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956.11

Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen

vom 27.10.2008 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen[1] und die Verordnung vom 15. Februar 2006 über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen[2],

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.

Art. 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit

Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen obliegt der Fachstelle Messwesen (Eichamt) unter Aufsicht des Departements Bau und Volkswirtschaft. *

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Messwesen abschliessen.

Art. 3 Eichmeister/Eichmeisterin

Das Departement Bau und Volkswirtschaft wählt einen Eichmeister oder eine Eichmeisterin. *

Der Eichmeister oder die Eichmeisterin muss über die vom Bundesrecht vorgeschriebenen fachlichen Fähigkeiten verfügen.

Art. 4 Eichkreis

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden bildet einen Eichkreis.

Art. 5 Auslagenersatz

Der Regierungsrat kann für den Ersatz von Auslagen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin durch die gebührenpflichtigen Personen Pauschalansätze festlegen.

Art. 6 Waagmeister/Waagmeisterin

Der Gemeinderat am Standort einer öffentlichen Waage wählt mindestens einen Waagmeister oder eine Waagmeisterin.

Die Waagmeister und Waagmeisterinnen unterstehen der Aufsicht des Eichmeisters oder der Eichmeisterin.

Art. 7 Öffentliche Waagen

Öffentliche Waagen sind Brückenwaagen, die jedermann zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Waagen. *

Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind gut sichtbar anzuschlagen.

Für jede Wägung ist unentgeltlich ein Waagschein auszustellen.

Die Waagmeisterinnen und Waagmeister dürfen mit ihrer Unterschrift nur Gewichte bescheinigen, die sie persönlich mit der bewilligten öffentlichen Waage festgestellt haben.

Der Regierungsrat legt die Höchstbeträge der Benützungsgebühren für öffentliche Waagen fest. Die Standortgemeinden werden vorher angehört.

Art. 8 Rechtsmittel

Verfügungen der Fachstelle können binnen 20 Tagen mit Rekurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft weitergezogen werden. *

Art. 9 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. November 1913 zum Bundesgesetz vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht[3] wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[4]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1092

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.10.2008 01.12.2008 Erlass Erstfassung 1092
26.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 27.10.2008 01.12.2008 Erstfassung 1092
Art. 2 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 3 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 7 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 8 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296