Dieses Gesetz regelt
- die Modalitäten der Durchführung von Gemeindeabstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden sowie
- die Folgen solcher Abstimmungen.
105.233
in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)[1],
auf Antrag des Regierungsrates,
Dieses Gesetz regelt
Für die Gemeindeabstimmungen sind die einschlägigen Gemeindereglemente und die kantonale Gemeindegesetzgebung anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Jene Gemeinden des Berner Juras, die den Regierungsrat bis zum 24. November 2015 ersucht haben, eine Abstimmung über ihre Kantonszugehörigkeit durchzuführen, sind gemäss diesem Gesetz dazu ermächtigt.
Will eine Gemeinde von ihrem Recht auf Durchführung einer Gemeindeabstimmung keinen Gebrauch machen, so teilt sie dies dem Regierungsrat innert folgender Fristen mit:
Die Gemeindeabstimmungen finden an der Urne statt.
Wird in mehreren Gemeinden abgestimmt, finden die Abstimmungen am selben oder an höchstens zwei Abstimmungsterminen statt.
Finden die Gemeindeabstimmungen am selben Abstimmungstermin statt, sind sie innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.
Finden die Gemeindeabstimmungen an zwei Abstimmungsterminen statt, ist der erste Termin innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und der zweite innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Abstimmungstermin anzusetzen.
Die betroffenen Gemeinden legen die Abstimmungstermine in gegenseitiger Absprache fest. Können sie sich nicht einigen, werden die Abstimmungstermine durch den Regierungsrat bestimmt.
Die Abstimmungen finden an einem Sonntag statt.
Den Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden wird folgende Frage zur Abstimmung vorgelegt: « Wollen Sie, dass die Einwohnergemeinde [Name der entsprechenden Gemeinde] dem Kanton Jura beitritt ? ».
Die Abstimmungserläuterungen enthalten einen von der zuständigen Gemeindebehörde verfassten Teil sowie zwei weitere, ähnlich grosse Textteile, wovon der eine durch den Kanton Bern verfasst wird und der andere dem Kanton Jura vorbehalten ist.
Der Regierungsrat verabschiedet den Textteil der Abstimmungserläuterungen für den Kanton Bern.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, durch Beschluss besondere Massnahmen insbesondere in Bezug auf die Auszählung und die Aufbewahrung des Abstimmungsmaterials anzuordnen, um einen reibungslosen Ablauf der Abstimmungen zu gewährleisten.
Die Kantonszugehörigkeit jener Gemeinden, die einen Wechsel zum Kanton Jura abgelehnt oder von ihrem Recht auf Durchführung einer Gemeindeabstimmung keinen Gebrauch gemacht haben, gilt als definitiv geregelt.
Die Änderung des Kantonsgebiets, die sich durch den Wechsel von bernjurassischen Gemeinden zum Kanton Jura ergibt, ist Gegenstand eines mit dem Kanton Jura abzuschliessenden Konkordats.
Das Konkordat ordnet die Gebietsänderung an, regelt die Grundzüge des Wechsels der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura und sieht gleichzeitige Abstimmungen in beiden Kantonen vor.
Es ermächtigt den Regierungsrat, mit dem Kanton Jura eine interkantonale Vereinbarung auszuhandeln und abzuschliessen, in der die Einzelheiten des Wechsels der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura geregelt sind.
Es unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung auf kantonaler Ebene (Art. 53 Abs. 3 BV und Art. 61 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[3]).
Die Volksabstimmung über das Konkordat im Kanton Bern kann erst stattfinden, wenn alle Gemeinden, die ein Gesuch gemäss Artikel 3 eingereicht haben, eine Abstimmung durchgeführt oder darauf verzichtet haben.
Wird das Konkordat in beiden Kantonen angenommen,
Wird das Konkordat in einem der beiden Kantone abgelehnt, endet das Verfahren, und die Kantonszugehörigkeit der vom Konkordat betroffenen Gemeinden gilt als definitiv geregelt.
Gegenstand der mit dem Kanton Jura auszuhandelnden interkantonalen Vereinbarung (Art. 10 Abs. 3) sind namentlich die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Übertragung hängiger gerichtlicher Verfahren sowie der administrative Übergang.
Die vom Kantonswechsel betroffenen Gemeinden sind vor dem Abschluss der interkantonalen Vereinbarung anzuhören.
Der Regierungsrat legt in Absprache mit dem Kanton Jura das Datum für den Wechsel der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura fest.
Sobald der Kantonswechsel erfolgt ist, legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Bericht über den Ablauf und den Abschluss des Kantonswechsels vor.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach dem Kantonswechsel in der kantonalen Gesetzgebung die formalen und redaktionellen Anpassungen der Bestimmungen mit Bezug auf die übergetretenen Gemeinden vorzunehmen.
Das Gesetz vom 12. März 1995 über den Kantonswechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura (Vellerat-Gesetz) (BSG 105.232) wird aufgehoben.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Er hebt dieses Gesetz auf
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Jost
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 22. Juni 2016
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 737 vom 22. Juni 2016:
Inkraftsetzung auf den 1. August 2016
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.01.2016 | 01.08.2016 | Erlass | Erstfassung | 16-046 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.01.2016 | 01.08.2016 | Erstfassung | 16-046 |