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955.51

Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG) und zur bundesrätlichen Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (VKKG)

vom 09.12.2003 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 23. März 2001[1] und Art. 87 Abs. 3 der Kantonsverfassung[2],

verordnet:

I. Zuständigkeit

Art. 1

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die durch das Bundesgesetz über den Konsumkredit und die Verordnung zum Konsumkreditgesetz[3] dem Kanton übertragenen Aufgaben. *

Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit können mit Rekurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft weitergezogen werden. *

II. Bewilligungsverfahren

Art. 2 Bewilligungspflicht und -voraussetzung

Wer gewerbsmässig Konsumkredite gewährt oder vermittelt, untersteht im Rahmen von Art. 39 KKG der Bewilligungspflicht.

Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die Voraussetzungen nach Art. 40 KKG und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der VKKG erfüllt sein.

Bei der Abnahme von Prüfungen kann das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit den zuständigen Behörden anderer Kantone zusammenarbeiten. *

Art. 3 Gesuch

Wer die Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten erlangen will, hat dem Amt für Wirtschaft und Arbeit auf dem offiziellen Gesuchsformular ein schriftliches Gesuch mit den darin aufgeführten Unterlagen einzureichen. *

Ersucht eine im Handelsregister eingetragene Person um die Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten, so hat sie einen Auszug aus dem Handelsregister einzureichen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet aufgrund von Art. 40 Abs. 2 KKG, wer die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllen muss. *

Art. 4 Prüfungspflicht und -zulassung

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat für den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen eine Prüfung abzulegen, sofern sie oder er nicht eine vom Bund anerkannte Berufsprüfung, höhere Fachprüfung oder gleichwertige Ausbildung besitzt.

Zur Prüfung wird zugelassen, wer die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, keiner Sperrfrist unterliegt und die Prüfungsgebühr entrichtet hat.

Art. 5 Prüfung, Bewilligungsentscheid

Die Prüfungstermine werden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit festgelegt. *

Die Prüfung erfolgt schriftlich oder mündlich in deutscher Sprache. Mündliche Prüfungen sind zu protokollieren.

Das Prüfungsergebnis wird mit dem Bewilligungsentscheid eröffnet.

Art. 6 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die freiwillig abgebrochene Prüfung gilt als nicht bestanden.

Wer die Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat, wird während fünf Jahren zu keiner weiteren Prüfung zugelassen. Nicht bestandene Prüfungen in anderen Kantonen werden angerechnet.

Art. 7 Gebühr

Die Prüfungsgebühr bemisst sich im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen[4] nach dem Aufwand. Sie ist Bestandteil der Bewilligungsgebühr.

Die Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung erscheint.

III. Meldepflicht

Art. 8

Gesellschaften und juristische Personen melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich den Eintritt neuer Geschäftsleitungsmitglieder. *

Die Meldung beinhaltet den Nachweis über einen Fähigkeitsausweis gemäss Art. 4 Abs. 1 oder über die erforderliche Bewilligung.

Die Meldepflicht entfällt, wenn die Gesellschaft oder juristische Person keiner Bewilligungspflicht unterliegt.

IV. Auskunftspflicht

Art. 9

Wer Kredite gewährt oder vermittelt und der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann jederzeit den Nachweis verlangen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. *

V. Schlussbestimmungen

Art. 10 Strafbestimmung

Verstösse gegen die Konsumkreditgesetzgebung werden gemäss Art. 292 StGB[5] geahndet.

Gegen die Konsumkreditgesetzgebung verstösst insbesondere, wer

  1. ohne Bewilligung eine unter diese Gesetzgebung fallende Tätigkeit ausübt,
  2. nach Ablauf oder Entzug der Bewilligung eine unter diese Gesetzgebung fallende Tätigkeit ausübt.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Gesellschaften sowie juristische und natürliche Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung Kredite vermittelten oder gewährten und der Bewilligungspflicht unterstehen, haben bis spätestens zum 30. Juni 2004 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie bereits über eine entsprechende Bewilligung oder einen Fähigkeitsausweis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 verfügen.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 856

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung 856
27.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 09.12.2003 01.01.2004 Erstfassung 856
Art. 1 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 1 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 2 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 3 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 3 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 5 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 8 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 9 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332