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105.235.1-24

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Bereiche des Grundbuchs und des Notariatsrechts

(Vollzugsvereinbarung Nr. 24)

vom 03.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 7, 30 und 32 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung enthält Vollzugsbestimmungen technischer, finanzieller, administrativer und rechtlicher Art, die die Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura auf das Grundbuch und das Notariatsrecht regeln.

Art. 2 Grundsätze der Datenübermittlung

Der Kanton Bern übermittelt dem Kanton Jura alle in der Fachanwendung Capitastra verfügbaren Daten über die Grundstücke der Gemeinde Moutier in ihrem Stand vom 31. Dezember 2025. Dem Kanton Jura wird auch die Möglichkeit des Zugriffs auf die historisierten Daten garantiert.

Das Grundbuchamt des Kantons Bern (nachstehend: «kantonalbernisches Grundbuchamt») übermittelt dem Grundbuch- und Handelsregisteramt des Kantons Jura (nachstehend: «jurassisches Grundbuchamt») den Datensatz in elektronischer Form und über die Fachanwendung Capitastra, die von beiden Kantonen verwendet wird, gemäss den Modalitäten, die gemeinsam mit der Unterstützung des Anbieters koordiniert werden.

Die Verwaltung der Grundbuchblätter, die sich auf die Grundstücke der Gemeinde Moutier beziehen, wird vom Kanton Jura übernommen. Die Grundbuchblätter werden im Grundbuch des Kantons Bern nach dem Zeitpunkt des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») geschlossen.

Art. 3 Zugang zum Grundstückdaten-Informationssystem

Der Kanton Bern gewährleistet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Jura, die von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Departements, dem das jurassische Grundbuchamt angegliedert ist, namentlich bezeichnet werden, den Zugang zu seinem Grundstückdaten-Informationssystem (GRUDIS).

Der Zugang ist auf reine Leserechte beschränkt und betrifft nur die Grundstückdaten der Gemeinde Moutier.

Der Zugang zu den Grundstückdaten wird bis zum 31. Dezember 2026 gewährt. Diese Frist kann auf Gesuch des jurassischen Grundbuchamts an das kantonalbernische Grundbuchamt verlängert werden.

Art. 4 Hängige Grundbuchgeschäfte a) Grundsätze

Der Kanton Bern bleibt für die laufenden Grundbuchgeschäfte gemäss Artikel 7 des Moutier-Konkordats zuständig.

Das Grundbuchamt Berner Jura übermittelt dem jurassischen Grundbuchamt die Daten der laufenden Geschäfte mit Stand vom 31. Dezember 2025.

Sobald die hängigen Geschäfte im Kanton Bern erledigt sind, nimmt dieser die Eintragung der Geschäfte in das entsprechende System (Capitastra) des Kantons Jura vor. Zu diesem Zweck gewährleistet der Kanton Jura einigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Grundbuchamts des Berner Juras, die von diesem namentlich bezeichnet werden, während eines Zeitraums, der in Absprache zwischen den in Artikel 12 vorgesehenen Behörden festgelegt wird, den Zugang zu seinem System.

Art. 5 b) Besondere Fälle

Der Kanton Bern stellt durch das zuständige Grundbuchamt sicher, dass die rechtsgültige Eintragung der hängigen Geschäfte bis spätestens am 30. Juni 2026 erfolgt ist. Vorbehalten bleiben Verfahren im Sinne von Artikel 7 des Moutier-Konkordats, Veranlagungsverfahren und Verfahren zur Erhebung der Handänderungssteuer.

Geschäfte, die per 31. Dezember 2025 nur deshalb noch nicht im Hauptbuch eingetragen sind, weil die Handänderungssteuer noch nicht vollständig an den Kanton Bern bezahlt wurde, werden spätestens am 31. Januar 2026 rechtsgültig eingetragen. Artikel 22 Absatz 1 des bernischen Handänderungssteuergesetzes

Art. 6 Einreichung von Belegen aus dem Grundbuch

Die Belege des Grundbuchs, die die Gemeinde Moutier betreffen und vom Kanton Bern verarbeitet wurden, einschliesslich der Belege der Geschäfte, die noch abzuschliessen sind und die spätestens bis zum 31. Dezember 2025 im Tagebuch erfasst wurden, bleiben im physischen und elektronischen Besitz des Kantons Bern und werden archiviert. Eine elektronische Kopie dieser Belege mit Stand vom 1. Januar 2026 wird dem Kanton Jura ausgehändigt.

Eine elektronische Kopie der Belege für hängige Geschäfte wird dem Kanton Jura übergeben, sobald die Geschäfte abgeschlossen sind. Die Modalitäten der Übermittlung werden vom kantonalbernischen Grundbuchamt und vom jurassischen Grundbuchamt geregelt.

Der Kanton Bern sorgt dafür, dass das Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen gemäss Artikel 970 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)[3] und anderen allfälligen Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung eingehalten wird.

Art. 7 Grundpfandrechte

Die Gemeinde Moutier bleibt Inhaberin aller zu ihren Gunsten eingetragenen Grundpfandrechte.

Art. 8 Notarielle Urschriften

Die Urschriften der bernischen Notarinnen und Notare, die die Gemeinde Moutier betreffen, bleiben im Besitz des Kantons Bern. Sie werden von den bernischen Notarinnen und Notaren aufbewahrt und nach Beendigung ihrer notariellen Tätigkeit oder bei ihrem Tod an das Staatsarchiv des Kantons Bern abgeliefert.

Die Übergabe der Urschriften unterliegt dem bernischen Notariatsrecht.

Art. 9 Bernische Notarinnen und Notare nach dem Kantonswechsel

Notarinnen und Notare, die ihren Beruf aufgrund einer vom Kanton Bern vor dem 31. Dezember 2025 erteilten Bewilligung ausüben, dürfen ab dem 1. Januar 2026 ihre notarielle Haupttätigkeit nicht mehr auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier ausüben.

Die bernischen Notarinnen und Notare sind ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr für Moutier örtlich zuständig. Die Adressen in Moutier werden aus dem Notariatsregister des Kantons Bern gelöscht. Die bernischen Notarinnen und Notare dürfen zu diesem Zeitpunkt in Moutier weder ein bernisches Hauptnotariat noch ein Nebenbüro zu einem Hauptnotariat im Kanton Bern haben.

Art. 10 Nicht hinterlegte öffentliche Urkunden

Öffentliche Urkunden, die spätestens am 31. Dezember 2025 von einer bernischen Notarin oder einem bernischen Notar beurkundet wurden und die nicht vor dem Zeitpunkt des Kantonswechsels hinterlegt wurden, können bis zum 30. Juni 2026 im jurassischen Grundbuch hinterlegt werden.

Dasselbe gilt für diesbezügliche Nachträge sowie für Nachträge, die nach dem Zeitpunkt des Kantonswechsels beurkundet wurden.

Art. 11 Kosten

Jeder Kanton trägt die Kosten, die ihm durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen.

Keiner der beiden Kantone erhebt Grundbuchgebühren, andere Gebühren oder Auslagen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung.

Im Rahmen der Anwendung dieser Vereinbarung ist keine Handänderungssteuer oder Handänderungsgebühr zu entrichten.

Art. 12 Vollzug

Im Übrigen sind die Grundbuchämter des Kantons Bern und des Kantons Jura für den Vollzug dieser Vereinbarung zuständig.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Egress

Bern, 3. Dezember 2025 / Delsberg, 2. Dezember 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-125

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-125

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-125