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105.235.1-26

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Ausbildung von medizinischem und Pflegepersonal

(Vollzugsvereinbarung Nr. 26)

vom 03.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 30 und 32 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt nach dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura die Finanzierung von Ausbildungsleistungen im Gesundheitsbereich.

Art. 2 Zweck

Der Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Entschädigung von Leistungserbringern zu gewährleisten, die an der Ausbildung von medizinischem und Pflegepersonal beteiligt sind, das sich nach dem Zeitpunkt des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befindet.

Art. 3 Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für die folgenden Leistungserbringer, die sich im Gebiet der Gemeinde Moutier befinden:

  1. Leistungserbringer, die sich im stationären Bereich an der ärztlichen Weiterbildung beteiligen,
  2. Leistungserbringer, die sich im ambulanten Bereich an der ärztlichen Weiterbildung beteiligen,
  3. Leistungserbringer, die sich an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen im Sinne des bernischen Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG)[2] beteiligen.

Art. 4 Kantonale Beiträge zur Förderung der Ausbildung bezüglich der ordentlichen Entschädigung gemäss WFV

Der Kanton Bern trägt die ordentlichen Abgeltungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. November 2014 über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung; WFV)[3] weiterhin bis längstens am 31. Dezember 2028.

Sobald zwischen den Kantonen und der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) eine Vereinbarung abgeschlossen wird, die die von der GDK vorgesehenen Beiträge ändert, wird Absatz 1 hinfällig.

Art. 5 Zusatzentschädigung (Pädiatrie und Kinderpsychiatrie) für den stationären Bereich

Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels kommen die ärztlichen Weiterbildungen im Bereich der Pädiatrie und der Kinderpsychiatrie des stationären Bereichs am Standort Moutier nicht mehr in den Genuss der Zusatzentschädigung im Sinne der bernischen Gesetzgebung.

Der Kanton Bern ist berechtigt, die im Jahr 2025 am Standort Moutier erbrachten Weiterbildungsleistungen in den unterdotierten Fachgebieten bis zum 31. Dezember 2026 abzugelten.

Der Rechtsweg richtet sich nach bernischem Recht.

Art. 6 Ausgleichszahlungen an den stationären Bereich

Der Kanton Bern kann Leistungserbringern im stationären Bereich, die über einen Standort in der Gemeinde Moutier verfügen, für das Jahr 2025 bis zum 31. Dezember 2026 Ausgleichszahlungen zusprechen.

Der Rechtsweg richtet sich nach bernischem Recht.

Art. 7 Abgeltung der Ausbildungsleistungen im ambulanten Bereich

Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels erhalten die ärztlichen Weiterbildungen im ambulanten Bereich in Moutier keine ordentlichen Entschädigungen nach bernischer Gesetzgebung mehr.

Der Kanton Bern ist berechtigt, die im Jahr 2025 in der Gemeinde Moutier erbrachten Ausbildungsleistungen im ambulanten Bereich bis zum 31. Dezember 2026 abzugelten.

Der Rechtsweg richtet sich nach bernischem Recht.

Art. 8 Förderungsbeiträge für unterversorgte Fachgebiete im stationären und im ambulanten Bereich

Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels erhalten ärztliche Weiterbildungen für unterdotierte Fachgebiete im stationären und im ambulanten Bereich in Moutier keine Förderungsbeiträge im Sinne der bernischen Gesetzgebung mehr.

Der Kanton Bern ist berechtigt, die im Jahr 2025 in der Gemeinde Moutier erbrachten Ausbildungsleistungen, die einen bernischen Förderungsbeitrag erhalten, bis zum 31. Dezember 2026 abzugelten.

Der Rechtsweg richtet sich nach bernischem Recht.

Art. 9 Abrechnung im Zusammenhang mit der Ausbildungspflicht des Kantons Bern für Einrichtungen mit Sitz in Moutier

Der Kanton Bern erstellt ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels keine Abrechnung über die Ausbildungspflicht für Einrichtungen mit Sitz in Moutier mehr.

Die Abrechnung für das Jahr 2025 muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen.

Der Kanton Bern ist berechtigt, die Einrichtungen mit Sitz in Moutier bis zum 31. Dezember 2027 zu entschädigen oder gegebenenfalls von ihnen Ausgleichszahlungen zu verlangen.

Der Rechtsweg richtet sich nach bernischem Recht.

Art. 10 Anrechnung von Praktikumswochen für Einrichtungen, die in beiden Kantonen tätig sind

Für Einrichtungen, die sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Jura tätig sind und ihren Sitz in der Gemeinde Moutier haben, erfolgt bis zum 3. Dezember 2027 die Aufteilung der einem Kanton gemeldeten Praktikumswochen im Verhältnis zu den in diesem Kanton geleisteten Pflegestunden.

Die Kantone tauschen im Hinblick auf die Anrechnung von Praktikumswochen die notwendigen Informationen über die in Moutier ansässigen Einrichtungen aus.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Egress

Bern, 3. Dezember 2025 / Delsberg, 2. Dezember 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-127

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-127

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-127