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105.235.1-13

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend archäologische Objekte und Baudenkmäler

(Vollzugsvereinbarung Nr. 13)

vom 27.08.2025 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe y des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Auswirkungen des Kantonswechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») im Zusammenhang mit den archäologischen Objekten, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gefunden wurden, und den diesbezüglichen wissenschaftlichen Dokumentationen.

Sie regelt auch die Auswirkungen des Kantonswechsels im Zusammenhang mit den Baudenkmälern, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befinden.

Art. 2 Archäologische Objekte a) Abtretung

Der Kanton Bern überlässt dem Kanton Jura kostenlos alle archäologischen Objekte, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gefunden wurden.

Das Eigentum an den archäologischen Objekten geht zum Zeitpunkt des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») auf den Kanton Jura über.

Art. 3 b) Übergabe

Die archäologischen Objekte werden zusammen mit einer vollständigen beschreibenden Aufstellung übergeben, die insbesondere die Herkunft, das Fundjahr, die Inventarnummer und die Objektart enthält.

Die Übergabe der Objekte wird von den archäologischen Diensten der beiden Kantone gemeinsam organisiert. Sie findet frühestens am 1. Oktober 2025 und spätestens am 31. Dezember 2026 statt.

Der Kanton Jura übernimmt den Transport der Gegenstände und trägt die damit verbundenen Kosten, mit Ausnahme des Verpackungsmaterials der Objekte, das vom Kanton Bern kostenlos abgegeben wird.

Art. 4 c) Aufbewahrung

Der Kanton Bern sorgt für die Aufbewahrung der archäologischen Gegenstände und trägt die diesbezüglichen Kosten bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe.

Art. 5 Wissenschaftliche Dokumentationen über archäologische Stätten

Wissenschaftliche Dokumentationen (Texte, Pläne, Fotos, Röntgenaufnahmen, Dokumentationen von Restaurierungen usw.) über die archäologischen Stätten auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier bleiben Eigentum des Kantons Bern mit der Verpflichtung, sie aufzubewahren.

Die in Absatz 1 genannten Originaldokumentationen können vom Kanton Jura kostenlos eingesehen werden, sofern dies für die betroffene Dienststelle des Kantons Bern nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist.

Der Kanton Bern stellt dem Kanton Jura kostenlos digitale Kopien der in Absatz 1 genannten Dokumentationen zur Verfügung. Die Übermittlung der Kopien wird von den zuständigen Stellen der beiden Kantone gemeinsam organisiert.

Das Urheberrecht an den in Absatz 1 genannten wissenschaftlichen Dokumentationen bleibt unverändert.

Der Kanton Jura kann die in Absatz 1 genannten Dokumentationen unter Nennung der Autorinnen und Autoren frei verwenden.

Art. 6 Baudenkmäler a) Aufnahme in die Inventare

Zum Zeitpunkt des Kantonswechsels werden die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen Baudenkmäler, die im Sinne von Artikel 10a Absatz 2 und 3 des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)[2] im Kanton Bern als erhaltenswert und schützenswert gelten, in das Kulturgüterinventar des Kantons Jura aufgenommen.

Zum Zeitpunkt des Kantonswechsels werden die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen Baudenkmäler, die vom Kanton Bern gemäss Artikel 13 bis 19 des bernischen Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG)[3] unter Schutz gestellt wurden, in das Inventar der Baudenkmäler des Kantons Jura aufgenommen.

Art. 7 b) Wissenschaftliche Dokumentationen

Wissenschaftliche Dokumentationen (Texte, Pläne, Fotos, Röntgenaufnahmen, Dokumentationen von Restaurierungen usw.) über Baudenkmäler auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier bleiben Eigentum des Kantons Bern mit der Verpflichtung, sie aufzubewahren.

Die in Absatz 1 genannten Originaldokumentationen können vom Kanton Jura kostenlos eingesehen werden, sofern dies für die betroffene Dienststelle des Kantons Bern nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist.

Der Kanton Bern stellt dem Kanton Jura kostenlos digitale Kopien der in Absatz 1 genannten Dokumentationen zur Verfügung. Die Übermittlung der Kopien wird von den zuständigen Stellen der beiden Kantone gemeinsam organisiert.

Das Urheberrecht an den in Absatz 1 genannten wissenschaftlichen Dokumentationen bleibt unverändert.

Der Kanton Jura kann die in Absatz 1 genannten Dokumentationen unter Nennung der Autorinnen und Autoren frei verwenden.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

Egress

Bern, 27. August 2025 / Delsberg, 26. August 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-067

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.08.2025 01.10.2025 Erlass Erstfassung 25-067

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.08.2025 01.10.2025 Erstfassung 25-067