumme der Preise aller Lose oder Einsätze;
  4. Ort, Zeit und Art der Veranstaltung;
  5. Verwendungszweck des Ertrags;
  6. Liste der zu gewinnenden Sachpreise mit deren Wert (Verkehrswert);
  7. Übersicht über das Verhältnis der Veranstaltungskosten und des Reingewinns;
  8. Art der Bekanntmachung des Ziehergebnisses und Frist, innert welcher die Gewinne verfallen.

Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.

Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.

Art. 3 b) Sachpreise

Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft im Einzelfall, ob ein Preis als Sach- oder Geldpreis einzustufen ist. Dabei berücksichtigt sie:

  1. die Höhe und die Universalität eines Gutscheins;
  2. den lokalen Bezug des Ausstellers eines Gutscheins;
  3. die Struktur des Gewinnplans.

Art. 4 c) Abrechnung

Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert 10 Tagen nach Abschluss der Veranstaltung schriftlich eine vollständige Abrechnung einzureichen, beinhaltend:

  1. das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten, bei der Lottoveranstaltung separat nach Gang;
  2. bei der Lottoveranstaltung Art und Wert der je Gang abgegebenen Gewinne;
  3. bei der selbständigen Lottoveranstaltung Ausgaben für Saalmiete, Entschädigungen und Werbung;
  4. die Höhe des Brutto-Ertrags der Veranstaltung.

Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnahmen- und Ausgabenbelege vorzuweisen.

Art. 5 d) Meldung von bewilligungsfreien Lotterien

Eine einfache Meldung an die Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist vorzunehmen, wenn die maximale Summe aller Einsätze von Tombolas und unselbständigen Lottoveranstaltungen weniger als 20'000 Franken beträgt. Für die Meldung ist das amtliche Formular zu verwenden. Es sind mindestens die Angaben gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a bis lit. e zu machen.

Art. 6 Übrige Kleinlotterien a) Gesuch

Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter Verwendung des amtlichen Formulars mindestens sechs Monate vor dem Anlass einzureichen. Gesuche für kontingentierte Lotterien[2] sind zudem bis Ende September des Vorjahres einzureichen.

Das Gesuch enthält namentlich folgende Angaben und Beilagen:

  1. Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der Auszug aus dem Handelsregister;
  2. Bezeichnung der verantwortlichen Personen;
  3. Verwendungszweck des Ertrags der Lotterie;
  4. Organisation des Verkaufs der Lose;
  5. Festlegung von Trefferplan und Lospreisen;
  6. Organisation der Gewinnermittlung und Gewinneinlösung;
  7. Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung.

Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.

Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.

Art. 7 b) Abrechnung

Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert drei Monaten nach dem Anlass schriftlich eine vollständige Abrechnung einzureichen, beinhaltend:

  1. die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus ihrem Verkauf;
  2. die Kosten der Durchführung der Lotterie;
  3. die verfallenen Gewinne;
  4. Angaben über den Spielverlauf;
  5. den Reinertrag;
  6. den Nachweis über die Verwendung des Reinertrags.

Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnahmen- und Ausgabenbelege vorzuweisen.

Art. 8 Lokale Sportwetten

Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde mindestens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtlichen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzureichen:

  1. Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder den Auszug aus dem Handelsregister;
  2. Bezeichnung der verantwortlichen Personen;
  3. Verwendungszweck des Ertrags der Wettveranstaltung;
  4. vorgesehene Wettarten;
  5. Grund- und Maximaleinsatz;
  6. Gewinnauszahlung pro Wettart in Prozent;
  7. Ablauf der Wetten und der Gewinnauszahlung.

Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.

Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.

Art. 9 Kleine Pokerturniere a) Gesuch

Gesuche für kleine Pokerturniere sind zwei Monate vor Durchführung der Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter Verwendung des amtlichen Formulars inklusive aller verlangten Beilagen einzureichen, insbesondere:

  1. Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teilnahmebedingungen, ersichtlich sind;
  2. Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.

Es ist eine Person für die Gesamtverantwortung der Durchführung zu bezeichnen.

Das geschulte Personal nach Art. 11 Abs. 1 KGS ist namentlich zu bezeichnen. Die Schulung muss bei einer anerkannten Institution absolviert worden sein und ist mit einem schriftlichen Nachweis zu belegen.

Die Massnahmen zur Überprüfung der Altersgrenze nach Art. 10 Abs. 1 KGS sind darzulegen.

Führt die Veranstalterin drei oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durch, ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.

Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.

Art. 10 b) Abrechnung

Der Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist innert zwei Monaten nach der Turnierdurchführung eine Turnierabrechnung zuzustellen.

Werden von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als zusätzlicher Beleg der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1445 / 03.12.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
30.11.2021 01.02.2022 Erlass Erstfassung 1445 / 03.12.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 30.11.2021 01.02.2022 Erstfassung 1445 / 03.12.2021