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105.235.1-10

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Besteuerung und Zulassungsänderung von Fahrzeugen

(Vollzugsvereinbarung Nr. 10)

vom 28.05.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 11 und 30 Absatz 2 Buchstabe o des Konkordats vom 14./15. November 2023 über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Ziel dieser Vereinbarung ist es, im Zusammenhang mit dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura die Besteuerung und Zulassungsänderung von Fahrzeugen zu regeln, die am 1. Januar 2026 im Kanton Bern zugelassen sind und deren Standort im Sinne von Artikel 77 der eidgenössischen Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)[2] auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier liegt.

Art. 2 Besteuerung

Ab dem 1. Januar 2026 ist das Fahrzeugamt «Office des véhicules» des Kantons Jura (nachstehend: «jurassisches Fahrzeugamt») für die Erhebung der Steuer auf Fahrzeuge zuständig, deren Standort auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier liegt.

Art. 3 Zulassungsänderung

Den Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen mit Standort auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier wird eine Frist bis zum 30. April 2026 eingeräumt, um die Nummernschilder zu ändern.

Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist leitet das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern das Verfahren zum Entzug der Berner Nummernschilder ein.

Ab dem 1. Januar 2026 ist das jurassische Fahrzeugamt für alle Zulassungsänderungen und anderen Dienstleistungen zuständig.

Art. 4 Vernichtung der Nummernschilder

Das jurassische Fahrzeugamt vernichtet die Berner Nummernschilder, die es im Rahmen der Zulassungsänderung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erhalten hat.

Art. 5 Gebühren und Auslagen

Gemäss Artikel 11 des Moutier-Konkordats werden während der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist keine Gebühren oder Auslagen für die Änderung von Nummernschildern erhoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Egress

Bern, 28. Mai 2025 / Delsberg, 20. Mai 2025

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Allemann

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-050

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.05.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-050

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.05.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-050
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