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955.321

Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen

(Lotteriefondsverordnung; LoFV)

vom 11.01.2022 (Stand 01.02.2022)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 127 des Bundesgesetzes über Geldspiele[1], die Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen[2], das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat[3] sowie Art. 87 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh[4],

verordnet:

1. Kantonaler Anteil am Reingewinn der Swisslos

Art. 1 Zuweisung und Verwaltung

Der jährliche Anteil am Reingewinn der Swisslos wird zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke folgenden Fonds zugewiesen:

  1. Lotteriefonds;
  2. Kulturfonds;
  3. Sportfonds.

Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen jährlich über die Zuweisung zu den einzelnen Fonds.

Die für die Fonds zuständigen Stellen verwalten die ihnen zugewiesenen Swisslos-Gelder mit separater Rechnung.

Art. 2 Transparenz

Die für die Fonds zuständigen Stellen veröffentlichen jährlich die Rechnung der von ihnen verwalteten Swisslos-Gelder.

Sie machen in geeigneter Form bekannt, welche Empfängerinnen und Empfänger für welchen Zweck wie hohe Beiträge erhalten haben.

Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen werden verpflichtet, die kantonale Unterstützung unter Verwendung des Logos von Swisslos bekanntzumachen. 

Art. 3 GESPA

Das Departement Finanzen ist zuständig für die jährliche Berichterstattung an die GESPA.

2. Lotteriefonds

Art. 4 Verwendung des Lotteriefonds

Mit Mitteln aus dem Lotteriefonds werden auf Gesuch hin unterstützt:

  1. gemeinnützige Vorhaben innerhalb des Kantons, wenn sie von regionaler oder überregionaler Bedeutung sind;
  2. gemeinnützige Vorhaben ausserhalb des Kantons, wenn sie gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind oder einen direkten Bezug zum Kanton haben;
  3. Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder weltwirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton aufgrund seiner globalen Mitverantwortung beteiligt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Lotteriefonds.

Die Gewährung von Beiträgen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Art. 5 Lotteriefondsverwaltung

Das Departement Finanzen verwaltet den Lotteriefonds.

Es prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Lotteriefonds und unterbreitet dem Regierungsrat mindestens zweimal jährlich einen Sammelantrag zur Genehmigung. Es kann Einzelanträge unterbreiten.

Gesuche mit einem Bezug zu Sport oder Kultur werden zur Prüfung an die zuständige Stelle weitergeleitet. Es können nur Beiträge aus einem Fonds gesprochen werden.

Art. 6 Sympathiebeiträge

Der Regierungsrat kann Sympathiebeiträge bis 1'000 Franken ohne Antrag des Departements Finanzen zusprechen, sofern der gemeinnützige Zweck ausgewiesen ist.

Die jährliche Summe der Sympathiebeiträge ist auf 20'000 Franken begrenzt.

Art. 7 Widerruf und Rückforderungen

Das Departement Finanzen kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern, wenn:

  1. der Beitrag missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurde;
  2. die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  3. die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt sind;
  4. der Beitrag zweckentfremdet wurde.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1450 / 14.01.2022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.01.2022 01.02.2022 Erlass Erstfassung 1450 / 14.01.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 11.01.2022 01.02.2022 Erstfassung 1450 / 14.01.2022