Lexipedia

956.111

Auslagentarif für Eicharbeiten

vom 02.12.2008 (Stand 02.12.2008)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2008 zum Bundesgesetz über das Messwesen[1] und Art. 6 der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005[2],

verordnet:

Art. 1 Eichung von Waagen

Der Auslagenersatz für Gewichte, Transport und Reisezeit zur Eichung und Prüfung von Waagen beträgt:

  1. bis 20 kg Fr. 14.--
  2. über 20 kg bis 50 kg Fr. 22.--
  3. über 50 kg bis 100 kg Fr. 29.--
  4. über 100 kg bis 200 kg Fr. 40.--
  5. über 200 kg bis 500 kg Fr. 46.--
  6. über 500 kg bis 1000 kg Fr. 59.--
  7. über 1000 kg bis 1500 kg Fr. 72.--
  8. über 1500 kg bis 2000 kg Fr. 90.--
  9. über 2000 kg nach Zeitaufwand[3], mindestens Fr. 90.--

Bei Betrieben mit mehreren Wiegegeräten richtet sich der Auslagenersatz nach dem Wiegegerät mit der grössten Wiegefähigkeit.

Bei der Eichung von Grosswaagen sind die Auslagen für den Eichlastenzug zusätzlich zu ersetzen.

Art. 2 Eichung von Tanksäulen

Der Auslagenersatz für Messmittel, Transport und Reisezeit zur Eichung von Tanksäulen beträgt:

  1. Betrieb mit bis zu fünf Zapfhähnen Fr. 35.--
  2. Betrieb mit mehr als fünf Zapfhähnen Fr. 45.--

Art. 3 Eichung von Durchlaufzählern und Milchmessanlagen

Der Auslagenersatz für die Eichung von Durchlaufzählern und Milchmessanlagen, erfolgt nach Aufwand. Zusätzliche externe Prüfmittel werden mit den effektiven Kosten weiterverrechnet.

Art. 4 Eichung von Abgasmessgeräten

Der Auslagenersatz für die Eichung von Abgasmessgeräten beträgt pauschal Fr. 35.-- für Messmittel, Transport und Reisezeit. Zusätzliche externe Prüfmittel (Referenz- und Kalibriergas, Graufiltermessgeräte etc.) werden mit den effektiven Kosten weiterverrechnet.

Art. 5 Eichung von anderen Messmitteln

Der Auslagenersatz für Fahrspesen ohne Eichgerätschaften innerhalb des Kantons beträgt pauschal Fr. 35.--.

Art. 6 Hilfspersonal

Das Amt kann für temporäre Einsätze Hilfspersonal beauftragen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 55.--.

Art. 7 Zertifikate

Der Auslagenersatz für das Erstellen von Eich- und Prüfzertifikaten beträgt:

  1. Einzel-Eichzertifikat/Einzel-Prüfzertifikat Fr. 15.--
  2. Mehrfach-Eichzertifikat/Mehrfach-Prüfzertifikat Fr. 45.--

Art. 8 Nicht erfolgreiche Eichungen, Kontrollen oder Nachschauen[4]

Kann eine Eichung, Kontrolle oder Nachschau aus Gründen, welche von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten sind, nicht erfolgreich durchgeführt werden, richtet sich der Auslagenersatz nach dem Zeitaufwand[5].

Art. 9 Justierarbeiten

Für Justierarbeiten richtet sich der Auslagenersatz nach dem Zeitaufwand[6].

Art. 10 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt sofort in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1095

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
02.12.2008 02.12.2008 Erlass Erstfassung 1095

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 02.12.2008 02.12.2008 Erstfassung 1095