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105.235.1-11

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Übertragung der Kantonsstrassen und den Winterdienst

(Vollzugsvereinbarung Nr. 11)

vom 27.08.2025 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 17, 19 und 30 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten der Übertragung der bernischen Kantonsstrassen und der damit verbundenen Objekte auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») an den Kanton Jura.

Sie regelt auch die Modalitäten der Schneeräumung und der Salzstreuung auf den Kantonsstrassen zwischen Court, Perrefitte, Roches und Eschert vom 1. Januar 2026 bis zum 12. April 2026.

Art. 2 Übertragung a) Allgemeines

Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura per 1. Januar 2026 kostenlos die folgenden Objekte (nachstehend: «zu übertragende Objekte»):

  1. die in Anhang 4 des Moutier-Konkordats aufgeführten Kantonsstrassen;
  2. die Bestandteile im Sinne von Artikel 1 der bernischen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV)[2];
  3. die Beschilderung der Wanderwege auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gemäss dem bernischen Sachplan Wanderroutennetz vom 22. August 2012, aktualisiert am 4. September 2023;
  4. die Beschilderung von Velowegen im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 des bernischen Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG)[3];
  5. die Güter, die durch ihre Funktionalität mit den übertragenen Objekten verbunden sind, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befinden, deren Eigentümer der Kanton Bern ist, und die sich auf Grundstücken befinden, die Dritten gehören.

Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt am 1. Januar 2026.

Art. 3 b) Grundstücksmodalitäten

Die Übertragung des Eigentums an den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Objekten vom Kanton Bern auf den Kanton Jura erfolgt ohne öffentliche Beurkundung.

Die Grundbuchämter der Kantone Bern und Jura sind für die Durchführung der Eigentumsübertragung zuständig.

Art. 4 c) Zustand der Objekte

Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura die zu übertragenden Objekte in einem ihrer Bestimmung entsprechenden Zustand, ungeachtet ihrer Nichtkonformität mit Bundesrecht oder anwendbaren technischen Normen (insbesondere SIA- und VSS-Normen).

Die Kosten für die Wiederherstellung von Schäden, die bis und mit 31. Dezember 2025 an den zu übertragenden Objekten entstehen, werden vom Kanton Bern getragen, auch wenn die Wiederherstellung über diesen Zeitpunkt hinausgeht. Die Beweislast liegt beim Kanton Jura, der sich verpflichtet, dem Kanton Bern zu diesem Zweck alle relevanten Unterlagen (Kontaktdaten, betroffene Objekte, Art des Schadens, Fotodokumentation, Strafanzeige) zur Verfügung zu stellen. Falls erforderlich, arbeiten die Behörden beider Kantone zusammen.

Im Übrigen erfolgt die Übertragung der Objekte ohne jegliche Garantie.

Art. 5 Unterhalt

Der Kanton Bern unterhält die zu übertragenden Objekte bis und mit 31. Dezember 2025 in Übereinstimmung mit seiner Gesetzgebung.

Art. 6 Dokumentation

Die zuständige Behörde des Kantons Bern übergibt der zuständigen Behörde des Kantons Jura die gesamte Dokumentation über die zu übertragenden Objekte, die sich in Papierform oder in digitaler Form in ihrem Besitz befindet.

Die Übergabe erfolgt spätestens am 31. Dezember 2025.

Im Bedarfsfall, insbesondere bei laufenden Verfahren, die in der Zuständigkeit des Kantons Bern bleiben, stellt der Kanton Jura nach dem Kantonswechsel von Moutier dem Kanton Bern die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Art. 7 Abtretung von Garantieansprüchen

Der Kanton Bern tritt die Garantieansprüche, die er rechtsgültig abtreten kann und die ihm als Bauherr der zu übertragenden Objekte zustehen, an den Kanton Jura ab.

Er verpflichtet sich, den Kanton Jura auf dessen Ersuchen hin bei der Ausübung von Garantieansprüchen, die sein Eingreifen erfordern, zu unterstützen.

Er ist jedoch nicht verpflichtet, direkt zu handeln, insbesondere nicht gegenüber Handwerkern und allfälligen anderen Personen, die an den Arbeiten beteiligt waren, oder im Zusammenhang mit der Ausübung von Garantieansprüchen durch den Kanton Jura, die an ihn abgetreten wurden.

Art. 8 Winterdienst

Die zuständigen Behörden des Kantons Bern sorgen vom 1. Januar 2026 bis zum 12. April 2026 dafür, dass die in der Gemeinde Moutier gelegenen Kantonsstrassen befahrbar bleiben. Diese sind auf der Karte im Anhang farbig dargestellt.

Der Unterhalt umfasst die Schneeräumung und das Salzen der Strassen.

Die zuständigen Behörden des Kantons Bern kontrollieren regelmässig den Zustand der Strassen und ordnen das Salzen oder die Schneeräumung an.

Im Gegenzug stellt der Kanton Bern dem Kanton Jura die tatsächlichen Kosten in Rechnung, die sich aus Absatz 1 ergeben.

Der Kanton Bern beauftragt private, mit GPS ausgerüstete Unternehmen mit der Durchführung des Unterhalts gemäss Absatz 1.

Die Verantwortung für den Winterdienst wird in den Verträgen zwischen dem Kanton Bern und den externen Dienstleistern geregelt.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

A1 Anhang zu Artikel 8 Absatz 1

Art. A1-1 Karte der vom Winterdienst betroffenen Kantonsstrassen

Vom Winterdienst betroffene Kantonsstrassen

Egress

Bern, 27. August 2025 / Delsberg, 26. August 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-065

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.08.2025 01.10.2025 Erlass Erstfassung 25-065

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.08.2025 01.10.2025 Erstfassung 25-065
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