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105.235.1-17

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den polizeilichen Bereich

(Vollzugsvereinbarung Nr. 17)

vom 22.10.2025 (Stand 15.11.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 30 und 32 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachfolgend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura auf den polizeilichen Bereich.

Sie regelt insbesondere die Notrufe, die Verantwortlichkeiten auf der Autobahn A16, die Polycom-Antenne, die Wegweisungsmassnahmen bei häuslicher Gewalt, das Recht auf Unterstützung und Durchfahrt sowie den Datenaustausch.

Art. 2 Notrufe

Die Verantwortung für die Organisation der Umleitung von Notrufen, die vom Gebiet der Gemeinde Moutier ausgehen, liegt beim Kanton Bern.

Die Umleitung von Notrufen der Nummern 112, 117 und 118 aus dem Gebiet der Gemeinde Moutier zur Einsatzzentrale der jurassischen Kantonspolizei muss spätestens am Tag des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachfolgend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») erfolgen.

Die Notrufnummer 144 wird auf die vom Kanton Jura bezeichnete Sanitätsnotrufzentrale umgeleitet. Die zuständige Sanitätsnotrufzentrale muss dem Kanton Bern bis spätestens zum 30. November 2025 mitgeteilt werden.

Die Einzelheiten der Notrufweiterleitung werden in Absprache zwischen den beiden Kantonen geregelt.

Art. 3 Zuständigkeiten auf der Autobahn A16 a) Übergangsphase (Phase 1)

Der Kanton Bern ist auf der Autobahn A16 von der Kantonsgrenze bis zum Halbanschluss Choindez, ohne diesen und in beiden Richtungen, für die Behandlung von polizeilichen Notfällen verantwortlich. Der betroffene Abschnitt ist in Anhang 1 beschrieben.

Die Verantwortung des Kantons Bern beginnt mit dem Zeitpunkt des Kantonswechsels und endet mit der Übernahme der technischen Anlagen für den Betrieb der Autobahn A16 durch den Kanton Jura, spätestens jedoch am 31. Dezember 2028.

Notrufe, die über ein Mobiltelefon oder eine SOS-Säule abgesetzt werden und den in Absatz 1 definierten Autobahnabschnitt betreffen, werden an die Kantonspolizei Bern weitergeleitet und von dieser bearbeitet.

Die Leistungen der Kantonspolizei Bern auf jurassischem Gebiet werden dem Kanton Jura während des in Absatz 2 definierten Zeitraums nicht in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben Strafanzeigen.

Art. 4 b) Schlussphase (Phase 2)

Nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Frist ist der Kanton Jura für die Behandlung von polizeilichen Notfällen auf der Autobahn A16 für den Abschnitt vom Halbanschluss Choindez bis zum Anschluss Moutier-Sud zuständig.

Der Kanton Bern übt die gleiche Verantwortung für den Abschnitt vom Anschluss Court bis zum Anschluss Moutier-Nord aus.

Für den Abschnitt zwischen den Anschlüssen Moutier-Süd und Moutier-Nord, einschliesslich des Moutiertunnels, ist der Kanton Jura für die Behandlung von polizeilichen Notfällen auf der Bergspur Richtung Biel verantwortlich. Der Kanton Bern ist für die Talspur Richtung Frankreich verantwortlich.

Die in den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Streckenabschnitte sind in Anhang 2 beschrieben.

Die Kantone Bern und Jura koordinieren sich im Bedarfsfall.

Die in diesem Rahmen von der Kantonspolizei Bern auf jurassischem Gebiet und von der Kantonspolizei Jura auf bernischem Gebiet erbrachten Leistungen werden nicht in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben Strafanzeigen.

Die Einzelheiten der Einsätze auf der Autobahn A16 Moutier-Choindez werden in Absprache zwischen den beiden Kantonen geregelt.

Art. 5 Polycom-Antenne

Die Kantone Bern und Jura vereinbaren, im Grundbuch auf dem Moutier-Grundbuchblatt Nr. 2792 ein Baurecht zugunsten des Kantons Bern einzutragen, damit dieser die Polycom-Antenne auf demselben Grundstück betreiben kann.

Der Kanton Jura ermächtigt den Kanton Bern, die zugunsten des Grundbuchblatts Nr. 2792 auf den Nachbargrundstücken errichteten Dienstbarkeiten, insbesondere die Durchgangs- und Durchleitungsrechte, zu nutzen, um den Zugang zum Grundstück und den Betrieb der Polycom-Antenne zu ermöglichen.

Der Kanton Bern übernimmt die Kosten für die Errichtung des Baurechts sowie insbesondere für den Rückbau der Antenne, der Leitungen und der Durchgänge bei Ablauf des Baurechts.

Art. 6 Wegweisungsmassnahmen im Falle von häuslicher Gewalt

In Fällen von häuslicher Gewalt erlässt die Kantonspolizei Bern bis zum 31. Dezember 2025 Wegweisungsverfügungen mit einer Dauer, die maximal 20 Tage betragen und nicht über den 10. Januar 2026 hinausgehen darf.

Im Rahmen des normalen Austauschs von Informationen und Daten, einschliesslich Personendaten, informiert die Kantonspolizei Bern die Kantonspolizei Jura über alle polizeilichen Massnahmen, die in laufenden Fällen häuslicher Gewalt ergriffen werden.

Art. 7 Amtshilfe

Auf Anfrage können sich die Kantonspolizei Bern und die Kantonspolizei Jura, je nach Verfügbarkeit, im Bedarfsfall gegenseitig unterstützen.

Art. 8 Durchfahrtsrecht

Die Kantonspolizei Bern kann auf dem Weg in ihr Zuständigkeitsgebiet durch die Gemeinde Moutier fahren, ohne die Kantonspolizei Jura zu benachrichtigen.

Die Kantonspolizei Jura kann auf dem Weg nach Moutier durch die Gemeinde Roches fahren, ohne die Kantonspolizei Bern zu benachrichtigen.

Art. 9 Datenaustausch

Die Kantonspolizei Bern übermittelt der Kantonspolizei Jura relevante und notwendige Informationen und Daten, um die Aufgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit der in Moutier wohnhaften Personen zu erfüllen.

Sie übermittelt auch Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zwingend erforderlich ist.

Die Daten werden elektronisch, insbesondere im PDF-Format, übermittelt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 15. November 2025 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1

Art. A1-1 Karte mit dem Autobahnabschnitt, für den der Kanton Bern während der Übergangsphase verantwortlich ist.

Karte mit dem Autobahnabschnitt, für den der Kanton Bern während der Übergangsphase verantwortlich ist.

A2 Anhang 2 zu Artikel 4 Absatz 4

Art. A2-1 Karte mit den Autobahnabschnitten, für die der Kanton Bern bzw. der Kanton Jura in der Schlussphase verantwortlich ist.

Karte mit den Abschnitten, für die der Kanton Bern bzw. der Kanton Jura in der Schlussphase verantwortlich ist.

Egress

Bern, 22. Oktober 2025 / Delsberg, 21. Oktober 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-082

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.10.2025 15.11.2025 Erlass Erstfassung 25-082

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.10.2025 15.11.2025 Erstfassung 25-082
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